Onlinehändler klagt gegen Feiertagsruhe

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Symbolbild mit KI erstellt

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Ein Onlinehändler aus dem sächsischen Markranstädt will seine Beschäftigten auch am Buß- und Bettag arbeiten lassen. Weil der Feiertag nur in Sachsen gilt, sieht das Unternehmen Nachteile im bundesweiten Wettbewerb. Am Dienstag, 27. Oktober 2026, beschäftigt sich das Verwaltungsgericht Leipzig mit einer Klage gegen die Landesdirektion Sachsen. Dabei geht es um die Voraussetzungen, unter denen Unternehmen vom gesetzlichen Arbeitsverbot an Feiertagen ausgenommen werden können.

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Unternehmen befürchtet wirtschaftliche Nachteile

Der Onlinehändler verkauft Kraftfahrzeugteile an Kunden in ganz Deutschland und wirbt mit kurzen Lieferzeiten. Nach Angaben des Verwaltungsgerichts Leipzig gegenüber MDR Sachsen macht das Unternehmen geltend, dass ihm durch den Buß- und Bettag erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen könnten.

Hintergrund ist die unterschiedliche Feiertagsregelung in Deutschland. Während Beschäftigte in Sachsen am Buß- und Bettag grundsätzlich arbeitsfrei haben, ist der Tag in den übrigen Bundesländern kein gesetzlicher Feiertag.

Das Unternehmen argumentiert deshalb, dass Bestellungen und Lieferketten außerhalb Sachsens weiterlaufen würden. Ein Stillstand am eigenen Standort könne die Auftragsbearbeitung beeinträchtigen und zu Umsatzverlusten führen. Außerdem befürchtet der Händler, Geschäftspartner zu verlieren.

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Ob diese möglichen Folgen eine Ausnahme vom Feiertagsarbeitsverbot rechtfertigen, ist Gegenstand des Verfahrens. Konkrete Angaben zur Höhe möglicher Verluste oder zur Zahl der betroffenen Beschäftigten lagen zunächst nicht vor.

Arbeitszeitgesetz erlaubt Ausnahmen

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer in Deutschland an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Das regelt Paragraf 9 des Arbeitszeitgesetzes. Allerdings enthält das Gesetz Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten und besondere betriebliche Situationen.

Nach Paragraf 13 Absatz 3 können Behörden unter anderem im Handelsgewerbe eine Beschäftigung an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen jährlich genehmigen. Voraussetzung sind besondere Umstände, die einen erweiterten Geschäftsbetrieb erforderlich machen.

Eine weitere Regelung ermöglicht Ausnahmen an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen, wenn besondere Verhältnisse dies zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Schadens erfordern. Beide Bestimmungen sind an gesetzliche Voraussetzungen gebunden und begründen keine allgemeine Erlaubnis zur Feiertagsarbeit.

Im Verfahren in Leipzig steht insbesondere die Frage im Mittelpunkt, ob die vom Unternehmen angeführten wirtschaftlichen Nachteile eine Ausnahmegenehmigung nach den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen tragen können.

Frühere Gerichte stärkten Feiertagsschutz

Mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern im Onlinehandel an Sonn- und Feiertagen haben sich bereits mehrere Gerichte befasst.

Im Januar 2021 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass eine Ausnahmegenehmigung für einen großen Onlineversandhändler rechtswidrig gewesen war. Damals ging es um die Beschäftigung von jeweils 800 Arbeitnehmern an zwei Adventssonntagen.

Die Richter stellten klar, dass eine Ausnahme zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens eine zeitlich begrenzte besondere Situation voraussetzt, deren Ursache außerhalb des Unternehmens liegt. Betriebliche Entscheidungen, die zusätzlichen Arbeitsbedarf erst entstehen lassen, reichen nach dieser Vorschrift nicht aus.

Auch das Verwaltungsgericht Berlin befasste sich 2023 mit einem Onlinehändler. Ein Möbelunternehmen wollte Beschäftigte seines Kundenservices an Sonn- und Feiertagen einsetzen. Das Gericht wies die Klage auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung ab. Es sah die gesetzlichen Voraussetzungen in diesem Fall als nicht erfüllt an.

Diese Entscheidungen betreffen unterschiedliche Sachverhalte und teilweise andere gesetzliche Ausnahmeregelungen. Sie bedeuten deshalb nicht automatisch, dass auch die Klage aus Markranstädt erfolglos sein muss.

Sachsen hält am Buß- und Bettag fest

Der Buß- und Bettag fällt 2026 auf Mittwoch, den 18. November. Sachsen ist das einzige Bundesland, in dem dieser evangelische Feiertag weiterhin als gesetzlicher arbeitsfreier Tag gilt.

In den übrigen Bundesländern wurde der Feiertag 1995 im Zusammenhang mit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung abgeschafft. Sachsen behielt ihn bei und führte dafür eine abweichende Verteilung der Pflegeversicherungsbeiträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein.

Die Landesdirektion Sachsen ist für die Bewilligung zahlreicher Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe zuständig. Nach eigenen Angaben erteilt sie jährlich etwa 1.300 entsprechende Genehmigungen.

Für den Buß- und Bettag 2025 gingen bei der Behörde 132 Anträge ein. Bei damaligen Kontrollen untersagte sie auf sechs Baustellen zehn Unternehmen mit insgesamt 59 Beschäftigten die Weiterarbeit. Auch zwei Handelsbetriebe durften mangels Genehmigung nicht weiterarbeiten.

Entscheidung über Feiertagsarbeit noch offen

Im aktuellen Verfahren muss das Verwaltungsgericht Leipzig klären, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot erfüllt sind. Dabei stehen die vom Unternehmen geltend gemachten Nachteile durch die unterschiedlichen Feiertagsregelungen im Mittelpunkt.

Für den Onlinehändler geht es um die Möglichkeit, seinen Geschäftsbetrieb auch am 18. November aufrechtzuerhalten. Die geltenden gesetzlichen Schutzbestimmungen für Beschäftigte bilden dafür den rechtlichen Rahmen.

Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig lag am Dienstagmorgen zunächst nicht vor. Ob das Gericht bereits nach der Verhandlung ein Urteil verkünden wird, war zunächst ebenfalls offen.

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