Bundestag stimmt längeren Sonderrechten für Elektroautos zu

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Symbolbild mit KI erstellt

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Die Sonderrechte für Elektroautos sollen in Deutschland bis Ende 2035 erhalten bleiben. Der Bundestag hat am Donnerstag, 5. November 2026, eine entsprechende Änderung des Elektromobilitätsgesetzes beschlossen. Ohne die Reform wären die bisherigen gesetzlichen Möglichkeiten für Vergünstigungen Ende 2026 ausgelaufen. Bevor die neuen Regelungen in Kraft treten können, muss allerdings noch der Bundesrat zustimmen.

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Kostenloses Parken und Busspuren bleiben kommunale Entscheidung

Das seit 2015 geltende Elektromobilitätsgesetz ermöglicht Städten und Gemeinden, Elektrofahrzeuge im Straßenverkehr zu bevorzugen. Dazu zählen reservierte Parkflächen, geringere Parkgebühren, Ausnahmen von bestimmten Zufahrtsbeschränkungen und die Freigabe einzelner Busspuren. Voraussetzung für die meisten dieser Vergünstigungen ist eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeugs, in Deutschland üblicherweise durch das E-Kennzeichen.

Allerdings entstehen durch die Verlängerung keine bundesweit einheitlichen Ansprüche auf kostenloses Parken oder die Nutzung von Busspuren. Die zuständigen Behörden entscheiden weiterhin selbst, welche Vorteile sie einräumen. Autofahrer müssen deshalb auch künftig die örtliche Beschilderung beachten.

Neue Vergünstigungen beim Bewohnerparken vorgesehen

Mit der Gesetzesänderung sollen Kommunen zusätzliche Möglichkeiten erhalten. Künftig können sie die Gebühren für Bewohnerparkausweise bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen reduzieren oder vollständig erlassen. Eine Verpflichtung dazu gibt es nicht.

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Auch das Parken an öffentlich zugänglichen Ladestationen wird neu geregelt. Die Nutzung entsprechender Stellplätze während des Ladevorgangs soll nicht mehr grundsätzlich ein E-Kennzeichen voraussetzen. Entscheidend bleiben die jeweiligen Verkehrsregelungen. Daraus ergibt sich jedoch kein allgemeiner Anspruch auf kostenloses Parken an Ladesäulen.

Neue Regeln für Elektrobusse, Lastwagen und Plug-in-Hybride

Der Anwendungsbereich des Elektromobilitätsgesetzes wird auf weitere Fahrzeugklassen ausgeweitet. Künftig können auch elektrisch betriebene Busse, mittelschwere und schwere Lastwagen sowie bestimmte vierrädrige Leichtfahrzeuge von kommunalen Vergünstigungen profitieren.

Für Plug-in-Hybridfahrzeuge werden die Anforderungen verschärft. Sie müssen künftig entweder einen gewichteten kombinierten CO₂-Ausstoß von höchstens 50 Gramm pro Kilometer aufweisen oder innerorts mindestens 80 Kilometer rein elektrisch zurücklegen können. Bereits zugeteilte E-Kennzeichen und entsprechende Plaketten genießen Bestandsschutz. Die betroffenen Fahrzeuge dürfen ihre bisherigen Bevorrechtigungen weiterhin nutzen.

Kritik an Busspurfreigaben und Vorteilen für Hybridautos

Die geplante Verlängerung ist nicht unumstritten. Die kommunalen Spitzenverbände äußerten im Gesetzgebungsverfahren Bedenken gegen eine Ausweitung der Vergünstigungen. Insbesondere die Nutzung von Busspuren durch Elektrofahrzeuge könne bei einem wachsenden Fahrzeugbestand zu Problemen führen. Der Deutsche Städtetag und der Deutsche Landkreistag lehnten die Beibehaltung entsprechender Freigabemöglichkeiten ab.

Die kommunalen Verbände hatten außerdem eine kürzere Verlängerung bis Ende 2031 und regelmäßige Überprüfungen vorgeschlagen. Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke kritisierten unter anderem, dass Plug-in-Hybride weiterhin begünstigt werden sollen. Beide Fraktionen enthielten sich bei der Abstimmung. CDU/CSU und SPD stimmten für die Reform, die AfD dagegen.

Bundesrat muss der Verlängerung noch zustimmen

Die Gesetzesänderung ist Bestandteil des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 der Bundesregierung. Sie soll die Elektromobilität fördern und den Kommunen langfristige Planungssicherheit geben. In der vom Bundestag beschlossenen Fassung läuft das Elektromobilitätsgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2035 aus. Bereits vergebene E-Kennzeichen behalten auch danach ihre Gültigkeit. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Sonderrechte über diesen Zeitpunkt hinaus bestehen bleiben.

Regelungen zur Freihaltung von Parkplätzen an Ladestationen sollen anschließend auf Grundlage des allgemeinen Straßenverkehrsrechts möglich bleiben. Zusätzlich fordert der Bundestag von der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2030 einen Bericht über die praktische Anwendung und Wirkung der Vergünstigungen.

Wann der Bundesrat abschließend über die Reform entscheidet, war zunächst offen.

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