
Der Bundesgerichtshof hat die Auskunftspflichten der Schufa bei der Berechnung von Bonitätsscores präzisiert. In vier Verfahren hob das Gericht frühere Urteile teilweise auf. Verbraucher müssen grundsätzlich nachweisen, dass ein Score maßgeblichen Einfluss auf eine Vertragsentscheidung hatte. Allerdings gelten dafür erleichterte Beweisanforderungen. Die Entscheidung vom 21. Oktober 2026 betrifft das bisherige Bewertungssystem der Wirtschaftsauskunftei.
Im Mittelpunkt des Verfahrens standen vier Privatpersonen, die von der Schufa genauere Informationen über die Berechnung ihrer persönlichen Bonitätswerte verlangten. Die Wirtschaftsauskunftei hatte ihnen bereits 2023 Auskünfte über gespeicherte Daten und übermittelte Scorewerte erteilt. Den Betroffenen reichten diese Angaben jedoch nicht aus.
Das Oberlandesgericht Dresden hatte die Schufa daraufhin verpflichtet, zusätzliche Informationen offenzulegen. Dazu gehörten insbesondere Angaben zur Gewichtung wichtiger Bewertungskriterien.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen am Mittwoch teilweise auf und verwies die vier Verfahren zur erneuten Verhandlung nach Dresden zurück. Nach Auffassung der Karlsruher Richter war bislang nicht ausreichend geklärt worden, ob die jeweiligen Scorewerte tatsächlich erheblichen Einfluss auf Entscheidungen anderer Unternehmen hatten.
Die Urteile tragen die Aktenzeichen I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25.
Ein Anspruch auf weitergehende Informationen über das Berechnungsverfahren kann sich aus Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung ergeben. Voraussetzung ist nach der Entscheidung des BGH, dass der Score im konkreten Fall die Anforderungen an eine automatisierte Entscheidung erfüllt, die Betroffene rechtlich oder in vergleichbarer Weise erheblich beeinträchtigt.
Entscheidend ist insbesondere, ob ein Unternehmen seine Entscheidung über einen Vertragsabschluss, die Fortführung oder die Beendigung eines Vertrags maßgeblich vom übermittelten Scorewert abhängig macht.
Die bloße Berechnung eines Bonitätswerts reicht für den hier behandelten besonderen Auskunftsanspruch deshalb nicht in jedem Fall aus. Die bestehenden allgemeinen Datenschutzrechte auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten bleiben davon unberührt.
Obwohl die Beweislast grundsätzlich bei den Betroffenen liegt, hat der Bundesgerichtshof ihre Position in einem wichtigen Punkt gestärkt.
Es kann ausreichen, dass ein Verbraucher darlegt, dass die Schufa seinen Score an ein Unternehmen übermittelt hat und kurz darauf eine nachteilige Vertragsentscheidung getroffen wurde. Das könnte beispielsweise die Ablehnung eines Kredits sein.
Besteht ein solcher zeitlicher Zusammenhang, spricht nach Auffassung des BGH eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Score die Entscheidung maßgeblich beeinflusst hat.
Damit müssen Verbraucher nicht von vornherein vollständig nachweisen, welche internen Kriterien eine Bank oder ein anderes Unternehmen bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat.
Der Bundesgerichtshof stellte außerdem fest, dass die Auskünfte aus dem Jahr 2023 nicht ausreichen würden, falls die Voraussetzungen des besonderen Auskunftsanspruchs erfüllt sind.
Das Oberlandesgericht Dresden muss deshalb erneut prüfen, ob die vier Kläger einen entsprechenden Anspruch haben und welche Informationen ihnen im Einzelnen zustehen.
Die Entscheidung knüpft an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember 2023 an. Damals hatten die europäischen Richter festgestellt, dass die automatisierte Erstellung eines Bonitätsscores unter die besonderen Datenschutzregeln fallen kann, wenn Unternehmen ihre Vertragsentscheidungen maßgeblich davon abhängig machen.
Während der Rechtsstreit ältere Berechnungsverfahren betrifft, hat die Schufa ihr Bewertungssystem inzwischen verändert. Seit dem 17. März 2026 können Verbraucher einen neuen Score einsehen, dessen Berechnung leichter nachvollziehbar sein soll.
Das Modell verwendet zwölf Kriterien und eine Punkteskala von 100 bis 999. Berücksichtigt werden unter anderem bisherige Zahlungsstörungen, bestehende Kredite, das Alter von Bankverträgen und die Anzahl bestimmter Bonitätsanfragen.
Die Schufa macht nach eigenen Angaben die einzelnen Kriterien und ihre Gewichtung öffentlich. Verbraucher können ihren Score über einen kostenlosen Onlinezugang einsehen.
Für Unternehmen läuft die Umstellung schrittweise. Bis Ende 2028 soll der neue Score die bisherigen sechs Branchenscores vollständig ersetzen.
Zusätzlich zum BGH-Urteil verändert sich die Rechtslage durch eine Reform des Bundesdatenschutzgesetzes. Am 20. November 2026 treten neue Vorschriften zur Transparenz von Bonitätsbewertungen in Kraft.
Der neue Paragraf 37a BDSG sieht unter anderem weitergehende Erläuterungen zu den Kriterien vor, die einen Score besonders stark beeinflussen. Die Anforderungen betreffen insbesondere Bonitätsbewertungen, die für Vertragsentscheidungen maßgeblich sind.
Die Schufa hat angekündigt, die neuen Transparenzanforderungen auf sämtliche Bonitätsscores anzuwenden, die bei Vertragsabschlüssen eine Rolle spielen. Dabei will das Unternehmen auch solche Scores berücksichtigen, die nicht allein ausschlaggebend für eine Entscheidung sind.
Für Verbraucher bleibt es sinnvoll, ihre gespeicherten Bonitätsdaten regelmäßig zu kontrollieren und fehlerhafte Einträge korrigieren zu lassen. Wer nach einer Scoreübermittlung einen Kredit oder einen anderen Vertrag nicht erhält, kann zudem prüfen, ob ein Anspruch auf weitergehende Erläuterungen besteht.
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