Haftbefehl gegen Krah: Das steckt tatsächlich dahinter

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Der Haftbefehl gegen Maximilian Krah, der am Donnerstag bekannt geworden ist, hat einen anderen Hintergrund als die seit längerem laufenden Ermittlungen gegen den AfD-Politiker. Nach Informationen des „Spiegel“, die der Anwalt von Jan Böhmermann gegenüber der „Zeit“ bestätigte, hat das Amtsgericht Chemnitz einen zivilrechtlichen Haftbefehl gegen den Bundestagsabgeordneten erlassen. Hintergrund ist demnach die Vollstreckung von Kosten aus einem verlorenen Gerichtsverfahren gegen Böhmermann. Es geht nicht um eine Anordnung des Generalbundesanwalts und auch nicht um einen neuen Spionagevorwurf. Das Amtsgericht Chemnitz bestätigte öffentlich lediglich, dass es mit dem Vorgang befasst war. Zum Ergebnis äußerte sich das Gericht wegen des nicht öffentlichen Verfahrens nicht.

Ausgangspunkt ist Krahs Verfahren gegen Jan Böhmermann

Die Vorgeschichte reicht bis in den Herbst 2024 zurück. Krah war damals gegen den Moderator Jan Böhmermann vorgegangen, nachdem dieser in seinem Podcast „Fest & Flauschig“ eine Hörerzuschrift über einen Oktoberfestbesuch Krahs vorgelesen hatte. In der ursprünglichen Zuschrift war von angeblich 200 Flaschen Champagner die Rede. Krah bestritt diese Darstellung und wollte Böhmermann gerichtlich untersagen lassen, die Behauptung weiterzuverbreiten.

Das Landgericht Düsseldorf wies Krahs Antrag am 13. Dezember 2024 zurück. Das Gericht stellte insbesondere darauf ab, dass Böhmermann die ursprüngliche Darstellung als Zuschrift eines Hörers kenntlich gemacht hatte. Zudem war die Podcastfolge nachträglich geändert worden. Die ursprünglich genannte Zahl von 200 Flaschen wurde korrigiert. Das Verfahren lief unter dem Aktenzeichen 12 O 192/24. Krah musste infolge seiner Niederlage die Kosten des Verfahrens tragen.

Rund 5.000 Euro wurden bereits über Vollstreckung eingefordert

Aus dem verlorenen Verfahren entwickelte sich anschließend ein Streit um die Kostenerstattung. Am 20. November 2025 erging ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf. Danach hatte Krah nach damaligem Stand 4.779,56 Euro zuzüglich Zinsen zu erstatten. Weil die Forderung zunächst nicht beglichen wurde, leitete Böhmermann die Zwangsvollstreckung ein.

Anfang 2026 zahlte Krah schließlich mehr als 5.000 Euro. Er erklärte damals gegenüber t-online, bewusst möglichst lange mit der Zahlung gewartet zu haben. Nach den nun veröffentlichten Angaben soll allerdings noch eine weitere Forderung in Höhe von 296,26 Euro offen sein. Krah bestreitet, dass dieser Betrag in dieser Höhe noch geschuldet sei. Nach seiner Darstellung war die ursprüngliche Forderung bereits vollständig beglichen worden. Sein Anwalt prüfe die zusätzlich geltend gemachten Kosten.

Termin zur Vermögensauskunft führt zum Haftbefehl

Nach den Informationen des „Spiegel“ setzte eine Gerichtsvollzieherin für Mitte Juli 2026 einen Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft an. Krah soll zu diesem Termin nicht erschienen sein. Er selbst erklärte anschließend, von diesem Termin keine Kenntnis gehabt zu haben. Diese Darstellung steht damit der Schilderung des Vollstreckungsverfahrens gegenüber.

Nach Paragraph 802g der Zivilprozessordnung kann ein Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl erlassen, wenn ein Schuldner einem Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Auskunft ohne ausreichenden Grund verweigert. Ein solcher Haftbefehl dient nicht der Bestrafung. Er soll die Abgabe der Vermögensauskunft erzwingen. Genau um einen solchen zivilrechtlichen Erzwingungshaftbefehl handelt es sich nach den übereinstimmenden Angaben zum Fall Krah.

Der Haftbefehl ist deshalb nicht mit einem Untersuchungshaftbefehl in einem Strafverfahren gleichzusetzen. Es gibt im Zusammenhang mit diesem Vorgang weder eine strafrechtliche Anklage noch eine Feststellung, Krah habe eine Straftat begangen.

Krah weist Darstellung zu offenen Kosten zurück

Krah reagierte noch am Donnerstag auf die Berichte. Er erklärte gegenüber dem „Spiegel“, ihn überrasche, dass immer neue Forderungen erhoben würden. Sein Anwalt werde diese prüfen. Gegenüber der „Bild“ erklärte er zudem, der maßgebliche Betrag sei nach seiner Auffassung bereits im Januar bezahlt worden. Er vermute, dass nun lediglich eine weitere Kostennote in deutlich geringerer Höhe im Raum stehe.

Von dem Termin bei der Gerichtsvollzieherin habe er nach eigener Darstellung nichts gewusst. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorgangs hielt sich Krah nach eigenen Angaben im Ausland auf. Eine Festnahme war bis Donnerstagvormittag nicht bekannt.

Für die parallel laufenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen Krah gilt ausdrücklich die Unschuldsvermutung. Diese Ermittlungen sind von dem nun bekannt gewordenen zivilrechtlichen Haftbefehl vollständig zu trennen. Der Erzwingungshaftbefehl trifft keine Aussage darüber, ob die strafrechtlichen Vorwürfe gegen Krah zutreffen.

Krah ist heute Bundestagsabgeordneter und kein EU-Abgeordneter mehr

Auch bei der Frage der parlamentarischen Immunität ist eine Unterscheidung notwendig. Krah gehörte von 2019 bis 2025 dem Europäischen Parlament an. Dieses Mandat endete im März 2025, als er nach der Bundestagswahl in den Deutschen Bundestag wechselte. Eine Aufhebung seiner Immunität durch das Europäische Parlament ist für den aktuellen Haftbefehl daher nicht erforderlich.

Heute genießt Krah die Immunität eines Bundestagsabgeordneten nach Artikel 46 des Grundgesetzes. Die Regeln des Bundestages unterscheiden bei einem Erzwingungshaftbefehl zwischen dessen Erlass und dessen tatsächlicher Vollstreckung. Das Verfahren zur Abgabe einer Vermögensauskunft kann gegen einen Abgeordneten geführt werden. Auch die gerichtliche Anordnung einer Erzwingungshaft bedarf nach den Immunitätsgrundsätzen des Bundestages noch keiner parlamentarischen Genehmigung.

Anders ist es bei der tatsächlichen Vollstreckung. Soll ein Bundestagsabgeordneter aufgrund eines Haftbefehls nach Paragraph 802g ZPO tatsächlich seiner Freiheit beraubt werden, ist dafür grundsätzlich eine Genehmigung des Bundestages erforderlich. Eine entsprechende neue Entscheidung speziell zu diesem Zwangsvollstreckungsverfahren war am Donnerstagvormittag öffentlich nicht dokumentiert.

Frühere Immunitätsentscheidungen betreffen anderes Verfahren

Krahs Immunität war allerdings bereits zuvor Gegenstand von Entscheidungen des Bundestages. Am 11. September 2025 genehmigte das Parlament den Vollzug gerichtlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse gegen den AfD-Abgeordneten. Am 26. Februar 2026 folgte eine weitere entsprechende Entscheidung. Beide Beschlüsse bezogen sich auf Ermittlungsmaßnahmen der Justiz und stellten keine pauschale oder dauerhafte Aufhebung sämtlicher Immunitätsrechte Krahs dar.

Hintergrund ist ein seit dem 8. Mai 2025 geführtes Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Dresden. Die Behörde ermittelt gegen Krah wegen des Verdachts der Bestechlichkeit als Mandatsträger im Europäischen Parlament und wegen des Verdachts der Geldwäsche im Zusammenhang mit Zahlungen aus China. Krah weist strafbares Verhalten zurück. Für ihn gilt in diesem Verfahren die Unschuldsvermutung.

Im September 2025 wurden im Zuge dieses Verfahrens unter anderem Räume im Bundestag sowie Wohn- und Geschäftsräume durchsucht. Im Februar 2026 folgten weitere Durchsuchungsmaßnahmen bei Dritten. Eine Anklage gegen Krah in diesem Ermittlungsverfahren war bis zum Donnerstagvormittag nicht bekannt.

Fall des früheren Mitarbeiters Jian G. ist davon getrennt

Die Ermittlungen gegen Krah haben eine Vorgeschichte, die bis zum Frühjahr 2024 zurückreicht. Damals wurde sein damaliger Mitarbeiter Jian G. festgenommen. G. hatte seit 2019 in Krahs Abgeordnetenbüro im Europäischen Parlament gearbeitet. Der Generalbundesanwalt erhob später Anklage wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit.

Das Oberlandesgericht Dresden verurteilte Jian G. am 30. September 2025 wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in einem besonders schweren Fall zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass G. für einen chinesischen Nachrichtendienst tätig gewesen war. Unter anderem hatte er während seiner Tätigkeit im Europaparlament Informationen gesammelt und weitergegeben.

Krah selbst war in diesem Verfahren nicht Angeklagter. Er sagte als Zeuge aus und erklärte, von den Aktivitäten seines Mitarbeiters nichts gewusst zu haben. Auch der Haftbefehl, der 2024 gegen Jian G. erlassen worden war, darf nicht mit dem nun bekannt gewordenen zivilrechtlichen Haftbefehl gegen Krah verwechselt werden.

AfD hatte zu Ermittlungen bereits Stellung genommen

Die AfD-Spitze reagierte in der Vergangenheit auf die Ermittlungen gegen Krah. Nach der Aufhebung seiner Immunität und den Durchsuchungen im September 2025 bezeichneten die Fraktionsvorsitzenden Alice Weidel und Tino Chrupalla den Vorgang als schwerwiegend und forderten einen raschen Abschluss der Ermittlungen sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse.

Auch Vertreter anderer Parteien äußerten sich wiederholt zu dem Komplex um Krahs früheren Mitarbeiter und zu den Ermittlungen gegen den AfD-Politiker. Die Grünenpolitikerin Irene Mihalic kritisierte beispielsweise Krahs Umgang mit dem Fall nach dem Urteil gegen Jian G. Diese Äußerungen bezogen sich allerdings auf den Spionagekomplex und nicht auf den aktuellen zivilrechtlichen Haftbefehl.

Zu dem am 13. August bekannt gewordenen Vollstreckungsvorgang lagen am Donnerstagvormittag zunächst keine öffentlich dokumentierten Stellungnahmen von Weidel, Chrupalla oder führenden Vertretern von CDU/CSU, SPD, Grünen und Linken vor.

Wie es mit dem Haftbefehl jetzt weitergehen kann

Der weitere Ablauf richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und zusätzlich nach den Immunitätsregeln für Bundestagsabgeordnete. Ein Haftbefehl nach Paragraph 802g ZPO wird grundsätzlich durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt. Bei Krah kommt jedoch die parlamentarische Immunität hinzu. Für eine tatsächliche Freiheitsentziehung müsste die erforderliche parlamentarische Genehmigung vorliegen.

Der Zweck der Erzwingungshaft ist allein die Abgabe der Vermögensauskunft. Gibt der Betroffene diese ab, ist er nach Paragraph 802i ZPO aus der Haft zu entlassen. Die Haft darf nach Paragraph 802j ZPO höchstens sechs Monate dauern. Darüber hinaus sieht die Zivilprozessordnung vor, dass ein solcher Haftbefehl zwei Jahre nach seinem Erlass nicht mehr vollstreckt werden darf.

Krah kann außerdem die geltend gemachten Kosten und das Vollstreckungsverfahren rechtlich prüfen lassen. Ob sich die Angelegenheit bereits durch eine Zahlung, eine neue Vermögensauskunft oder andere vollstreckungsrechtliche Schritte erledigt, war am Donnerstagvormittag offen.

Damit bleibt der entscheidende Unterschied bestehen: Der aktuelle Haftbefehl gegen Maximilian Krah ist eine Maßnahme aus einem zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren nach seinem verlorenen Prozess gegen Jan Böhmermann. Die strafrechtlichen Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft Dresden und der Fall seines früheren Mitarbeiters sind davon getrennte Verfahren.

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