Defektes Handy oder Waschmaschine: Diese Reparaturrechte gelten jetzt

Defektes Handy oder Waschmaschine: Diese Reparaturrechte gelten jetzt
Bild von Lukas Bieri auf Pixabay

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Das Recht auf Reparatur 2026 soll dafür sorgen, dass defekte Elektrogeräte häufiger instand gesetzt und länger genutzt werden. Das deutsche Umsetzungsgesetz zur europäischen Reparaturrichtlinie ist am 23. Juli 2026 in Kraft getreten. Es führt erstmals einen direkten Reparaturanspruch gegen Hersteller bestimmter Geräte ein. Gleichzeitig ändern sich ab dem 31. Juli 2026 die Regeln für neu abgeschlossene Kaufverträge. Verbraucher erhalten damit mehr Rechte, eine kostenlose Reparatur ist jedoch nicht in jedem Fall vorgesehen.

Reparaturpflicht für Hersteller gilt nur für bestimmte Geräte

Der neue Anspruch greift außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung. Er gilt zunächst nur für Produktgruppen, für die bereits europäische Vorgaben zur Reparierbarkeit und zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen bestehen. Dazu zählen Waschmaschinen, Waschtrockner, Geschirrspüler, Kühlschränke, Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone, Tablets, Fernseher und andere elektronische Displays. Erfasst sind außerdem Staubsauger, Wäschetrockner, Schweißgeräte, Server, Datenspeicherprodukte und bestimmte Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel. Nicht jedes defekte Elektrogerät fällt damit automatisch unter das Recht auf Reparatur 2026.

Reparatur kann Geld kosten

Hersteller müssen ein betroffenes Gerät auf Verlangen innerhalb eines angemessenen Zeitraums reparieren. Die Leistung kann kostenlos erfolgen, der Hersteller darf dafür aber auch ein angemessenes Entgelt verlangen. Was genau als angemessen gilt, wird im Gesetz nicht durch feste Beträge definiert. Berücksichtigt werden können unter anderem Arbeitskosten, Ersatzteile, Transportkosten und eine übliche Gewinnspanne. Verweigern darf der Hersteller die Reparatur grundsätzlich nur, wenn sie tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Eine frühere Reparatur durch eine unabhängige Werkstatt ist allein kein zulässiger Ablehnungsgrund.

Gewährleistung nach Reparatur verlängert sich um zwölf Monate

Für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden, gibt es zusätzliche Anreize für eine Reparatur während der Gewährleistungszeit. Meldet ein Verbraucher einen Mangel, muss der Verkäufer über das bestehende Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung informieren. Entscheidet sich der Käufer für die Nachbesserung und wird das Produkt repariert, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate. Es handelt sich damit nicht um eine pauschale dreijährige Garantie, sondern um eine Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist im konkreten Reparaturfall.

Ersatzteile zu angemessenen Preisen vorgeschrieben

Hersteller müssen Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge zu Preisen anbieten, die Verbraucher und Werkstätten nicht von einer Reparatur abschrecken. Zudem dürfen sie Reparaturen nicht ohne sachlichen Grund durch technische Sperren in Hard- oder Software behindern. Unabhängige Fachbetriebe dürfen grundsätzlich auch gebrauchte, kompatible oder mit einem 3-D-Drucker hergestellte Ersatzteile verwenden. Voraussetzung ist, dass die Teile den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen und keine Rechte an geistigem Eigentum verletzen. Hersteller müssen außerdem verständlich über ihre Reparaturleistungen informieren und Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Internetseite veröffentlichen.

Neue Werkstattsuche listet mehr als 1.500 Betriebe

Parallel zu den neuen gesetzlichen Regelungen ist die privat betriebene Website „reparieren-statt-wegwerfen.de“ gestartet. Verbraucher können dort nach eigenen Angaben Gerätetyp, Hersteller und Wohnort auswählen und anschließend nach Reparaturbetrieben in ihrer Umgebung suchen. Nach Angaben der Betreiber sind derzeit mehr als 1.500 Werkstätten gelistet. Hinter dem Angebot stehen Wertgarantie sowie EK Retail, ElectronicPartner, Euronics, Expert und Telering.

Die Plattform schafft selbst jedoch kein zusätzliches Recht auf Reparatur. Sie dient vor allem dazu, Kontakte zu Werkstätten herzustellen und Informationen zu gesetzlichen Regelungen bereitzustellen. Preise, Diagnose und Reparaturbedingungen müssen Verbraucher weiterhin mit dem jeweiligen Fachbetrieb klären.

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