Kein Verstoß gegen Vermummungsverbot: Freispruch nach AfD-Demo in Münster

Eine Infektionsschutzmaske. NRW Winter Corona
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Münster. Das Landgericht Münster hat am Dienstag (9. September 2025) eine 25-jährige Person vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Vermummungsverbot freigesprochen. Damit hob die fünfte Strafkammer ein früheres Urteil des Amtsgerichts auf, das noch eine Geldstrafe verhängt hatte.

Hintergrund: Protest gegen AfD-Neujahrsempfang

Am 16. Februar 2024 gingen rund 30.000 Menschen in Münster auf die Straße, um gegen den Neujahrsempfang der AfD im Historischen Rathaus zu protestieren. Es war die bislang größte Demonstration in der Stadtgeschichte. In diesem Zusammenhang leitete die Polizei mehrere Ermittlungsverfahren ein – unter anderem wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das Vermummungsverbot.

Erstes Urteil und Berufung

Das Amtsgericht Münster hatte die damals angeklagte nonbinäre Person im Februar 2025 zu einer Geldstrafe verurteilt. Begründung: Sie habe durch das Tragen einer Maske und Kopfbedeckung gegen das Versammlungsgesetz verstoßen. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein, sodass der Fall vor dem Landgericht neu verhandelt wurde.

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Landgericht folgt Argumentation der Verteidigung

Nach Anhörung von Polizeizeugen und den Plädoyers entschied das Gericht nun auf Freispruch. Ausschlaggebend war die rechtliche Auslegung: Eine Vermummung ist nach dem nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetz nur dann strafbar, wenn sie gezielt dazu dient, eine Strafverfolgung zu verhindern.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Maske sei in erster Linie zum Infektionsschutz getragen worden. Zudem habe die Angeklagte angegeben, nicht von rechten Gruppierungen erkannt werden zu wollen.

Signalwirkung für künftige Verfahren

Mit dem Freispruch stellt das Landgericht klar, dass nicht jede Bedeckung von Gesicht und Kopf bei Demonstrationen automatisch eine Straftat darstellt. Entscheidend bleibt die Frage, ob eine konkrete Absicht zur Verhinderung polizeilicher Maßnahmen vorliegt.

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