
Die EU-Verpackungsverordnung ab 12. August 2026 bringt für Unternehmen in Europa neue Pflichten. Die Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR, trat bereits am 11. Februar 2025 in Kraft, wird aber seit diesem Mittwoch grundsätzlich angewendet. Besonders unmittelbar wirkt eine neue Beschränkung für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen. Viele weitere Veränderungen, die Verbraucher im Supermarkt, Hotel oder Restaurant bemerken werden, kommen dagegen erst in den nächsten Jahren. Für kleinere Onlinehändler kann sich schon jetzt eine andere Vorschrift bemerkbar machen: Bei Direktlieferungen an Kunden in anderen EU-Staaten können zusätzliche Registrierungs- und Vertretungspflichten entstehen.
Eine der wichtigsten unmittelbar geltenden Neuerungen betrifft per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, kurz PFAS. Lebensmittelkontaktverpackungen dürfen seit dem 12. August 2026 nicht mehr neu auf den Markt gebracht werden, wenn festgelegte Grenzwerte überschritten sind. Die PPWR nennt drei Schwellen: 25 ppb für einzelne PFAS bei gezielter Analyse, wobei polymere PFAS bei diesem Wert nicht mitgerechnet werden, 250 ppb für die Summe gezielt analysierter PFAS sowie 50 ppm für PFAS insgesamt einschließlich polymerer PFAS. Für die verschiedenen Messwerte enthält die Verordnung zusätzliche technische Vorgaben.
Betroffen sind Lebensmittelkontaktverpackungen unabhängig davon, ob sie aus Kunststoff, Papier oder Pappe bestehen. Das ist beispielsweise für fettabweisende Papierverpackungen relevant, bei denen PFAS eingesetzt werden können. Die Regel bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche bislang verwendeten Pappbecher, Pizzakartons oder Lebensmittelkartons nun verboten wären. Entscheidend ist, ob eine Verpackung unter die Lebensmittelkontaktregeln fällt und die festgelegten PFAS-Werte überschreitet. Das Bundesumweltministerium nennt die PFAS-Beschränkung ausdrücklich als eine der Anforderungen, die ab dem 12. August 2026 gelten.
Anders als manche Darstellungen nahelegen, werden an diesem Mittwoch nicht plötzlich zahlreiche Alltagsverpackungen aus Restaurants, Supermärkten und Hotels verboten. Die zentralen Beschränkungen für bestimmte Einwegformate aus Anhang V der PPWR sollen grundsätzlich ab 1. Januar 2030 oder nach den jeweils vorgesehenen späteren Fristen greifen. Dazu gehören unter anderem bestimmte Kunststoffverpackungen für kleine Mengen unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse unter 1,5 Kilogramm. Ausnahmen sind möglich, etwa wenn Verpackungen zum Schutz des Produkts notwendig sind.
Ebenfalls vorgesehen sind ab 2030 Einschränkungen für Einwegkunststoffverpackungen von Speisen und Getränken, die innerhalb von Hotels, Restaurants und Cafés verzehrt werden. Hinzu kommen bestimmte Portionsverpackungen etwa für Soßen, Zucker, Kaffeeweißer und Gewürze sowie kleine Einwegverpackungen für Kosmetik- und Hygieneprodukte in Hotels. Die Deutsche Umwelthilfe erwartet deshalb langfristig sichtbare Veränderungen etwa bei abgepacktem Obst und Gemüse und bei kleinen Shampoo- oder Seifenfläschchen in Hotels. Sie hält die Verordnung zugleich für nicht ambitioniert genug und fordert zusätzliche nationale Maßnahmen zur Förderung von Mehrweg.
Für Onlinehändler ist weniger das Material des Versandkartons als die erweiterte Herstellerverantwortung, kurz EPR, ein aktuelles Problem. Wer Waren direkt an Endkunden in einem anderen Mitgliedstaat liefert, kann dort als Hersteller der Verpackung im Sinne der PPWR gelten. Damit sind unter anderem Registrierung, Finanzierung der Entsorgung und Mengenmeldungen verbunden. Für Unternehmen ohne Niederlassung im jeweiligen Zielland sieht die geltende Regelung außerdem einen Bevollmächtigten für die Herstellerverantwortung vor. Für Deutschland bestätigt die Zentrale Stelle Verpackungsregister diese Pflicht ausdrücklich für ausländische Unternehmen ohne deutsche Niederlassung.
Der Händlerbund warnt, dass insbesondere kleine Shops dadurch vor hohen Fixkosten stehen können. Nach seiner Darstellung können Bevollmächtigte je Zielland mehrere hundert Euro jährlich kosten, selbst wenn nur wenige Pakete dorthin verschickt werden. Der Verband berichtet deshalb von Unternehmen, die ihren Versand auf Deutschland beschränken wollen. Dass tatsächlich flächendeckend kleine Geschäfte ihren EU-Auslandsversand einstellen, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Belastbare europaweite Zahlen über die Zahl der Versandstopps liegen nicht vor. Die konkreten Folgen hängen zudem davon ab, in welche Staaten ein Händler liefert und wie dort die Herstellerverantwortung organisiert ist.
Die zusätzlichen Kosten sind auch auf EU-Ebene bekannt. Die Europäische Kommission schlug Ende 2025 vor, die verpflichtende Bestellung eines EPR-Bevollmächtigten für Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union vorübergehend bis 2035 auszusetzen. Unternehmen sollten nach dem Kommissionsvorschlag weiterhin einen Vertreter einsetzen können, aber nicht mehr dazu verpflichtet sein. Hintergrund waren ausdrücklich die Kosten und der Verwaltungsaufwand bei grenzüberschreitenden Geschäften.
Dieser Vorschlag hat die geltende PPWR jedoch nicht automatisch geändert. Damit bleibt die Rechtslage zum Anwendungsbeginn für Händler kompliziert. Gleichzeitig verfolgt die Verordnung gerade das Ziel, nationale Unterschiede langfristig zu verringern und einheitlichere Regeln im europäischen Binnenmarkt zu schaffen. Die EU-Kommission begründet die Herstellerverantwortung außerdem damit, dass Unternehmen für die Entsorgung der von ihnen auf den jeweiligen Markt gebrachten Verpackungen finanziell einstehen sollen. Die aktuelle Diskussion zeigt damit einen Zielkonflikt zwischen Umweltverantwortung und dem Verwaltungsaufwand für kleine grenzüberschreitend tätige Unternehmen.
In Deutschland ersetzt zum 12. August die Kombination aus PPWR und Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz den bisherigen Rechtsrahmen. Die bekannten Grundpflichten für systembeteiligungspflichtige Verpackungen bleiben bestehen. Dazu zählen Registrierung, Beteiligung an einem dualen System und Mengenmeldungen. Verändert wurde jedoch teilweise, welches Unternehmen entlang der Lieferkette rechtlich als Erzeuger oder Hersteller verantwortlich ist. Bei Eigenmarken, Importen und grenzüberschreitenden Direktlieferungen müssen Unternehmen deshalb ihre Rolle neu prüfen.
Der Handelsverband Deutschland bewertet die inzwischen beschlossene deutsche Umsetzung deutlich positiver als frühere Entwürfe. Der Verband hatte zusätzliche nationale Bürokratie kritisiert und eine möglichst genaue Umsetzung der europäischen Vorgaben verlangt. Nach der Verabschiedung im Bundestag bezeichnete der HDE die Fassung als weitgehend praxistauglich und bürokratiearm. Damit unterscheidet sich seine Bewertung der deutschen Umsetzung von der Kritik, die andere Handelsvertreter speziell an den grenzüberschreitenden Pflichten der PPWR äußern.
Im Supermarkt verschwinden am 12. August weder sämtliche Kunststoffverpackungen noch Portionspackungen. Auch Hotels müssen kleine Shampoo-Flaschen nicht von einem Tag auf den anderen austauschen. Die meisten unmittelbar sichtbaren Vorschriften haben längere Übergangsfristen. Die EU-weite harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung soll beispielsweise grundsätzlich frühestens ab August 2028 verpflichtend werden, abhängig vom Inkrafttreten der notwendigen Durchführungsregeln. Strengere Kriterien dafür, ob Verpackungen als recyclingfähig gelten, greifen ab 2030 beziehungsweise nach den in der Verordnung vorgesehenen Übergangsfristen.
Auch bei Essen und Getränken zum Mitnehmen wird der Wandel schrittweise erfolgen. Gastronomen sollen zunächst Systeme ermöglichen, mit denen Kunden eigene Behälter zum Befüllen mitbringen können. Später müssen sie auch Mehrwegverpackungen als Alternative anbieten. Ab 2030 sollen weitere Wiederverwendungsziele greifen. Für Verbraucher dürfte die PPWR daher weniger als einmalige Umstellung am 12. August wahrnehmbar werden, sondern als schrittweiser Umbau von Verpackungen, Kennzeichnung, Mehrwegangeboten und Entsorgungssystemen.
Hinter der Verordnung steht ein langfristiges Abfallziel. Die Mitgliedstaaten sollen die Menge an Verpackungsabfällen pro Einwohner gegenüber 2018 bis 2030 um mindestens fünf Prozent reduzieren. Bis 2035 beträgt das Ziel zehn Prozent, bis 2040 mindestens 15 Prozent. Gleichzeitig sollen mehr Verpackungen wiederverwendbar beziehungsweise hochwertig recycelbar werden und für Kunststoffverpackungen schrittweise Mindestanteile an Recyclingmaterial gelten.
Umweltverbände begrüßen die verbindlichen Reduktionsziele grundsätzlich, drängen aber auf weitergehende Maßnahmen. Die Deutsche Umwelthilfe kritisiert insbesondere Ausnahmen und aus ihrer Sicht zu schwache Mehrwegvorgaben. Auch das European Environmental Bureau und die Rethink Plastic Alliance sehen die PPWR als Instrument gegen steigende Verpackungsmengen, fordern die Mitgliedstaaten aber auf, die vorhandenen Spielräume konsequent für Abfallvermeidung und Mehrweg zu nutzen. Handelsverbände unterstützen das Ziel stärker harmonisierter Regeln, warnen zugleich vor zusätzlichen Kosten und Bürokratie. Die PPWR verbindet damit Umweltziele mit einem tiefgreifenden Umbau der Verantwortung für Verpackungen im europäischen Binnenmarkt.






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