
Ab dem 20. November 2026 gelten in Deutschland neue Vorschriften für Dispokredite und Kontoüberziehungen. Banken müssen ihre Kunden künftig umfassender informieren und bei der Kündigung eines Dispokredits zusätzliche Schutzvorgaben beachten. Auch die Beratung bei wiederholten Kontoüberziehungen wird neu geregelt. Grundlage ist die Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht.
Das entsprechende Gesetz wurde bereits am 12. Mai 2026 ausgefertigt und am 18. Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die wesentlichen Bestimmungen treten am 20. November in Kraft. Für Bankkunden sind insbesondere die neuen Kündigungsvorschriften und die Möglichkeiten zur Rückzahlung eines gekündigten Dispokredits relevant. Gleichzeitig werden bestehende Informationspflichten erweitert. Die Reform betrifft sowohl vereinbarte Kreditrahmen als auch Überziehungen, die eine Bank ohne entsprechende Kreditvereinbarung oder über einen bestehenden Disporahmen hinaus zulässt.
Eine wesentliche Änderung betrifft die Kündigung eines Dispositionskredits. Bislang gelten für solche Kreditrahmen teilweise besondere gesetzliche Ausnahmen. Ab dem 20. November greifen zusätzliche Schutzvorschriften. Bei unbefristeten Dispokrediten muss eine vertraglich vereinbarte ordentliche Kündigungsfrist der Bank grundsätzlich mindestens zwei Monate betragen. Außerdem muss das Kreditinstitut den Kunden spätestens 30 Tage vor dem Wirksamwerden einer Kündigung oder Kürzung darüber informieren, in welchem Umfang der Kreditrahmen wegfällt. Gesetzliche Möglichkeiten einer außerordentlichen Kündigung bleiben davon zu unterscheiden.
Besonders wichtig ist eine neue Regelung für bereits genutzte Kreditrahmen. Hat ein Kunde seinen Dispo in Anspruch genommen und wird dieser anschließend ganz oder teilweise gekündigt, muss die Bank vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens eine Rückzahlung des betroffenen Betrags in zwölf gleichen Monatsraten anbieten. Dabei darf sie keine zusätzlichen Kosten für diese Rückzahlung verlangen. Der bisher für die Überziehung geltende Sollzinssatz bleibt allerdings maßgeblich. Eine zinsfreie Rückzahlung schreibt das Gesetz somit nicht vor. Kunden können den offenen Betrag auch schneller zurückzahlen.
Die neuen Vorschriften sollen verhindern, dass Kunden nach dem Wegfall eines genutzten Kreditrahmens ohne zusätzliche Rückzahlungsmöglichkeit mit einer sofortigen Durchsetzung der gesamten Forderung konfrontiert werden. Die Verpflichtung zum Ratenangebot entsteht im Zusammenhang mit einer Kündigung und vor einer möglichen Zwangsvollstreckung. Ein allgemeiner Anspruch auf zwölf Monatsraten bei jeder gewöhnlichen Nutzung des Dispokredits ergibt sich daraus nicht.
Bei einer längerfristigen Nutzung des Dispositionskredits müssen Banken bereits nach geltendem Recht eine Beratung anbieten. Nach Paragraf 504a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dies vorgeschrieben, wenn ein Kunde seinen vereinbarten Kreditrahmen sechs Monate ununterbrochen nutzt und die durchschnittliche Inanspruchnahme mehr als 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrags erreicht. Bei einem Dispolimit von 2.000 Euro liegt die entsprechende Betragsgrenze beispielsweise bei mehr als 1.500 Euro. Diese Regelung besteht bereits seit März 2016 und wird durch die Reform nicht grundsätzlich neu eingeführt.
Die Bank muss dem Kunden ein Beratungsangebot in Textform unterbreiten. Nimmt der Kunde es an, ist ein persönliches Gespräch vorgesehen, das auch über geeignete Fernkommunikationsmittel stattfinden kann. Dabei sollen mögliche kostengünstigere Finanzierungsalternativen und die Folgen einer weiteren Überziehung erläutert werden. Die Teilnahme ist freiwillig. Kunden müssen das Angebot nicht annehmen und sind auch nicht verpflichtet, einen anderen Kreditvertrag abzuschließen.
Neu ist insbesondere die Verpflichtung, bei einer solchen Beratung auf Schuldnerberatungsdienste nach dem Schuldnerberatungsdienstegesetz hinzuweisen. Bisher war nur gegebenenfalls auf geeignete Beratungseinrichtungen hinzuweisen. Das ergänzende Gesetz wurde am 12. Oktober 2026 ausgefertigt und am 15. Oktober veröffentlicht. Seine wesentlichen Bestimmungen gelten ebenfalls ab dem 20. November.
Deutlicher verändert sich die Rechtslage bei sogenannten geduldeten Überziehungen. Darunter fallen Fälle, in denen ein Konto ohne vereinbarten Dispokredit ins Minus rutscht oder die Bank eine Belastung oberhalb des bestehenden Kreditrahmens zulässt. Bisher müssen Banken eine Beratung anbieten, wenn eine solche Überziehung länger als drei Monate ununterbrochen besteht und der durchschnittliche Überziehungsbetrag mehr als die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs der letzten drei Monate erreicht.
Ab dem 20. November wird diese starre Kombination aus Zeitdauer und Überziehungsbetrag ersetzt. Nach der neuen Fassung von Paragraf 505 BGB ist bei einer regelmäßigen geduldeten Überziehung ein Beratungsangebot erforderlich. Eine bestimmte dreimonatige Mindestdauer oder eine feste prozentuale Grenze des monatlichen Geldeingangs nennt die Neuregelung nicht mehr. Damit können auch wiederholte Überziehungen relevant werden, die nicht durchgehend bestehen. Die gesetzliche Begründung sieht eine regelmäßige Inanspruchnahme frühestens nach einem Zeitraum von mehr als einem Monat als möglich an.
Unabhängig davon bleibt die Pflicht bestehen, Kunden bei einer erheblichen geduldeten Überziehung von mehr als einem Monat unverzüglich über wesentliche Angaben zu informieren. Dazu gehören insbesondere der Überziehungsbetrag, der geltende Sollzinssatz und mögliche zusätzliche Kosten. Künftig ist auch der Rückzahlungstermin Bestandteil dieser Unterrichtung. Bei wiederholt auftretenden Überziehungen kann die Bank zudem erneut verpflichtet sein, ein Beratungsangebot zu unterbreiten. Die Beratung selbst bleibt freiwillig.
Auch die laufenden Informationspflichten der Banken werden erweitert. Wer einen vereinbarten Dispositionskredit besitzt, muss künftig mindestens einmal monatlich die gesetzlich vorgesehenen Angaben zu seiner Kreditnutzung erhalten. Dazu zählen der aktuelle Saldo, der angewendete Sollzinssatz, erhobene Kosten sowie Informationen über Auszahlungen und Rückzahlungen. Für Kunden wird damit nachvollziehbarer, wie sich die Inanspruchnahme des Kreditrahmens entwickelt.
Eine weitere Änderung betrifft die Kreditwürdigkeitsprüfung. Bei geduldeten Überziehungen muss die Prüfung künftig bereits erfolgen, bevor ein Entgelt für eine solche Überziehung vereinbart wird. Auch die allgemeinen Anforderungen an Kreditwürdigkeitsprüfungen werden verschärft. Kreditgeber müssen genauer beurteilen, ob Verbraucher ihre finanziellen Verpflichtungen voraussichtlich erfüllen können. Die Reform soll damit nicht nur zusätzliche Informationen schaffen, sondern auch die Vergabe von Krediten stärker an der finanziellen Leistungsfähigkeit ausrichten.
Für bereits bestehende Verträge sieht das Gesetz Übergangsregelungen vor. Grundsätzlich gilt für ältere Verbraucherdarlehensverträge weiterhin das bisherige Recht. Bestimmte neue Vorschriften, darunter Änderungen an den Paragrafen 504 und 504a BGB, werden jedoch ausdrücklich auch auf bereits bestehende unbefristete Kreditverträge angewendet. Bankkunden müssen daher nicht automatisch einen neuen Dispokredit vereinbaren, um von diesen Regelungen erfasst zu werden.
Die Änderungen sind Teil einer umfassenderen europäischen Reform des Verbraucherkreditrechts. Neben Dispositionskrediten werden künftig auch zahlreiche kleinere, kurzfristige und bislang teilweise ausgenommene Kreditangebote stärker reguliert. Dazu gehören bestimmte zinsfreie Finanzierungsmöglichkeiten und Zahlungsmodelle, bei denen Verbraucher Einkäufe erst später bezahlen. Eine allgemeine Senkung der Dispozinsen schreibt die Reform dagegen nicht vor.
Texte werden mit Unterstützung von KI-Tools erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Mehr dazu