Mauerfall-Dokument vor Gericht: OVG Münster verhandelt über Schabowski-Zettel

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Foto: Kelly Sikkema

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OVG Münster verpflichtet Haus der Geschichte zur Namensnennung

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass das Haus der Geschichte in Bonn den Namen des Verkäufers des sogenannten Schabowski-Zettels offenlegen muss. Nach Ansicht des Gerichts überwiegt in diesem Fall der presserechtliche Auskunftsanspruch gegenüber der zugesicherten Anonymität im Rahmen des Ankaufs.

Geklagt hatte ein Journalist, der erfahren wollte, von wem das Museum das historische Dokument für 25.000 Euro erworben hatte. Das Haus der Geschichte hatte die Auskunft bislang verweigert und sich auf eine Vertraulichkeitszusage gegenüber dem Verkäufer berufen. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.

Mit der Entscheidung bestätigt das OVG Münster ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, das bereits in der Vorinstanz zugunsten des Klägers entschieden hatte. Das Urteil ist rechtskräftig, soweit keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden.

Ursprünglicher Sachverhalt

Münster. Am Oberverwaltungsgericht Münster wird am Dienstag ein Verfahren verhandelt, das weit über einen einzelnen Museumsgegenstand hinausreicht. Im Mittelpunkt steht der sogenannte Schabowski-Zettel, ein historisches Dokument aus dem Herbst 1989, das heute im Haus der Geschichte in Bonn ausgestellt ist. Ein Journalist fordert von der öffentlich getragenen Einrichtung Auskunft über die Herkunft des Originals und beruft sich dabei auf seinen presserechtlichen Auskunftsanspruch. Das Museum verweigert diese Angaben und verweist auf zugesicherte Vertraulichkeit beim Erwerb des Dokuments. Das OVG Münster muss nun klären, wie weit der Anspruch der Presse gegenüber öffentlichen Einrichtungen reicht und welche Grenzen durch vertragliche Zusagen gezogen werden dürfen. Damit berührt das Verfahren Fragen der Pressefreiheit, des Informationszugangs und des Umgangs mit Zeitgeschichte.

Streit um den Ankauf und die Herkunft des Dokuments

Der Schabowski-Zettel wurde vom Haus der Geschichte für 25.000 Euro erworben und ist Teil der neu konzipierten Dauerausstellung zur deutschen Zeitgeschichte. Es handelt sich um handschriftliche Notizen, die Günter Schabowski, damals Mitglied des Politbüros der SED, bei der internationalen Pressekonferenz am 9. November 1989 nutzte. Auf Grundlage dieser Notizen informierte er über eine neue Reiseregelung für DDR-Bürger. Seine missverständliche Darstellung führte dazu, dass die innerdeutsche Grenze noch am selben Abend geöffnet wurde.

Der Journalist, der seit mehreren Jahren zur Herkunft des Dokuments recherchiert, verlangt die Nennung der Namen der Verkäufer. Nach seiner Auffassung besteht ein presserechtlicher Anspruch auf diese Informationen, da das Haus der Geschichte als von einer Stiftung des öffentlichen Rechts getragene Einrichtung zur Auskunft verpflichtet sei. Das Museum lehnt die Herausgabe der Namen ab. Nach eigenen Angaben wurde den Verkäufern im Zuge der Verhandlungen Anonymität zugesichert, die auch nach dem Ankauf Bestand haben müsse.

In der Ausstellung selbst werden Besucherinnen und Besuchern Nachdrucke des Zettels angeboten, während das Original als besonders gesichertes Exponat gezeigt wird. Die Frage, wer das Dokument veräußert hat und auf welchem Weg es in den Besitz des Museums gelangte, bleibt bislang unbeantwortet und ist Kern des juristischen Streits.

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Presserecht, Informationsfreiheit und die Rolle des OVG Münster

Vor dem Oberverwaltungsgericht Münster geht es zunächst um die presserechtliche Dimension des Falls. Journalistinnen und Journalisten haben nach dem Landespressegesetz NRW grundsätzlich Anspruch auf Auskünfte von Behörden, sofern keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. Das Gericht muss nun abwägen, ob die zugesagte Vertraulichkeit gegenüber den Verkäufern ein solches Interesse darstellt oder ob das Informationsinteresse der Presse überwiegt.

Parallel dazu ist ein weiteres Verfahren anhängig, in dem der Kläger versucht, über das Informationsfreiheitsgesetz an die gewünschten Angaben zu gelangen. Auch hier steht die Frage im Raum, wie transparent öffentliche Einrichtungen bei Erwerbsvorgängen von kulturhistorischer Bedeutung sein müssen. Über dieses Verfahren hat der zuständige Senat bislang noch nicht entschieden, ein Termin steht noch aus.

In der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht Köln dem Journalisten Recht gegeben und entschieden, dass grundsätzlich ein Anspruch auf die begehrten Informationen besteht. Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt, sodass der Fall nun vor dem OVG Münster verhandelt wird. Die Entscheidung des Gerichts könnte richtungsweisend sein, nicht nur für den Umgang von Museen mit sensiblen Erwerbsinformationen, sondern auch für zukünftige Auskunftsersuchen der Presse gegenüber öffentlich getragenen Kulturinstitutionen.

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