Neue Grundsicherung: Bei alten Jobcenter-Verstößen beginnt die Zählung neu

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Symbolbild mit KI erstellt

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Die neue Grundsicherung 2026 hat zum 1. Juli wesentliche Regeln des Bürgergelds verändert. Besonders deutlich fällt die Verschärfung bei Pflichtverletzungen und versäumten Jobcenter-Terminen aus. Eine Übergangsregel sorgt allerdings dafür, dass vor dem Stichtag festgestellte Meldeversäumnisse bei der neuen Zählung nicht als frühere Verstöße berücksichtigt werden. Wer also vor dem 1. Juli einen Termin ohne wichtigen Grund versäumt hatte, startet bei der Zählung nach dem neuen System grundsätzlich neu. Das bedeutet jedoch nicht, dass alte Vorgänge aus den Akten verschwinden oder bereits verhängte Sanktionen automatisch aufgehoben werden.

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Was sich mit der neuen Grundsicherung konkret geändert hat

Seit dem 1. Juli 2026 wird die bisher als Bürgergeld bezeichnete Leistung im SGB II als Grundsicherung für Arbeitsuchende weitergeführt, die Geldleistung heißt Grundsicherungsgeld. Zugleich hat der Gesetzgeber den Vermittlungsvorrang gestärkt. Jobcenter sollen zunächst prüfen, ob eine unmittelbare Vermittlung in Arbeit möglich ist. Qualifizierung und Weiterbildung bleiben möglich, wenn sie für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender sind. Erziehende können zudem bereits ab dem vollendeten 14. Lebensmonat eines Kindes stärker in Vermittlung, Qualifizierung oder Spracherwerb einbezogen werden, sofern eine Betreuung tatsächlich gesichert ist.

Auch bei Vermögen und Wohnkosten gelten strengere Vorgaben. Die bisherige einjährige Karenzzeit für Vermögen wurde abgeschafft und das Schonvermögen stärker nach dem Lebensalter gestaffelt. Bei den Unterkunftskosten gilt während der Karenzzeit grundsätzlich eine Obergrenze von 150 Prozent der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Für den Alltag vieler Leistungsbeziehender besonders relevant sind jedoch die neuen Minderungsregeln. Bei bestimmten Pflichtverletzungen, etwa nicht nachgewiesenen Bewerbungen oder der Ablehnung einer zumutbaren Tätigkeit ohne wichtigen Grund, kann der maßgebliche Regelbedarf nun direkt um 30 Prozent für drei Monate gemindert werden. Zuvor waren Höhe und Dauer stärker gestaffelt.

Davon zu unterscheiden ist die spezielle Regel für eine willentliche Ablehnung einer konkret verfügbaren und zumutbaren Arbeit. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann dabei der vollständige Regelbedarf für mindestens einen und höchstens zwei Monate entfallen. Es genügt seit der Reform grundsätzlich bereits die erstmalige Ablehnung eines unmittelbar verfügbaren konkreten Arbeitsangebots. Das ist eine andere Fallgruppe als das bloße Versäumen eines Beratungstermins.

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So funktioniert die neue Zählung bei verpassten Terminen

Bei Jobcenter-Terminen gibt es seit Juli ein eigenes Stufensystem. Ein erstes festgestelltes Meldeversäumnis führt noch nicht zu einer Leistungsminderung. Es hat aber grundsätzlich eine Zählwirkung. Voraussetzung ist, dass eine wirksame Meldeaufforderung vorlag und die leistungsberechtigte Person über die möglichen Rechtsfolgen schriftlich belehrt war oder diese kannte. Liegt ein wichtiger Grund für das Fernbleiben vor, handelt es sich dagegen nicht um ein sanktionierbares Meldeversäumnis.

Ab dem zweiten Meldeversäumnis kann der Regelbedarf um 30 Prozent für einen Monat gemindert werden. Dabei gibt es eine wichtige Besonderheit: Für diese allgemeine Zählung müssen die versäumten Termine nicht unmittelbar aufeinanderfolgen. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit bleibt ein festgestelltes erstes Meldeversäumnis während eines ununterbrochenen Leistungsbezugs grundsätzlich relevant, selbst wenn zwischen zwei versäumten Terminen andere Termine ordnungsgemäß wahrgenommen wurden. Erst eine Unterbrechung des Leistungsbezugs führt grundsätzlich zu einem Neubeginn dieser Zählung.

Noch einmal anders funktioniert die Regel für drei aufeinanderfolgende versäumte Termine. Erst hier kann die neue gesetzliche Vermutung der Nichterreichbarkeit greifen. Nach dem dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund beginnt ein abgestuftes Verfahren. Im ersten Monat werden insbesondere die Unterkunftskosten weiter berücksichtigt, außerdem bleibt der Schutz über die Kranken und Pflegeversicherung erhalten. Meldet sich die betroffene Person innerhalb dieses Monats persönlich beim Jobcenter, gilt sie wieder als erreichbar. Die Geldleistung kann dann rückwirkend weitergewährt werden, wobei der Regelbedarf wegen des Meldeversäumnisses um 30 Prozent vermindert werden kann. Erfolgt auch innerhalb dieses Monats keine persönliche Meldung, kann der Leistungsanspruch anschließend vollständig entfallen.

Alte Meldeversäumnisse sind nicht gelöscht

Gerade bei der Übergangsregelung ist eine genaue Formulierung entscheidend. Die Bundesagentur für Arbeit stellt in ihren seit dem 1. Juli geltenden Fachlichen Weisungen ausdrücklich fest, dass bis zum 30. Juni 2026 festgestellte Meldeversäumnisse bei späteren Meldeversäumnissen nach neuem Recht nicht als vorangegangene Meldeversäumnisse mitgezählt werden. Für die neue Zählung beginnt damit tatsächlich ein neuer Abschnitt.

Von einer pauschalen Löschung früherer Verwarnungen, Verstöße oder Sanktionen kann trotzdem keine Rede sein. Das Gesetz enthält eine Übergangsregel für Verhalten vor dem Stichtag. Danach richten sich Höhe und Dauer möglicher Minderungen danach, über welche Rechtsfolgen die betreffende Person zum damaligen Zeitpunkt belehrt worden war. Ein Meldeversäumnis aus dem Juni kann deshalb weiterhin nach den damals geltenden Vorschriften behandelt werden. Es wird lediglich nicht zum ersten Baustein einer verschärften Zählfolge nach dem seit Juli geltenden Recht. Auch bereits erlassene Leistungsbescheide bleiben grundsätzlich wirksam.

Der Grund dafür findet sich unmittelbar in der gesetzlichen Übergangsregelung. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass sich Minderungshöhe und Minderungsdauer an den Rechtsfolgen orientieren, über die Leistungsbeziehende vor ihrem Verhalten belehrt worden waren. Die Verschärfungen des neuen Rechts sollen damit nicht nachträglich auf eine Situation angewandt werden, in der noch über andere Folgen informiert worden war.

Praktisch bedeutet das beispielsweise: Wer im Juni 2026 einen Termin ohne wichtigen Grund versäumt hatte und nach dem 1. Juli erneut einen Termin versäumt, wird bei der neuen Zählung nicht allein wegen des Juni-Termins bereits so behandelt, als liege das zweite Meldeversäumnis des neuen Systems vor. Nach einem ab Juli festgestellten ersten Meldeversäumnis sieht das neue Recht zunächst noch keine Kürzung vor. Erst ein weiteres relevantes Meldeversäumnis kann die Kürzung um 30 Prozent für einen Monat auslösen.

Kooperationsplan bleibt zunächst rechtlich unverbindlich

Auch beim Kooperationsplan ist die häufig verwendete Beschreibung als schlicht „verpflichtend“ zu ungenau. Jobcenter und erwerbsfähige Leistungsberechtigte sollen gemeinsam einen solchen Plan erstellen. Darin werden das Eingliederungsziel, eigene Aktivitäten sowie persönliche Angebote des Jobcenters für Beratung, Unterstützung oder Vermittlung festgehalten. Der Kooperationsplan selbst enthält weiterhin keine Rechtsfolgenbelehrung und ist zunächst nicht unmittelbar sanktionierbar.

Verbindlicher geworden ist vielmehr der Schritt danach. Werden im Kooperationsplan vereinbarte Aktivitäten nicht erbracht, kann das Jobcenter die erforderlichen Handlungen durch einen schriftlichen Verwaltungsakt verbindlich festlegen. Gleiches gilt, wenn kein gemeinsamer Kooperationsplan zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann. Nach einem ohne wichtigen Grund versäumten Gespräch kann das Jobcenter ebenfalls unmittelbar konkrete Eigenbemühungen, die Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit oder die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen verbindlich anordnen. Bei Eigenbemühungen müssen Umfang, Häufigkeit, Nachweisform und Frist konkret und angemessen bestimmt werden.

Neu ist außerdem, dass das erste Beratungsgespräch grundsätzlich persönlich stattfinden soll. Das frühere Schlichtungsverfahren bei Konflikten über den Kooperationsplan ist entfallen. Damit soll die Zusammenarbeit schneller in eine verbindliche Form überführt werden können, wenn freiwillige Absprachen nicht funktionieren. Der kooperative Charakter des Plans selbst bleibt jedoch bestehen.

Härtefälle und psychische Erkrankungen bleiben geschützt

Die schärferen Regeln bedeuten nicht, dass jedes Fernbleiben automatisch eine Kürzung auslöst. Wer einen wichtigen Grund darlegt und nachweist, darf wegen dieses Verhaltens nicht sanktioniert werden. Daneben muss das Jobcenter prüfen, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Eine solche Härte kann dazu führen, dass trotz festgestellter Pflichtverletzung keine Leistungsminderung erfolgt. Betroffene müssen vor einer Entscheidung Gelegenheit erhalten, ihre Gründe und persönlichen Umstände darzulegen.

Eine Besonderheit enthält die Verwaltungspraxis allerdings bei der Zählwirkung: Ein festgestelltes Meldeversäumnis kann nach den Weisungen der Bundesagentur grundsätzlich auch dann weiter mitzählen, wenn wegen einer außergewöhnlichen Härte auf die konkrete Kürzung verzichtet wird. Ein nachgewiesener wichtiger Grund ist davon zu unterscheiden, weil dann bereits kein Meldeversäumnis im Sinne dieser Regel vorliegt. Für den weitreichenden Leistungsentfall nach drei aufeinanderfolgenden Terminen gibt es zusätzliche Schutzvorkehrungen.

Vor der Feststellung des dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnisses ist eine persönliche Anhörung vorgesehen. Sie kann auch telefonisch, per Video oder aufsuchend stattfinden. Sind dem Jobcenter psychische Erkrankungen bekannt oder gibt es Hinweise darauf, dass eine Person ihre Situation nicht ausreichend schriftlich erklären kann, gelten besondere Anhörungsvorgaben. Die Regel zur Nichterreichbarkeit soll zudem nicht greifen, wenn wichtige gesundheitliche oder andere schwerwiegende Gründe beziehungsweise ein Härtefall vorliegen.

Sozialverbände sehen Risiken für vulnerable Menschen

Die strengeren Regeln waren bereits vor ihrem Inkrafttreten umstritten. Martin Künkler vom Deutschen Gewerkschaftsbund erklärte bei einer Bundestagsanhörung im Februar, die vorgesehenen Schutzmaßnahmen für vulnerable Gruppen wie Kinder und psychisch Erkrankte seien aus Sicht des DGB nicht ausreichend. Er habe deshalb Korrekturbedarf gesehen. Katja Kipping vom Deutschen Paritätischen habe ebenfalls weitergehende Schutzregeln gefordert. Sie habe darauf hingewiesen, dass psychisch Erkrankte ihre Probleme gegenüber Behörden teilweise nicht offenlegten, und eine persönliche Anhörung vor Sanktionen gefordert.

Der Sozialverband Deutschland äußerte ebenfalls Kritik. Nach Auffassung des SoVD könnten Sanktionen gegen Eltern mittelbar auch Kinder in den betroffenen Haushalten belasten. Die Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier habe zudem vor einer pauschalisierenden gesellschaftlichen Debatte über Leistungsbeziehende gewarnt. Dabei ist zwischen dieser politischen Bewertung und dem geltenden Recht zu unterscheiden: Der Regelbedarf von Kindern oder anderen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft wird nicht allein deshalb gekürzt, weil ein Elternteil gegen eigene Pflichten verstößt. Für Familien enthält das Gesetz zudem besondere Regeln zum Schutz der Unterkunftskosten.

Kritik kam allerdings auch aus der entgegengesetzten Richtung. Der Volkswirt Ulrich van Suntum hatte in der Bundestagsanhörung erklärt, die damalige Reform gehe seiner Ansicht nach nicht weit genug. Er habe zusätzliche verpflichtende gemeinnützige Arbeit für bestimmte Leistungsbeziehende gefordert. Eine solche allgemeine Verpflichtung ist nicht Bestandteil der nun geltenden Reform.

Aus der Jobcenterpraxis wurde wiederum davor gewarnt, die gesamte Debatte auf eine kleine Gruppe nicht kooperierender Menschen zu verengen. Stefan Graaf vom Jobcenter StädteRegion Aachen erklärte in derselben Anhörung, die allermeisten Leistungsberechtigten nähmen an den Vermittlungsbemühungen teil. Für die wenigen Menschen, die den Kontakt ablehnten, seien aus seiner Sicht jedoch wirksame Regeln erforderlich, damit Jobcenter nicht in immer neue erfolglose Kontaktversuche gerieten.

Was Betroffene jetzt bei Jobcenter-Terminen beachten sollten

Für Leistungsbeziehende ist zunächst wichtig, Einladungen und die jeweilige Rechtsfolgenbelehrung genau zu beachten. Wer einen Termin aus gesundheitlichen, familiären oder anderen schwerwiegenden Gründen nicht wahrnehmen kann, sollte das Jobcenter möglichst früh informieren und vorhandene Nachweise vorlegen. Wird eine Anhörung eingeleitet, können dort sowohl ein wichtiger Grund als auch außergewöhnliche persönliche Härten geltend gemacht werden. Eine Kürzung darf nicht allein aufgrund der Tatsache erfolgen, dass ein Termin nicht stattgefunden hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen im konkreten Fall erfüllt sein.

Auch beim Kooperationsplan lohnt sich eine klare Trennung zwischen freiwilliger Planung und verbindlicher Anordnung. Der gemeinsam erstellte Plan ist zunächst keine sanktionsbewehrte Eingliederungsvereinbarung. Erlässt das Jobcenter anschließend jedoch einen schriftlichen Verwaltungsakt, können daraus verbindliche Pflichten entstehen. Wer einen Minderungsbescheid oder eine andere verbindliche Entscheidung erhält und sie für fehlerhaft hält, sollte deshalb die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung und die dort genannten Fristen beachten.

Vor allem sollte der Übergang zum neuen System nicht missverstanden werden. Es gibt keinen allgemeinen Straferlass für die Zeit des Bürgergelds. Alte Fälle können weiterhin nach dem früheren Recht Folgen haben. Neu begonnen hat lediglich die Zählung, mit der seit dem 1. Juli festgestellt wird, ob nach dem verschärften Recht ein erstes oder wiederholtes Meldeversäumnis vorliegt. Genau diese Unterscheidung entscheidet darüber, wann die neuen Kürzungen erstmals greifen können.

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