
Nach fast drei Jahrzehnten vor deutschen und europäischen Gerichten hat der Bundesgerichtshof einen weiteren zentralen Punkt im Rechtsstreit um das Sampling aus dem Kraftwerk-Stück Metall auf Metall geklärt. Der I. Zivilsenat entschied am Donnerstag, 3. September 2026, dass die Verwendung der rund zwei Sekunden langen Rhythmussequenz in dem von Moses Pelham mitkomponierten Titel Nur mir für den Zeitraum seit dem 7. Juni 2021 als zulässiger Pastiche behandelt werden kann. Das Aktenzeichen lautet I ZR 74/22.
Damit bestätigte der BGH die entsprechende Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg. Im Mittelpunkt steht die seit 2021 geltende Vorschrift des Paragrafen 51a Urheberrechtsgesetz. Sie erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung veröffentlichter Werke unter anderem zum Zweck der Karikatur, Parodie oder des Pastiches. Für die BGH Entscheidung Kraftwerk Pelham war entscheidend, wie weit der bislang nur begrenzt geklärte Begriff des Pastiches reicht.
Kraftwerk hatte 1977 das Stück Metall auf Metall veröffentlicht. Für den 1997 erschienenen Titel Nur mir mit Sabrina Setlur wurden nach den Feststellungen der Gerichte etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz elektronisch übernommen, leicht verändert und wiederholt eingesetzt. Die Rechteinhaber sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte als Tonträgerhersteller, ausübende Künstler und teilweise auch des Urheberrechts.
Die rechtliche Bewertung hängt inzwischen entscheidend vom Pastiche-Begriff des europäischen Urheberrechts ab. Der Europäische Gerichtshof hatte dazu am 14. April 2026 entschieden, dass ein Pastiche auch beim Sampling vorliegen kann. Erforderlich ist danach eine neue Schöpfung, die an ein bestehendes Werk erinnert, sich zugleich aber wahrnehmbar von diesem unterscheidet und geschützte charakteristische Elemente verwendet, um einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem Ausgangswerk herzustellen.
Dabei muss der neue Künstler nicht nachweisbar bereits bei der Herstellung die ausdrückliche Absicht gehabt haben, einen Pastiche zu schaffen. Nach der EuGH-Auslegung genügt grundsätzlich, dass dieser Charakter für Personen erkennbar ist, denen das Ausgangswerk bekannt ist. Der Gerichtshof betonte zugleich, die Ausnahme sei kein allgemeiner Freibrief für beliebige kreative Übernahmen oder verdeckte Kopien.
Der BGH wendete diese Vorgaben nun auf den konkreten Fall an. Nach den Feststellungen der Hamburger Vorinstanz bleibe die übernommene Rhythmussequenz trotz Veränderungen wie einer Temporeduktion und metrischen Verschiebungen als Bezug auf Metall auf Metall erkennbar. Hinzu komme die Überführung des Elements aus dem Umfeld elektronischer Musik in einen Hip-Hop-Titel. Darin sahen die Gerichte die erforderliche künstlerische Auseinandersetzung.
Dass der BGH erst jetzt entscheiden konnte, liegt auch an seiner zweiten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in diesem Verfahren. Im September 2023 setzte der Bundesgerichtshof das Verfahren aus und fragte die Luxemburger Richter, ob die Pastiche-Ausnahme als weit gefasste Regel für künstlerische Auseinandersetzungen einschließlich Sampling verstanden werden könne. Außerdem wollte der BGH wissen, ob Humor, Stilnachahmung oder Hommage notwendig seien und ob eine entsprechende Absicht des Nutzers nachgewiesen werden müsse.
Der EuGH beantwortete diese Fragen im April 2026. Der Begriff Pastiche beschränkt sich demnach nicht auf humoristische Bearbeitungen oder reine Stilimitate. Möglich sind beispielsweise auch Hommagen oder andere erkennbare Formen eines kreativen Dialogs. Zugleich verlangte der Gerichtshof wahrnehmbare Unterschiede zum Ausgangswerk. Ziel der Regelung sei ein angemessener Ausgleich zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und der Kunstfreiheit.
Die Luxemburger Richter entschieden dabei nicht selbst über den deutschen Rechtsstreit. In einem Vorabentscheidungsverfahren legt der EuGH das europäische Recht verbindlich aus. Ob die Voraussetzungen im konkreten Verfahren erfüllt sind, muss anschließend das nationale Gericht entscheiden. Genau diese Aufgabe übernahm nun der Bundesgerichtshof.
Die Auseinandersetzung gehört inzwischen zu den längsten und grundlegendsten Urheberrechtsverfahren der deutschen Musikbranche. Die Aufnahme mit dem Sample erschien 1997. Das gerichtliche Verfahren begann 1999. Im Oktober 2004 entschied zunächst das Landgericht Hamburg, 2006 folgte das Oberlandesgericht Hamburg.
Der BGH beschäftigte sich erstmals 2008 mit dem Fall und verwies ihn zurück an das OLG. Nach einer weiteren Hamburger Entscheidung wies der Bundesgerichtshof 2012 eine Revision zurück. Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidungen jedoch 2016 auf. Es stellte dabei die Bedeutung der Kunstfreiheit für Sampling heraus und verwies die Sache erneut an den BGH.
2017 schaltete der BGH erstmals den Europäischen Gerichtshof ein. Dieser entschied 2019 unter anderem, dass die Entnahme selbst eines sehr kurzen Audiofragments grundsätzlich in das Recht des Tonträgerherstellers eingreifen kann. Wird das Fragment aber so verändert in einen neuen Tonträger eingefügt, dass es beim Hören nicht wiedererkennbar ist, liegt nach dieser EuGH-Entscheidung insoweit kein Eingriff in das betreffende Tonträgerherstellerrecht vor.
Daraufhin entschied der BGH 2020 erneut und verwies den Fall nochmals an das Oberlandesgericht Hamburg. Das OLG teilte den langen Nutzungszeitraum schließlich wegen mehrerer Änderungen der Rechtslage in verschiedene Phasen auf.
Für das aktuelle Urteil ist eine Reform des deutschen Urheberrechts besonders wichtig. Seit dem 7. Juni 2021 enthält Paragraf 51a UrhG ausdrücklich die Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche.
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte deshalb unterschieden: Für Nutzungen vor Ablauf der Umsetzungsfrist der europäischen InfoSoc-Richtlinie am 22. Dezember 2002 beurteilte es den Fall nach der damaligen deutschen Rechtslage. Für den Zeitraum vom 22. Dezember 2002 bis zum 7. Juni 2021 galten andere unionsrechtliche Vorgaben. Seit dem 7. Juni 2021 kommt zusätzlich die neue Pastiche-Schranke zur Anwendung.
Gegen den Teil der Hamburger Entscheidung, der die Zeit ab Juni 2021 betraf, wandten sich die Kläger mit ihrer Revision. Diese Revision hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen. Die Entscheidung vom 3. September betrifft deshalb gerade nicht pauschal sämtliche Nutzungen seit dem Erscheinen von Nur mir.
Für den Zeitraum vom 22. Dezember 2002 bis zum 7. Juni 2021 ist vielmehr noch das Bundesverfassungsgericht mit einer Verfassungsbeschwerde befasst. Sie trägt das Aktenzeichen 1 BvR 948/23 und steht auf der Liste der für 2026 vorgesehenen Entscheidungen des Ersten Senats. Gegenstand sind unter anderem die Auskunfts- und Vernichtungsansprüche wegen der damaligen Nutzung des Samples sowie das Verhältnis zwischen den Grundrechten der EU-Grundrechtecharta und des Grundgesetzes.
Die Entscheidung schafft einen wichtigeren Maßstab für Sampling, als es die geringe Länge der kopierten Sequenz vermuten lässt. Entscheidend ist künftig nicht allein, wie viele Sekunden übernommen werden. Auch ein sehr kurzer Ausschnitt kann grundsätzlich geschützt sein. Umgekehrt kann selbst eine erkennbare Übernahme ohne vorherige Zustimmung zulässig sein, wenn sämtliche Voraussetzungen einer urheberrechtlichen Schranke erfüllt sind.
Für einen Pastiche reicht nach der jetzt maßgeblichen europäischen Auslegung jedoch nicht jede Übernahme fremden Materials. Das neue Werk muss gegenüber dem Ausgangswerk wahrnehmbare Unterschiede aufweisen und dessen Elemente in einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Zusammenhang stellen. Außerdem bleibt der urheberrechtliche Interessenausgleich zu beachten. Der EuGH machte ausdrücklich deutlich, dass die Pastiche-Ausnahme keine allgemeine Freistellung kreativer Kopien darstellt.
Die Grundsätze können deshalb auch über klassische Musik-Samples hinaus Bedeutung gewinnen. Paragraf 51a UrhG ist nicht auf bestimmte Kunstformen oder technische Verfahren beschränkt. Bei Collagen, Remixen und anderen kreativen Übernahmen kann sich ebenfalls die Frage stellen, ob eine Nutzung zum Zweck eines Pastiches vorliegt.
Das BGH-Urteil bedeutet allerdings nicht, dass solche Nutzungen automatisch erlaubt sind. Gerichte müssen weiterhin im jeweiligen Einzelfall prüfen, ob der erforderliche Bezug zum Ausgangswerk, die wahrnehmbaren Unterschiede und der künstlerische oder kreative Dialog tatsächlich vorhanden sind. Für das Zwei-Sekunden-Sample aus Metall auf Metall hat der Bundesgerichtshof diese Voraussetzungen für den seit Juni 2021 geltenden Rechtsrahmen nun bejaht.
Texte werden mit Unterstützung von KI-Tools erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Mehr dazu