
Die Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht könnte weitreichende Folgen für die Besteuerung von Immobilien, Privatvermögen und Unternehmensnachfolgen haben. Am Montag und Dienstag, 12. und 13. Oktober 2026, beschäftigt sich der Erste Senat in Karlsruhe mit zwei unterschiedlichen Verfahren. Während die bayerische Staatsregierung höhere beziehungsweise regional angepasste Freibeträge erreichen will, steht in einem zweiten Fall die steuerliche Begünstigung von Firmenerben zur Diskussion. Politisch ist das Thema umstritten. Erst am Donnerstag lehnte der Bundestag einen Vorstoß zur Einschränkung bestimmter Steuervorteile ab.
Den Auftakt bildet am Montag, 12. Oktober, um 14 Uhr ein Verfahren, das die bayerische Staatsregierung angestoßen hat. Unter dem Aktenzeichen 1 BvF 1/23 prüfen die Verfassungsrichter mehrere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.
Bayern bezweifelt zunächst, dass der Bund für die beanstandeten Regelungen überhaupt die notwendige Gesetzgebungskompetenz besitzt. Die Staatsregierung argumentiert, dass eine einheitliche bundesgesetzliche Regelung verfassungsrechtlich nicht erforderlich sei.
Darüber hinaus kritisiert Bayern die bestehenden Freibeträge und Steuersätze. Diese seien nicht ausreichend an die Preisentwicklung angepasst worden. Insbesondere bei Immobilien könnten dadurch Belastungen entstehen, die den regional unterschiedlichen Grundstückswerten nicht gerecht würden.
Im Mittelpunkt stehen die Eigentums- und Erbrechtsgarantie, der Schutz der Familie und der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Bayern sieht diese Verfassungsgrundsätze durch die geltenden Vorschriften verletzt. Ob die Einwände berechtigt sind, muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Am Dienstag, 13. Oktober, beginnt um 10 Uhr die zweite mündliche Verhandlung. Dieses Verfahren trägt das Aktenzeichen 1 BvR 804/22 und betrifft eine Verfassungsbeschwerde.
Ausgangspunkt ist die Erbschaft eines Mannes, der von seiner Tante Privatvermögen erhielt. Zum Nachlass gehörten unter anderem Wertpapiere und Immobilien. Gegen die darauf erhobene Erbschaftsteuer ging der Erbe zunächst vor den zuständigen Gerichten vor, blieb jedoch erfolglos.
Seine Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen den Steuerbescheid und die dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen. Mittelbar greift sie die gesetzlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen an.
Damit steht eine grundsätzliche Frage im Raum: Ist es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, dass Erben von Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Steuerbefreiungen erhalten, während vergleichbare Vorteile bei gewöhnlichem Privatvermögen nicht vorgesehen sind?
Der Fall betrifft damit nicht allein den Steuerbescheid des Beschwerdeführers. Die verfassungsrechtliche Beurteilung könnte auch Bedeutung für die steuerliche Behandlung großer Unternehmensvermögen haben.
Das deutsche Erbschaftsteuerrecht sieht für begünstigtes Betriebsvermögen besondere Entlastungen vor. Im Rahmen der sogenannten Regelverschonung können grundsätzlich 85 Prozent des begünstigten Vermögens steuerfrei bleiben.
Unter strengeren Voraussetzungen ist auch eine vollständige Steuerbefreiung möglich. Dazu gehören insbesondere Anforderungen an die Fortführung des Betriebs, die Entwicklung der Lohnsumme und die Zusammensetzung des Betriebsvermögens.
Die regulären Verschonungsregelungen gelten grundsätzlich für begünstigtes Vermögen bis zu einem Wert von 26 Millionen Euro. Bei höheren Vermögensübertragungen bestehen weitere gesetzliche Möglichkeiten zur Steuerentlastung.
Eine davon ist die Verschonungsbedarfsprüfung. Kann ein Erbe oder Beschenkter nachweisen, dass er die Steuer nicht aus seinem verfügbaren Vermögen bezahlen kann, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein teilweiser oder vollständiger Steuererlass möglich.
Diese Vorschriften sollen verhindern, dass die steuerliche Belastung bei einer Unternehmensnachfolge den Fortbestand eines Betriebs oder Arbeitsplätze gefährdet.
Kritiker wenden dagegen ein, dass dadurch erhebliche Unterschiede zwischen den Empfängern von Betriebsvermögen und Privatvermögen entstehen können. Genau diese Ungleichbehandlung ist ein zentraler Gegenstand der zweiten Verfassungsbeschwerde.
Für private Erbschaften sind insbesondere die persönlichen Freibeträge entscheidend. Ihre Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Empfänger.
Nach geltendem Recht gelten bei unbeschränkter Steuerpflicht folgende Beträge:
| Verwandtschaftsverhältnis | Freibetrag |
|---|---|
| Ehepartner und eingetragene Lebenspartner | 500.000 Euro |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 Euro |
| Enkelkinder, deren Eltern noch leben | 200.000 Euro |
| Geschwister, Nichten und Neffen | 20.000 Euro |
| Nicht verwandte Personen | 20.000 Euro |
Hinzu kommen je nach Einzelfall weitere Steuerbefreiungen und Versorgungsfreibeträge.
Die persönlichen Freibeträge gelten in dieser Höhe bereits seit 2009. Bei Schenkungen können sie grundsätzlich nach zehn Jahren erneut genutzt werden.
Gerade die lange unveränderten Beträge sind Gegenstand der bayerischen Verfassungsinitiative. Gestiegene Immobilienwerte können dazu führen, dass der steuerpflichtige Anteil einer geerbten Immobilie höher ausfällt als bei einer vergleichbaren Übertragung vor vielen Jahren.
Die wirtschaftliche Bedeutung der Erbschaftsteuer zeigen aktuelle Zahlen des Statistischen Bundesamtes.
Im Jahr 2025 setzten die deutschen Finanzverwaltungen insgesamt 21,4 Milliarden Euro Erbschaft- und Schenkungsteuer fest. Das waren 60,8 Prozent mehr als im Vorjahr und damit ein neuer Höchstwert.
Davon entfielen 13,3 Milliarden Euro auf Erbschaften und 8,1 Milliarden Euro auf Schenkungen. Besonders stark erhöhten sich die festgesetzten Steuern bei großen Vermögensübertragungen.
Gleichzeitig wurden im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung im Jahr 2025 Steuern in Höhe von 3,7 Milliarden Euro erlassen. Davon betrafen 3,4 Milliarden Euro Schenkungen und rund 300 Millionen Euro Erbschaften.
Die Statistik unterscheidet zwischen festgesetzten Steuern und tatsächlich vereinnahmten Steuergeldern. Die festgesetzten Beträge fließen dem Staat teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt zu. Auch sind steuerfreie Übertragungen innerhalb der persönlichen Freibeträge in dieser Statistik grundsätzlich nicht enthalten.
Die politische Auseinandersetzung über die Erbschaftsteuer hat unmittelbar vor den Karlsruher Verhandlungen neue Aktualität erhalten.
Am Donnerstag, 8. Oktober, befasste sich der Bundestag mit mehreren steuerpolitischen Anträgen der Grünen. Einer davon sah vor, die Verschonungsbedarfsprüfung bei großen Betriebsvermögen abzuschaffen und durch großzügige Stundungsregelungen zu ersetzen.
Der Antrag fand keine Mehrheit. Für die Beschlussempfehlung zur Ablehnung stimmten 445 Abgeordnete, 132 votierten dagegen, ein Mitglied enthielt sich. Die Ablehnung wurde unter anderem von den Fraktionen der Union und der SPD getragen.
In der parlamentarischen Debatte zeigte sich allerdings, dass auch innerhalb der Regierungskoalition unterschiedliche Vorstellungen über die Zukunft der Erbschaftsteuer bestehen.
Der SPD-Abgeordnete Parsa Marvi sprach sich grundsätzlich dafür aus, die Erbschaftsteuer neu zu ordnen und ungerechte Privilegien bei hohen Erbschaften anzugehen. Vertreter der Union warnten dagegen vor zusätzlichen steuerlichen Belastungen und verwiesen auf die Bedeutung von Eigentumsbildung und wirtschaftlicher Eigenverantwortung.
Die Grünen drängen insbesondere auf eine stärkere Besteuerung sehr großer Vermögensübertragungen. Die Linke unterstützt ebenfalls eine Einschränkung weitreichender Steuerprivilegien.
Der aktuelle Streit reicht damit über die beiden Gerichtsverfahren hinaus. Er betrifft die grundsätzliche politische Entscheidung, wie Vermögen beim Übergang zwischen Generationen besteuert werden soll.
Für die Verfassungsrichter ist die steuerliche Behandlung von Betriebsvermögen kein neues Thema.
Bereits am 17. Dezember 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht wesentliche Teile der damaligen Verschonungsregelungen für verfassungswidrig erklärt. Die Richter beanstandeten insbesondere die weitreichende Begünstigung großer Unternehmensvermögen ohne ausreichende Prüfung der Bedürftigkeit.
Zugleich stellte das Gericht klar, dass der Gesetzgeber kleinere und mittelständische Betriebe bei der Unternehmensnachfolge steuerlich entlasten darf, um ihre wirtschaftliche Existenz und Arbeitsplätze zu schützen.
Als Reaktion darauf wurde das Erbschaftsteuerrecht 2016 reformiert. Unter anderem wurden die Regelungen für große Betriebsvermögen neu gestaltet.
Die nun anstehenden Verfahren betreffen die Verfassungsmäßigkeit wesentlicher Bestandteile des geltenden Systems.
Die Verhandlungen am 12. und 13. Oktober führen zunächst zu keiner unmittelbaren Änderung der Erbschaftsteuer. Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften bleiben vorerst maßgeblich.
Sollte das Bundesverfassungsgericht einzelne Bestimmungen für verfassungswidrig erklären, kämen unterschiedliche Rechtsfolgen in Betracht. Das Gericht könnte beispielsweise den Gesetzgeber verpflichten, die beanstandeten Vorschriften innerhalb einer bestimmten Frist neu zu regeln.
Je nach Ausgang könnten dann die Freibeträge, die Besteuerung von Immobilien oder die Verschonungsregeln für Unternehmensvermögen angepasst werden.
Für Familienunternehmen ist insbesondere die Frage bedeutsam, ob und in welchem Umfang steuerliche Erleichterungen bei Betriebsübergaben künftig erhalten bleiben. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks verweist darauf, dass Betriebswerte häufig in Grundstücken, Gebäuden und Maschinen gebunden sind und deshalb nicht ohne Weiteres für Steuerzahlungen zur Verfügung stehen.
Für private Erben wiederum könnte eine Neubewertung der geltenden Freibeträge Bedeutung haben. Eine automatische Erhöhung dieser Beträge ist durch die angesetzten Verhandlungen allerdings nicht verbunden.
Ein verbindlicher Termin für die Verkündung der Entscheidungen steht bislang nicht fest. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks rechnet mit Urteilen im Frühjahr 2027.
Fest steht bereits, dass die beiden Karlsruher Verfahren zentrale Fragen der deutschen Erbschaftsbesteuerung betreffen. Dabei geht es gleichermaßen um die Gleichbehandlung unterschiedlicher Vermögensarten, den Schutz von Unternehmen und die Grenzen staatlicher Besteuerung.
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