Cookies ohne Zustimmung: Bundesgerichtshof prüft Haftung externer Trackingdienste

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Grzegorz Walczak

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Wer eine Internetseite besucht, kommt häufig mit Cookies in Kontakt. Doch wer trägt die rechtliche Verantwortung, wenn solche Dateien ohne Zustimmung auf einem Gerät gespeichert werden? Mit dieser Frage beschäftigt sich am Donnerstag, 8. Oktober 2026, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Dabei steht nicht der Betreiber einer Webseite, sondern ein externes Technologieunternehmen im Mittelpunkt. Das Verfahren könnte erhebliche Bedeutung für Anbieter von Analyseprogrammen und digitaler Werbung bekommen. Bereits die Vorinstanzen hatten dem klagenden Internetnutzer Schadenersatz zugesprochen.

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Bundesgerichtshof verhandelt über Verantwortung externer Anbieter

Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs befasst sich ab 9 Uhr mit dem Verfahren unter dem Aktenzeichen I ZR 5/26. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein Unternehmen für Cookies haftet, die über Webseiten anderer Betreiber auf den Geräten von Internetnutzern gespeichert werden.

Das beklagte Unternehmen bietet Technologien zur Analyse von Internetseiten an. Seine Systeme können von anderen Webseitenbetreibern eingebunden werden. Dabei können Cookies eingesetzt werden, um technische Informationen über Seitenbesuche zu erfassen.

Entscheidend ist, ob sich das Unternehmen bei der Einholung einer erforderlichen Einwilligung auf den jeweiligen Webseitenbetreiber verlassen darf oder selbst zusätzliche Vorkehrungen treffen muss.

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Streit begann mit mehreren Webseitenbesuchen im Jahr 2022

Ausgangspunkt des Rechtsstreits sind mehrere Webseitenbesuche eines Internetnutzers am 22. März 2022. Der Kläger machte geltend, dass dabei Cookies eines externen Technologieunternehmens ohne seine Einwilligung auf seinen Geräten gespeichert worden seien.

Zwischen den Parteien war umstritten, welche Cookies tatsächlich gesetzt wurden und welchen Zwecken sie dienten. Insbesondere ging es um die Frage, ob die Technologie ausschließlich der Messung von Besucherzahlen oder auch der Auswertung für Werbung diente.

Der Kläger dokumentierte technische Vorgänge mithilfe eines Privatgutachtens und Aufzeichnungen des Netzwerkverkehrs. Anschließend verlangte er unter anderem Unterlassung und einen finanziellen Ausgleich für einen immateriellen Schaden.

Oberlandesgericht reduzierte Schadenersatz auf 100 Euro

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte dem Kläger im April 2023 zunächst 1.500 Euro Schadenersatz zugesprochen und das Unternehmen zur Unterlassung verpflichtet.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main änderte die Entscheidung am 11. Dezember 2025 teilweise. Es bestätigte den Unterlassungsanspruch, reduzierte die finanzielle Entschädigung jedoch auf 100 Euro und wies weitere Forderungen ab.

Das Gericht berücksichtigte dabei die besonderen Umstände des Falls. Der Kläger hatte die technischen Abläufe gezielt dokumentiert und war sich nach Auffassung des Gerichts bewusst, dass sich eine weitere Nachverfolgung durch das Löschen der Cookies verhindern ließ.

Das beklagte Unternehmen akzeptierte die Entscheidung nicht und legte Revision ein. Es strebt die vollständige Abweisung der Klage an.

Vertragliche Vereinbarungen reichen möglicherweise nicht aus

Eine zentrale Frage betrifft die Zusammenarbeit zwischen Webseitenbetreibern und externen Dienstleistern. Häufig verpflichten Anbieter von Analyseprogrammen ihre Vertragspartner dazu, vor dem Einsatz bestimmter Technologien eine wirksame Einwilligung einzuholen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hielt solche Vereinbarungen allein nicht für ausreichend, um die Verantwortung des Technologieunternehmens auszuschließen.

Nach seiner Auffassung kann auch der Anbieter einer eingebundenen Technologie unmittelbar gegen die gesetzlichen Datenschutzvorgaben verstoßen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sein System Cookies speichert, obwohl die erforderliche Zustimmung fehlt.

Der BGH überprüft nun diese rechtliche Bewertung. Dabei geht es um die grundsätzliche Haftung von Cookie-Drittanbietern und die Anforderungen an die Kontrolle entsprechender technischer Abläufe.

Das Datenschutzgesetz setzt klare Grenzen für Cookies

Die gesetzlichen Vorgaben finden sich in Deutschland insbesondere in Paragraf 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, kurz TDDDG. Zum Zeitpunkt der umstrittenen Webseitenbesuche trug das Gesetz noch die Abkürzung TTDSG.

Grundsätzlich dürfen Informationen nur mit einer entsprechenden Einwilligung auf dem Gerät eines Nutzers gespeichert oder von diesem abgerufen werden. Allerdings gelten gesetzliche Ausnahmen, beispielsweise für technisch unbedingt erforderliche Funktionen eines ausdrücklich gewünschten digitalen Dienstes.

Damit ist nicht jedes Cookie automatisch einwilligungspflichtig. Entscheidend sind der konkrete Einsatzzweck und die gesetzlichen Voraussetzungen.

Werden zusätzlich personenbezogene Daten verarbeitet, sind auch die Anforderungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung zu beachten. Die beiden Regelungsbereiche greifen beim Einsatz von Trackingtechnologien häufig ineinander.

Schadenersatz hängt von den Umständen des Einzelfalls ab

Das Verfahren betrifft neben der Unterlassung auch die Frage, wann eine unerlaubte Cookie-Speicherung einen Anspruch auf Schadenersatz begründen kann.

Das Oberlandesgericht sah beim Kläger einen ersatzfähigen immateriellen Schaden. Dabei berücksichtigte es insbesondere die mit der Speicherung verbundene Beeinträchtigung seiner Privatsphäre. Die Richter gingen jedoch nicht davon aus, dass der Kläger dauerhaft die Kontrolle über umfangreiche personenbezogene Informationen verloren hatte.

Die zugesprochenen 100 Euro sind deshalb keine allgemeine Entschädigungspauschale für unerlaubte Cookies. Vielmehr beruhte die Summe auf der gerichtlichen Bewertung des konkreten Falls.

Auch die Frage, ob ein Nutzer mögliche Datenschutzverstöße gezielt dokumentiert, spielte bei der Bewertung eine Rolle. Das Oberlandesgericht wertete dieses Vorgehen nicht grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich.

Europäische Rechtsprechung prägt den Umgang mit Tracking

Die rechtlichen Anforderungen an Cookies beruhen wesentlich auf europäischem Recht. Bereits 2019 entschied der Europäische Gerichtshof im Verfahren Planet49, dass eine vorausgewählte Zustimmung nicht ausreicht, wenn für das Speichern von Cookies eine Einwilligung erforderlich ist.

Der Bundesgerichtshof setzte diese Vorgaben im Mai 2020 in seiner Rechtsprechung um. Seitdem haben Betreiber von Internetseiten ihre Verfahren zur Einholung von Einwilligungen zunehmend angepasst.

Der aktuelle Fall betrifft nun eine weitere Ebene. Während bisher häufig die Gestaltung von Cookie-Bannern und die Pflichten der Webseitenbetreiber im Mittelpunkt standen, geht es in Karlsruhe um die unmittelbare Verantwortung externer Technologieanbieter.

Damit könnte die Entscheidung auch für international tätige Analyseunternehmen von Bedeutung sein.

EU-Kommission will Cookie-Abfragen vereinfachen

Parallel zum Verfahren diskutiert die Europäische Union über Veränderungen beim Umgang mit Cookie-Einwilligungen. Die EU-Kommission stellte im November 2025 Vorschläge vor, die unter anderem die Zahl wiederholter Cookie-Abfragen reduzieren sollen.

Ein Ansatz besteht darin, Entscheidungen der Nutzer stärker über zentrale Einstellungen zu verwalten. Dadurch könnten Internetnutzer ihre Präferenzen festlegen, ohne bei jedem Besuch erneut umfangreiche Auswahlfenster bedienen zu müssen.

Für eine gesetzliche Umsetzung sind allerdings weitere Entscheidungen auf europäischer Ebene erforderlich. Die Vorschläge der Kommission bedeuten deshalb noch keine unmittelbar geltende Änderung der bestehenden Regeln.

Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof betrifft dagegen die Anwendung der derzeitigen Rechtsvorschriften auf einen konkreten Streit zwischen einem Internetnutzer und einem Technologieunternehmen.

Entscheidung könnte Folgen für die digitale Werbewirtschaft haben

Eine Bestätigung des Frankfurter Urteils könnte Unternehmen dazu veranlassen, den Einsatz ihrer Trackingtechnologien genauer zu kontrollieren. Insbesondere wäre zu prüfen, ob die Einwilligung eines Nutzers tatsächlich vor der Speicherung eines Cookies berücksichtigt wird.

Für Webseitenbetreiber würde das nicht bedeuten, dass sie ihre eigenen Pflichten verlieren. Vielmehr könnten sowohl sie als auch eingebundene Technologieunternehmen für bestimmte rechtswidrige Vorgänge verantwortlich sein.

Für Internetnutzer geht es um die Möglichkeit, Datenschutzrechte auch gegenüber Unternehmen durchzusetzen, deren Technik im Hintergrund einer besuchten Webseite arbeitet.

Der Bundesgerichtshof muss nun entscheiden, ob die rechtliche Bewertung des Oberlandesgerichts Frankfurt Bestand hat. Ein Termin für die Verkündung eines Urteils war zunächst nicht bekannt.

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