Rundfunkbeitrag 2026: Diese Haushalte können sich befreien lassen

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Beim Rundfunkbeitrag Befreiung 2026 gibt es für bestimmte Haushalte erhebliche finanzielle Entlastungen. Wer beispielsweise bestimmte Sozialleistungen erhält, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen vollständig von der Zahlung befreit werden. Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis können eine Ermäßigung beantragen. Daneben existiert eine Härtefallregelung für bestimmte Menschen, deren Einkommen nur knapp oberhalb einer sozialrechtlichen Bedarfsgrenze liegt. Automatisch greifen diese Vergünstigungen allerdings nicht. Betroffene müssen einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.

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Rundfunkbeitrag liegt weiterhin bei 18,36 Euro im Monat

Der Rundfunkbeitrag beträgt in Deutschland mit Rechtsstand vom 10. August 2026 weiterhin 18,36 Euro pro Monat für eine Wohnung. Auf ein Jahr gerechnet sind das 220,32 Euro. Der Beitrag finanziert die öffentlich rechtlichen Angebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Entscheidend ist im privaten Bereich grundsätzlich die Wohnung und nicht die Zahl der dort vorhandenen Fernseher, Radios, Computer oder Smartphones. Auch wer überhaupt kein klassisches Fernsehgerät besitzt, wird dadurch nicht automatisch beitragsfrei. Leben mehrere Menschen in einer gemeinsamen Wohnung, muss der reguläre Rundfunkbeitrag grundsätzlich nur einmal für diese Wohnung entrichtet werden. Das ist etwa bei Familien, Paaren und Wohngemeinschaften relevant.

Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich damit grundlegend von einem gerätebezogenen Gebührenmodell. Wer bereits in einer Wohnung lebt, für die eine andere Person den Rundfunkbeitrag zahlt, muss nicht noch einmal einen eigenen Beitrag für dieselbe Wohnung entrichten. Davon zu unterscheiden sind persönliche Befreiungen oder Ermäßigungen, für die besondere gesetzliche Voraussetzungen gelten.

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Diese Sozialleistungen können eine vollständige Befreiung ermöglichen

Eine vollständige Befreiung kommt vor allem für Empfänger bestimmter staatlicher Sozialleistungen infrage. Dazu gehören nach den derzeit geltenden Regelungen unter anderem das Grundsicherungsgeld als Nachfolgeleistung des Bürgergeldes, Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Auch Empfänger von BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld können sich unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen. Voraussetzung ist bei diesen Ausbildungsleistungen insbesondere, dass die betroffene Person nicht bei ihren Eltern wohnt. Ebenfalls erfasst werden unter anderem Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Blindenhilfe sowie bestimmte Leistungen der Pflege und weitere ausdrücklich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannte Sozialleistungen.

Nicht jede staatliche Zahlung führt dagegen zu einer Befreiung. Allein der Bezug von Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Übergangsgeld begründet nach den Angaben des Beitragsservice keinen regulären Befreiungsanspruch. Entscheidend ist deshalb nicht allein ein niedriges Einkommen, sondern grundsätzlich der Bezug einer im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgeführten Leistung oder das Vorliegen eines besonderen Härtefalls.

Auch Menschen mit bestimmten Behinderungen können vollständig befreit werden

Neben den sozialrechtlichen Befreiungsmöglichkeiten sieht das Recht besondere Regelungen für Menschen mit Behinderungen vor. Vollständig von der Beitragspflicht befreit werden können unter anderem taubblinde Menschen, wenn die dafür festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen werden.

Auch der Bezug von Blindenhilfe kann eine vollständige Befreiung ermöglichen. Außerdem nennt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag weitere eng umrissene Personengruppen, beispielsweise bestimmte Sonderfürsorgeberechtigte.

Eine Schwerbehinderung allein bedeutet allerdings nicht automatisch, dass kein Rundfunkbeitrag mehr gezahlt werden muss. Entscheidend ist, welche konkreten gesundheitlichen Voraussetzungen festgestellt wurden und welche Merkzeichen oder sonstigen Nachweise vorliegen. Bei vielen Menschen mit Behinderung kommt deshalb statt einer vollständigen Befreiung lediglich eine Ermäßigung infrage.

Mit dem Merkzeichen RF sinkt der Beitrag auf 6,12 Euro

Menschen, denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, können den Rundfunkbeitrag auf ein Drittel des regulären Satzes reduzieren lassen. Bei derzeit 18,36 Euro beträgt der ermäßigte Beitrag damit 6,12 Euro pro Monat beziehungsweise 73,44 Euro im Jahr.

Das Merkzeichen RF kann unter anderem blinden oder wesentlich sehbehinderten Menschen zuerkannt werden, wenn allein wegen der Sehbehinderung ein Grad der Behinderung von mindestens 60 festgestellt wurde. Auch bestimmte gehörlose oder besonders schwer hörgeschädigte Menschen können die Voraussetzungen erfüllen. Eine weitere Gruppe sind Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.

Entscheidend ist dabei nicht allein die Höhe des Grades der Behinderung. Die zuständige Behörde prüft die konkreten gesundheitlichen Voraussetzungen. Das Merkzeichen RF ist damit kein allgemeiner Nachteilsausgleich für alle schwerbehinderten Menschen.

So wird das Merkzeichen RF beantragt

Das Merkzeichen RF wird nicht vom Beitragsservice vergeben. Zuständig ist die Behörde, die auch den Grad der Behinderung und weitere Merkzeichen feststellt. Je nach Bundesland und Wohnort kann dies beispielsweise ein Versorgungsamt, ein Landesamt für Soziales oder eine vergleichbare Behörde sein.

Betroffene müssen dort die Feststellung ihrer Behinderung beziehungsweise die Zuerkennung des entsprechenden Merkzeichens beantragen. Für die Beurteilung werden insbesondere medizinische Unterlagen benötigt. Die zuständige Stelle prüft anschließend, ob die gesetzlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Erst wenn RF offiziell festgestellt wurde, kann damit die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragt werden. Als Nachweis akzeptiert der Beitragsservice beispielsweise eine gut lesbare Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen RF oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über dessen Zuerkennung.

Härtefall kann bei Einkommen knapp über der Grenze greifen

Eine besonders wichtige Ausnahme ist die Härtefallregelung. Sie richtet sich unter anderem an Menschen, die eine grundsätzlich befreiungsfähige Sozialleistung nicht erhalten, weil ihr Einkommen die maßgebliche Bedarfsgrenze nur geringfügig überschreitet.

Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn eine zuständige Sozialbehörde die betreffende Sozialleistung abgelehnt hat und das Einkommen den errechneten Bedarf um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag überschreitet. Bei einem Rundfunkbeitrag von derzeit 18,36 Euro bedeutet das: Liegt das Einkommen beispielsweise nur wenige Euro oberhalb der sozialrechtlichen Bedarfsgrenze, kann eine Befreiung möglich sein.

Dabei reicht es nicht aus, dem Beitragsservice lediglich die eigenen Einnahmen und Ausgaben aufzulisten. Für diesen klassischen Härtefall ist insbesondere der Bescheid der zuständigen Sozialbehörde von Bedeutung, aus dem hervorgeht, dass die Leistung wegen einer geringfügigen Überschreitung der Bedarfsgrenze abgelehnt wurde.

Auch wer grundsätzlich Anspruch auf eine befreiungsfähige Sozialleistung hat, auf diese aber ausdrücklich gegenüber der Sozialbehörde verzichtet, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Härtefallantrag stellen. Dafür werden unter anderem der Bewilligungsbescheid und die schriftliche Verzichtserklärung benötigt.

Ein niedriges Einkommen allein reicht nicht automatisch

Die Härtefallregelung wird gelegentlich missverstanden. Wer wenig verdient, erhält nicht allein deshalb automatisch eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Das Gesetz knüpft die regulären Befreiungstatbestände überwiegend an konkrete Sozialleistungen.

Das bedeutet beispielsweise, dass Rentner nicht allein aufgrund ihres Alters oder einer kleinen Rente grundsätzlich beitragsfrei sind. Bezieht eine Person jedoch Grundsicherung im Alter, kann eine Befreiung beantragt werden. Entsprechendes gilt für andere Haushalte mit geringem Einkommen. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die dazugehörigen Nachweise.

Menschen mit Einkommen knapp oberhalb einer Leistungsgrenze sollten deshalb prüfen, ob die Voraussetzungen der Härtefallregelung erfüllt sein könnten. Sozialberatungsstellen, Verbraucherberatungen oder Sozialverbände können bei der Einordnung helfen. Die verbindliche Entscheidung über eine Befreiung oder Ermäßigung trifft jedoch die zuständige Landesrundfunkanstalt, deren Verfahren über den Beitragsservice abgewickelt wird.

Antrag beim Beitragsservice erfolgt nicht automatisch

Eine Befreiung oder Ermäßigung muss beantragt werden. Selbst wenn eine Person seit Monaten Grundsicherung oder eine andere einschlägige Sozialleistung erhält, stellt der Beitragsservice die Zahlung nicht allein aufgrund des Leistungsbezugs automatisch ein.

Das entsprechende Formular kann über die Internetseite des Beitragsservice ausgefüllt werden. Nach derzeitigem Verfahren wird der Antrag ausgefüllt, ausgedruckt und zusammen mit den erforderlichen Nachweisen eingereicht. Bereits angemeldete Beitragszahler benötigen dafür ihre neunstellige Beitragsnummer.

Je nach Befreiungsgrund muss beispielsweise eine Kopie der Bescheinigung einer Behörde oder des Bewilligungsbescheids beigefügt werden. Aus einem Nachweis über Sozialleistungen müssen insbesondere der Name des Leistungsempfängers, die bewilligte Leistung und der Leistungszeitraum hervorgehen. Originale sollten nicht verschickt werden.

Bei einer Ermäßigung aufgrund des Merkzeichens RF genügt beispielsweise eine entsprechende Behördenbescheinigung oder eine gut lesbare Kopie der Vorderseite und Rückseite des Schwerbehindertenausweises mit RF.

Befreiung kann bis zu drei Jahre rückwirkend gelten

Wer einen Anspruch erst später geltend macht, muss nicht zwangsläufig sämtliche bereits gezahlten beziehungsweise festgesetzten Beiträge verlieren. Nach geltendem Recht können Befreiungen und Ermäßigungen unter bestimmten Voraussetzungen bis zu drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden.

Maßgeblich ist dabei der Zeitraum, für den die Voraussetzungen tatsächlich nachgewiesen werden können. Beim Bezug von Sozialleistungen beginnt die Befreiung grundsätzlich mit dem Leistungsbeginn, der aus dem vorgelegten Nachweis hervorgeht. Weiter als drei Jahre vor den Monat der Antragstellung reicht die Rückwirkung allerdings grundsätzlich nicht zurück.

Die Laufzeit der Befreiung orientiert sich normalerweise an der Gültigkeitsdauer des Leistungsbescheids. Bei einem unbefristeten Nachweis kann die Befreiung zeitlich begrenzt werden. Läuft eine Befreiung aus und bestehen die Voraussetzungen weiterhin, kann deshalb ein neuer Antrag notwendig werden. Änderungen, durch die die Voraussetzungen vorzeitig entfallen, müssen ebenfalls mitgeteilt werden.

Befreiung kann sich auf weitere Bewohner auswirken

Eine bewilligte Befreiung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für andere Menschen in derselben Wohnung Bedeutung haben. Das Gesetz erstreckt sie unter anderem auf Ehepartner und eingetragene Lebenspartner der befreiten Person sowie auf bestimmte Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Auch andere volljährige Bewohner können erfasst sein, wenn deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung der Sozialleistung berücksichtigt wurden. Die genaue Wirkung hängt deshalb von der jeweiligen Wohnsituation und dem zugrunde liegenden Leistungsbescheid ab.

Davon zu unterscheiden ist die ohnehin bestehende Grundregel, dass pro Wohnung grundsätzlich nur ein regulärer Rundfunkbeitrag anfällt. In einer Wohngemeinschaft müssen beispielsweise nicht vier Bewohner jeweils 18,36 Euro zahlen, wenn für die gemeinsame Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet wird.

Polen erwägt Abschaffung seines bisherigen Gebührenmodells

Auch in anderen europäischen Staaten wird darüber diskutiert, wie öffentlich rechtlicher Rundfunk künftig finanziert werden soll. In Polen ist derzeit eine weitreichende Reform geplant. Das dortige Kulturministerium hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die bisherige Rundfunkgebühr abschaffen und öffentliche Medien stärker über den Staatshaushalt finanzieren soll.

Nach dem bisher vorgesehenen Modell soll eine gesetzlich abgesicherte Finanzierung eingeführt werden. Für den ersten vollständigen Finanzierungszeitraum ab 2027 sieht der Entwurf mindestens 2,5 Milliarden Zloty für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags vor. Eine zuvor ebenfalls diskutierte allgemeine audiovisuelle Abgabe gehört nach dem aktuellen Entwurf nicht zum bevorzugten Modell.

Eine Abschaffung der bisherigen polnischen Gebühr zum 1. Januar 2027 darf dennoch noch nicht als beschlossene Tatsache dargestellt werden. Die polnische Rundfunkaufsicht KRRiT hat im Mai 2026 offiziell die regulären Gebühren für Radio und Fernsehen für das Jahr 2027 festgesetzt. Das zeigt, dass das bestehende System rechtlich weiterhin berücksichtigt wird, solange die geplante Reform nicht endgültig verabschiedet und in Kraft gesetzt ist.

Für Deutschland ergeben sich daraus keine unmittelbaren Folgen. Hier gelten weiterhin die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und der aktuelle Monatsbeitrag von 18,36 Euro.

Die Angaben entsprechen dem Rechtsstand vom 10. August 2026 und dienen der allgemeinen Information. Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Ob im konkreten Fall eine Befreiung oder Ermäßigung bewilligt wird, hängt von den persönlichen Voraussetzungen und den eingereichten Nachweisen ab. Verbindlich entscheidet die zuständige Landesrundfunkanstalt beziehungsweise der von den Rundfunkanstalten betriebene Beitragsservice im jeweiligen Verfahren. Beratungsstellen können bei der Antragstellung und der sozialrechtlichen Einordnung unterstützen.

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