Papierbon soll ab 2028 weichen: Warum der Handel protestiert

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Quelle: Pixabay, sergeitokmakov

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Der klassische Kassenzettel aus Papier soll in Deutschland seine bisherige Rolle verlieren. Das Bundesfinanzministerium plant ab dem 1. Januar 2028 eine grundlegende Änderung der Bonpflicht. Geschäfte mit elektronischen Kassensystemen sollen ihren Kunden den Beleg grundsätzlich elektronisch zur Verfügung stellen. Ein digitaler Kassenbon ab 2028 könnte dann beispielsweise über einen QR-Code, einen Download-Link oder direkt auf das Smartphone gelangen. Beschlossen ist die Reform allerdings noch nicht.

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Grundlage ist ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 7. August 2026. Er trägt den Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“. Neben einer neuen Registrierkassenpflicht für bestimmte Unternehmen enthält er eine Neuregelung der Belegpflicht.

Elektronischer Beleg soll ab 2028 zum Regelfall werden

Seit Anfang 2020 müssen Unternehmen, die ein elektronisches Kassensystem nutzen, bei einem Geschäftsvorgang grundsätzlich einen Beleg erstellen und anbieten. Schon nach geltendem Recht kann dieser elektronisch oder auf Papier ausgegeben werden. Kundinnen und Kunden müssen ihn nicht mitnehmen.

Der neue Entwurf verändert dieses Prinzip. Nach dem geplanten Paragraf 146a Absatz 2 der Abgabenordnung müsste ein Unternehmen künftig in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Kauf einen elektronischen Beleg in einem standardisierten Datenformat bereitstellen. Das Bundesfinanzministerium bezeichnet dies als Belegbereitstellungspflicht.

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Die Technik schreibt der Entwurf nicht im Detail vor. In der Gesetzesbegründung nennt das Ministerium ausdrücklich mehrere Möglichkeiten. Denkbar sind ein QR-Code auf einem Kassendisplay, ein Download-Link, eine Übertragung per NFC, eine E-Mail oder die Ablage des Bons in einem Kundenkonto. Der Kunde soll auch künftig nicht verpflichtet sein, den elektronischen Beleg tatsächlich abzurufen oder zu speichern.

Papierbon wird nicht vollständig abgeschafft

Die häufig verwendete Formulierung von einer vollständigen Abschaffung des Kassenzettels kann deshalb missverstanden werden. Wegfallen soll nach dem Referentenentwurf die steuerrechtliche Pflicht zur papierhaften Belegausgabe. Ein generelles Verbot für den Papierbon ist damit nicht verbunden.

Das Finanzministerium stellt in der Begründung ausdrücklich klar, dass der Anspruch eines Kunden auf eine papierhafte Quittung nach Paragraf 368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehen bleibt. Wer einen schriftlichen Nachweis benötigt, soll ihn damit weiterhin verlangen können.

Für Verbraucher könnte sich dennoch der normale Ablauf an vielen Kassen verändern. Statt automatisch einen gedruckten Bon zu erhalten oder angeboten zu bekommen, könnte künftig zunächst eine elektronische Abrufmöglichkeit angezeigt werden.

HDE und Wirtschaftsverbände fordern Bon nur auf Verlangen

Genau an dieser Konstruktion entzündet sich der Widerstand des Handels. Der Handelsverband Deutschland hat sich gemeinsam mit DIHK, BDI, ZDH, BDA und BGA ausführlich zum Referentenentwurf geäußert. Die Spitzenverbände wollen nicht, dass die bisherige Pflicht lediglich durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht ersetzt wird.

Ihre Forderung lautet vielmehr, die allgemeine Bonpflicht abzuschaffen und einen Beleg nur noch auszugeben, wenn ein Kunde ihn verlangt. Dieser Beleg könnte nach Vorstellung der Verbände dann ebenfalls digital sein.

Die Wirtschaftsverbände warnen zudem vor zusätzlichen Investitionen. Nicht jedes bestehende Kassensystem könne die erforderlichen Daten ohne technische Änderungen digital bereitstellen. Teilweise könnten Schnittstellen, neue Software oder sogar neue Kassentechnik notwendig werden. Die Verbände bezweifeln deshalb auch die Kostenberechnung des Ministeriums.

Das BMF kommt dagegen in seinem Entwurf zu dem Ergebnis, dass der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft insgesamt um knapp 88,9 Millionen Euro sinken könnte. Zugleich veranschlagt das Ministerium einmaligen Aufwand von rund 98,7 Millionen Euro. Die erwartete laufende Entlastung soll vor allem aus dem geringeren Einsatz papiergebundener Belege entstehen.

Handel hält Start zum 1. Januar 2028 für zu knapp

Auch der Zeitplan stößt auf Kritik. Die Wirtschaftsverbände argumentieren, dass technische Anpassungen nicht überall rechtzeitig abgeschlossen werden könnten. Sie fordern deshalb, die verpflichtende digitale Bereitstellung von Belegen auf den 1. Januar 2029 zu verschieben.

Zusätzliche Schwierigkeiten sehen die Verbände bei Waagen-Kassen-Systemen, wie sie etwa im Lebensmittelhandel oder Lebensmittelhandwerk eingesetzt werden. Dort verweisen sie auf offene Fragen im Zusammenspiel mit europäischen eichrechtlichen Vorgaben. Ein entsprechendes Verfahren liegt beim Europäischen Gerichtshof. Die Wirtschaftsverbände verlangen deshalb Ausnahmen, solange diese Rechtsfragen nicht geklärt sind.

Bundesregierung verbindet Reform mit neuer Kassenpflicht

Die Bonregelung ist nur ein Teil eines größeren Gesetzespakets. Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro pro Jahr sollen grundsätzlich verpflichtet werden, ein elektronisches Aufzeichnungssystem einzusetzen. Solche Systeme müssen nach den steuerrechtlichen Vorgaben durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung abgesichert werden. Die geplante Registrierkassenpflicht soll Steuerhinterziehung erschweren und die Kontrolle von Kassendaten verbessern.

Das Finanzministerium sieht Möglichkeiten für Befreiungen bei sachlichen Härten. Zusätzlich soll es per Rechtsverordnung allgemeine Ausnahmen geben. Ein erster Diskussionsentwurf für eine solche Verordnung wurde bereits veröffentlicht. Das eigentliche Verordnungsverfahren soll nach Angaben des Ministeriums aber erst nach Verkündung des Gesetzes beginnen.

Verbraucherschutz sieht Nutzen von Belegen weiterhin

Für Verbraucher bleibt der Kassenbon vor allem als Nachweis bei Reklamationen und Gewährleistungsfällen wichtig. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein hatte bereits bei der Debatte über die Abschaffung der bisherigen Bonpflicht darauf hingewiesen, dass ein Kauf zwar auch auf anderem Weg nachgewiesen werden kann, ein Beleg dies aber erheblich erleichtert. Sie bewertete eine Abschaffung der generellen Bonpflicht grundsätzlich positiv. Diese Äußerungen stammen allerdings aus dem Jahr 2025 und sind keine Stellungnahme zum aktuellen Referentenentwurf.

Bei digitalen Lösungen spielt zudem der Datenschutz eine Rolle. Verbraucherschützer haben bei digitalen Einkaufsangeboten wiederholt darauf hingewiesen, dass Apps und Kundenkonten Informationen über das Einkaufsverhalten erfassen können. Ein ohne Registrierung abrufbarer QR-Code kann datensparsamer ausgestaltet werden als ein System, das ein persönliches Kundenkonto voraussetzt.

Aus dem Plan ist noch kein Gesetz geworden

Am 30. August 2026 handelt es sich weiterhin um einen Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums. Das Ministerium hat Verbände und Fachkreise beteiligt und zahlreiche Stellungnahmen veröffentlicht. Ein beschlossenes Gesetz, das den digitalen Beleg ab 2028 bereits verbindlich festschreibt, liegt damit noch nicht vor.

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sowohl der Termin als auch die konkrete Ausgestaltung verändert werden. Nach dem derzeitigen Entwurf soll die papierhafte steuerrechtliche Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2028 enden. An ihre Stelle soll die elektronische Bereitstellung treten. Der Anspruch auf eine Quittung in Papierform soll zugleich erhalten bleiben. Damit geht es weniger um das vollständige Ende des Kassenzettels als um die Frage, welcher Beleg künftig an Deutschlands Kassen der Normalfall sein soll.

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