
Münster. Zwei Patronen auf dem Oberarm und eine kurze englische Botschaft haben für einen Polizeibewerber weitreichende Folgen. Im Streit um das Polizei-Tattoo vor dem OVG Münster hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Ablehnung des Mannes bestätigt. Der Bewerber sollte ursprünglich zum 1. September 2026 in den Polizeivollzugsdienst aufgenommen werden. Dazu wird es nach der unanfechtbaren Entscheidung des Gerichts nicht kommen. Entscheidend ist allerdings nicht, dass der Mann überhaupt tätowiert war, sondern welche Haltung das Land aus dem konkreten Motiv ableiten durfte.
Auf der Innenseite des linken Oberarms des Bewerbers waren zwei Patronen dargestellt. Hinzu kamen die Worte „trust“ und „no one“, zusammen also die Botschaft, niemandem zu vertrauen. Nordrhein-Westfalen sah darin einen Grund, an der charakterlichen Eignung des Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst zu zweifeln und lehnte seine Einstellung als Kommissaranwärter ab.
Der Mann versuchte anschließend, seine Aufnahme noch auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte seinen Eilantrag ab. Auch seine Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos. Der 6. Senat entschied am 28. August 2026 unter dem Aktenzeichen 6 B 976/26. Die Vorinstanz lief beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 19 L 1635/25. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.
Juristisch entscheidend ist dabei der Spielraum des Dienstherrn. Nach Auffassung des OVG steht dem Land bei der Einschätzung, ob ein Bewerber charakterlich für den Polizeiberuf geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Die Verwaltungsgerichte ersetzen diese Bewertung nicht einfach durch ihre eigene Einschätzung, sondern prüfen insbesondere, ob rechtliche Grenzen eingehalten wurden. Eine solche Überschreitung sah das OVG in diesem Fall nicht.
Damit lässt sich aus der Entscheidung gerade nicht ableiten, dass Tätowierungen eine Karriere bei der Polizei NRW grundsätzlich verhindern. Im Mittelpunkt stand die besondere Kombination aus einer Aufforderung zu umfassendem Misstrauen und der Darstellung von Munition.
Das Land durfte nach Einschätzung des Gerichts daraus Zweifel ableiten, ob der Bewerber zu einer gewaltfreien Konfliktbewältigung und zu einem vertrauensvollen Umgang mit anderen Menschen bereit ist. Hinzu kommt eine Besonderheit des Polizeiberufs: Beamte müssen sich in Einsätzen auf ihre Kolleginnen und Kollegen verlassen können. Teamarbeit und gegenseitiges Vertrauen können insbesondere in gefährlichen Situationen eine zentrale Rolle spielen.
Der Bewerber argumentierte dagegen unter anderem, ein gewisses Misstrauen gegenüber anderen Menschen könne für Polizisten sogar erforderlich sein – etwa zur Eigensicherung. Das änderte nach der Entscheidung des OVG nichts an der zulässigen Bewertung des Landes. Zwischen situationsbedingter Vorsicht im Einsatz und einer grundsätzlich nach außen getragenen Botschaft des Misstrauens durfte der Dienstherr unterscheiden.
Auch der Hinweis, auf dem Tattoo seien lediglich Patronen und keine Waffe zu sehen, half dem Bewerber nicht. Das Gericht sah darin keinen überzeugenden Einwand gegen die Bewertung des Motivs.
Besonders interessant ist der Fall auch deshalb, weil das umstrittene Tattoo zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung bereits nicht mehr in seiner ursprünglichen Form vorhanden war. Der Bewerber hatte das Motiv durch eine weitere Tätowierung überdecken lassen.
Das OVG wertete diesen Schritt durchaus als einen Umstand, der für den Mann sprechen konnte. Er zwang das Land nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht dazu, seine Eignungsprognose zu ändern. Der Dienstherr durfte weiterhin stärker berücksichtigen, dass sich der Bewerber ursprünglich für das Motiv entschieden hatte. Hinzu kam, dass die Überdeckung erst erfolgte, nachdem der Mann bereits zu seiner drohenden Ablehnung angehört worden war.
Auch seine Erklärung zur Entstehung der Tätowierung überzeugte die Richter nicht. Der Bewerber hatte angegeben, dem Tätowierer bei der Gestaltung weitgehend freie Hand gelassen zu haben und vor allem an der Optik interessiert gewesen zu sein. Das OVG hielt diese Darstellung für nicht glaubhaft. Dabei spielte unter anderem eine Rolle, dass der Mann selbst anderen Tätowierungen eine persönliche Bedeutung zugeschrieben hatte.
Der Münsteraner Beschluss fügt sich in eine längere juristische Debatte darüber ein, welche Anforderungen der Staat an das Erscheinungsbild und die persönliche Eignung von Polizeibeamten stellen darf. Dabei müssen allerdings unterschiedliche Fallgruppen auseinandergehalten werden.
So bestätigte das Bundesverwaltungsgericht bereits 2020 eine bayerische Regelung, nach der Polizeivollzugsbeamte im beim Tragen der Uniform sichtbaren Bereich grundsätzlich nicht tätowiert sein dürfen. Das Gericht verwies dabei unter anderem auf das Interesse des Staates an einem einheitlichen und neutralen Erscheinungsbild seiner Polizei. Grundlage war allerdings eine spezielle gesetzliche Regelung in Bayern. Die damalige Entscheidung lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf Nordrhein-Westfalen übertragen.
Der aktuelle Fall aus NRW setzt an einem anderen Punkt an: Nicht allein die Sichtbarkeit eines Tattoos gab den Ausschlag, sondern die Frage, welche Rückschlüsse das konkrete Motiv auf die persönliche Eignung eines Bewerbers zulässt.
Die Entscheidung des OVG Münster ist deshalb kein Freibrief, jeden tätowierten Bewerber abzulehnen. Ebenso wenig bedeutet sie, dass nur ausdrücklich verbotene oder strafbare Symbole bei einer Bewerbung relevant sein können.
Der Beschluss zeigt vielmehr, dass Behörden auch Inhalt, Symbolik und Aussage eines Tattoos in eine Eignungsprognose einbeziehen dürfen. Ob daraus tatsächlich ein Einstellungshindernis entsteht, bleibt eine Frage des konkreten Einzelfalls.
Für den Bewerber in diesem Verfahren ist die Sache dagegen entschieden. Wenige Tage vor dem vorgesehenen Ausbildungsbeginn am 1. September bestätigte das OVG die Entscheidung Nordrhein-Westfalens. Seine Beschwerde blieb erfolglos – und der Beschluss ist nicht mehr anfechtbar.
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