
Lage/Münster.
Der Fall sorgt bundesweit für Aufmerksamkeit: Am Mittwoch, 16. Juli 2025, hat der Wahlausschuss der Stadt Lage im Kreis Lippe entschieden, den AfD-Politiker Uwe Detert nicht zur Bürgermeisterwahl zuzulassen. Grund sind Zweifel an seiner Verfassungstreue. Die Entscheidung erfolgte in geheimer Abstimmung, das Ergebnis fiel jedoch mit klarer Mehrheit aus. Die AfD will gegen den Ausschluss vorgehen – der Kreiswahlausschuss Lippe muss in der kommenden Woche über eine mögliche Beschwerde entscheiden.
In Münster bleibt es derweil ruhiger – zumindest auf den ersten Blick. Denn: Die AfD hat keinen Oberbürgermeisterkandidaten eingereicht. Die Frist zur Einreichung endete bereits am 7. Juli 2025 um 18 Uhr. Damit steht fest, dass die Partei nicht auf dem Stimmzettel für die OB-Wahl am 14. September auftauchen wird. Eine nachträgliche Meldung ist ausgeschlossen. Die Zulassungsprüfung durch den Wahlausschuss betrifft daher ausschließlich andere Parteien und Einzelbewerbungen.
Obwohl die AfD in Münster keinen OB-Kandidaten aufstellt, tritt sie sehr wohl zur Stadtratswahl an. Auf den Musterstimmzetteln ist die Partei mit einer eigenen Reserveliste gelistet. Damit kann sie bei der Wahl zur Vertretung der Stadt durchaus Stimmen gewinnen und in den Rat einziehen.
Diese Trennung zwischen OB- und Ratswahl ist wichtig: Während das Amt des Oberbürgermeisters strengere Anforderungen an die Verfassungstreue stellt, gelten für die Ratswahl andere gesetzliche Hürden.
Laut § 65 Absatz 2 der Gemeindeordnung NRW darf nur kandidieren, wer die Gewähr bietet, „jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten“. Diese Regelung diente in Lage als Grundlage für den Ausschluss des AfD-Kandidaten. Sollte ein solcher Fall in Münster auftreten, könnte der Wahlausschuss auch hier eine Prüfung vornehmen – etwa unter Einbeziehung des Verfassungsschutzes.
Für Ratskandidaten gelten andere Voraussetzungen. Entscheidend ist § 12 des Kommunalwahlgesetzes NRW. Demnach ist eine Person wählbar, wenn sie mindestens 18 Jahre alt ist, seit drei Monaten in Münster wohnt und nicht durch ein Gerichtsurteil vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.
Ein Ausschluss wegen Verfassungsfeindlichkeit ist hier also nicht direkt vorgesehen. Selbst wenn ein Kandidat vom Verfassungsschutz beobachtet wird, reicht das nicht aus, um ihn von der Liste zu streichen. Nur wenn ein Verlust des passiven Wahlrechts nach § 45 StGB vorliegt – etwa durch eine schwere rechtskräftige Verurteilung –, kann der Wahlausschuss eine Person ablehnen.
Sollte die AfD im Fall Lage tatsächlich vor Gericht ziehen, könnte Münster dennoch eine zentrale Rolle einnehmen. Denn das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, das als zweite Instanz über kommunale Wahlstreitigkeiten entscheidet, hat seinen Sitz in Münster. Ein Urteil von dort hätte Signalwirkung für ganz NRW – und könnte zukünftige Wahlausschüsse prägen.
Die AfD wurde in Lage wegen fehlender Verfassungstreue von der Bürgermeisterwahl ausgeschlossen. In Münster ist diese Situation nicht vergleichbar. Es gibt keinen OB-Kandidaten der AfD, doch bei der Ratswahl ist die Partei auf dem Stimmzettel. Ein Ausschluss einzelner Listenbewerber wäre nur bei schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen möglich – und solche Fälle sind nicht bekannt.