Neue Grenze beim Krankengeld trifft arbeitende Rentner

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Für einen Teil der berufstätigen Rentner in Deutschland ändert sich zum Jahreswechsel die finanzielle Absicherung bei längerer Krankheit. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt der gesetzliche Krankengeldanspruch, wenn Beschäftigte eine Altersrente von mehr als zwei Dritteln ihrer Vollrente beziehen. Die Neuregelung ist Bestandteil der Krankenkassenreform der Bundesregierung und bereits gesetzlich beschlossen. Besonders betroffen sind Menschen, die bisher nahezu ihre gesamte Altersrente erhalten und daneben weiterarbeiten.

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Krankengeld bei Teilrente wird ab 2027 eingeschränkt

Bisher können Rentner, die neben ihrer Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente als Teilrente beziehen, unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Krankengeld erhalten. Ausgeschlossen ist diese Leistung grundsätzlich beim Bezug einer vollen Altersrente. Deshalb konnte es bislang ausreichen, auf einen sehr kleinen Teil der monatlichen Rente zu verzichten. Selbst bei einer Teilrente von 99,99 Prozent blieb der Krankengeldanspruch bei entsprechender Krankenversicherung grundsätzlich bestehen.

Mit der Krankenkassenreform wird diese Möglichkeit deutlich eingeschränkt. Künftig schließt eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente den Anspruch auf Krankengeld aus. Wer weiterhin grundsätzlich Krankengeld erhalten möchte, darf somit höchstens 66,66 Prozent seiner vollen Altersrente beziehen. Eine Teilrente von 66,67 Prozent liegt bereits oberhalb dieser Grenze. Grundlage ist die Änderung von Paragraf 50 des Fünften Sozialgesetzbuches.

Die finanziellen Unterschiede können erheblich sein. Bei einer monatlichen Vollrente von 1.800 Euro ergibt eine Teilrente von 99,99 Prozent eine Zahlung von 1.799,82 Euro. Wer stattdessen 66,66 Prozent bezieht, erhält zunächst 1.199,88 Euro. Das sind knapp 600 Euro weniger im Monat. Der zunächst nicht beanspruchte Rentenanteil ist allerdings nicht zwangsläufig dauerhaft verloren. Welche Auswirkungen eine spätere Auszahlung hat, hängt unter anderem vom individuellen Rentenverlauf ab.

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Bei längerer Krankheit kann eine Einkommenslücke entstehen

Die Auswirkungen zeigen sich insbesondere dann, wenn berufstätige Rentner über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig werden. Arbeitnehmer haben bei Krankheit in der Regel zunächst Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Anschließend übernimmt normalerweise die gesetzliche Krankenkasse mit dem Krankengeld die weitere finanzielle Absicherung, sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Für Beschäftigte mit einer Alters-Teilrente oberhalb der neuen Zwei-Drittel-Grenze entfällt diese Absicherung ab Januar 2027. Endet die Entgeltfortzahlung, erhalten sie kein gesetzliches Krankengeld mehr. Die laufende Altersrente wird dagegen weiterhin ausgezahlt. Wer auf die zusätzlichen Einnahmen aus seiner Beschäftigung angewiesen ist, muss deshalb bei längerer Arbeitsunfähigkeit mit einem entsprechenden Einkommensausfall rechnen.

Nicht jeder arbeitende Rentner ist von einer Verschlechterung betroffen. Wer bereits eine volle Altersrente bezieht, hat grundsätzlich schon nach bisherigem Recht keinen Krankengeldanspruch. Auch ein gewöhnlicher Minijob begründet für sich genommen keinen Anspruch auf diese Leistung. Zudem bleibt der Krankenversicherungsschutz für medizinische Behandlungen von der neuen Ausschlussregelung unberührt. Entscheidend sind der Rentenbezug und die jeweiligen Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch.

Gesetz ist beschlossen und Rentner können ihre Teilrente ändern

Die Neuregelung ist Teil des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, mit dem die Bundesregierung die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung verbessern will. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 10. Juli 2026. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wurde es am 29. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet. Während einzelne Bestimmungen bereits 2026 in Kraft getreten sind, gilt die neue Krankengeldregelung ab dem 1. Januar 2027. Ein weiterer parlamentarischer Beschluss ist dafür nicht erforderlich.

Auch Rentner, die bereits seit längerer Zeit eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln beziehen, fallen unter die neue Regelung. Wer seinen Krankengeldanspruch grundsätzlich erhalten möchte, kann bei der Deutschen Rentenversicherung eine niedrigere Teilrente beantragen. Dabei müssen Betroffene berücksichtigen, dass sich ihre monatliche Rentenzahlung reduziert. Ob diese Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt unter anderem vom Arbeitseinkommen, der persönlichen Absicherung und den bestehenden Leistungsansprüchen ab.

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt deshalb, die Auswirkungen vor einer Umstellung mit der eigenen Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger zu klären. Eine Änderung der Teilrente oder ein Wechsel zur Vollrente kann schriftlich oder über die Online-Dienste beantragt werden. Soll die neue Rentenhöhe bereits ab dem 1. Januar 2027 gelten, muss der entsprechende Antrag spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung eingegangen sein. Die Entscheidung sollte daher noch vor dem Jahreswechsel getroffen werden.

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