
Die Erbschaftsteuer sorgt für einen grundlegenden Konflikt zwischen Bayern und der Bundesregierung. Der Freistaat will künftig selbst darüber entscheiden können, wie hoch geerbtes Vermögen besteuert wird. Das Bundesfinanzministerium lehnt unterschiedliche Regelungen in den Ländern ab. Am Montag, 12. Oktober 2026, beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit der Klage der bayerischen Staatsregierung. Nach rund zweieinhalb Stunden endete die Verhandlung ohne Entscheidung.
Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Frage, wer die Erbschaftsteuer gesetzlich regeln darf. Zwar stehen die Einnahmen vollständig den Bundesländern zu, die maßgeblichen Vorschriften werden bislang jedoch vom Bund festgelegt. Bayern hält diese Zuständigkeitsverteilung in ihrer gegenwärtigen Form für verfassungswidrig.
Die Staatsregierung unter Ministerpräsident Markus Söder (CSU) strebt eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer an. Die Länder sollen dadurch eigene Freibeträge und Steuersätze festlegen können. Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) begründet die Forderung insbesondere mit den erheblichen Unterschieden bei den Immobilienpreisen. In teuren Regionen könne bereits ein geerbtes Elternhaus zu einer hohen Steuerbelastung führen.
Die bayerische Klage richtet sich gegen Vorschriften zur Immobilienbewertung, zu persönlichen Freibeträgen und zu Steuersätzen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 1 BvF 1/23. Der Freistaat stellt dabei unter anderem infrage, ob die Voraussetzungen für eine bundeseinheitliche Gesetzgebung nach dem Grundgesetz erfüllt sind.
Das Bundesfinanzministerium verteidigt die bundeseinheitlichen Regelungen. Der Parlamentarische Staatssekretär Michael Schrodi (SPD) warnte im Zusammenhang mit dem Verfahren davor, dass unterschiedliche Steuersätze einen Wettbewerb zwischen den Bundesländern auslösen könnten. Zudem befürchtet er eine Zersplitterung des Steuerrechts und zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Schrodi kritisierte außerdem, dass eine eigenständige Absenkung der Steuer in Bayern insbesondere vermögenden Erben zugutekommen könnte. Er verwies auf die verfassungsrechtlichen Ziele einheitlicher wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen sowie gleichwertiger Lebensverhältnisse.
Damit stehen sich zwei unterschiedliche Vorstellungen gegenüber: Bayern fordert größere steuerpolitische Entscheidungsspielräume der Länder, während der Bund an gemeinsamen Regeln festhalten will.
Ein zentraler Streitpunkt sind die persönlichen Freibeträge. Kinder können derzeit grundsätzlich 400.000 Euro von einem Elternteil steuerfrei erben. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt der Freibetrag 500.000 Euro. Diese Beträge sind seit 2009 unverändert, obwohl Immobilienpreise und allgemeines Preisniveau zwischenzeitlich deutlich gestiegen sind.
Allerdings führt ein geerbtes Eigenheim nicht automatisch zu einer Steuerzahlung. Für selbst genutzte Familienheime bestehen zusätzliche Befreiungsmöglichkeiten. Bei Kindern gilt die Steuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen für Wohnflächen bis zu 200 Quadratmetern, sofern die Immobilie selbst genutzt wird und die gesetzlichen Bedingungen, insbesondere zur zehnjährigen Selbstnutzung, eingehalten werden.
Bayern verlangt dennoch größere Spielräume, um insbesondere die steuerliche Behandlung von Immobilien an regionale Preisunterschiede anzupassen.
Die finanziellen Auswirkungen einer grundlegenden Reform könnten erheblich sein. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes nahmen die Länder 2025 insgesamt rund 15,4 Milliarden Euro aus der Erbschaftsteuer ein. Die im selben Jahr festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer lag mit 21,4 Milliarden Euro noch höher. Festsetzungen und tatsächlich vereinnahmte Steuern sind dabei nicht gleichzusetzen.
Die politische Auseinandersetzung reicht über Bayern hinaus. Während die CSU auf eine stärkere Entlastung von Erben setzt, fordert die SPD vor allem Änderungen bei den steuerlichen Vergünstigungen für große Vermögensübertragungen. Besonders umstritten sind dabei die Ausnahmen für vererbtes Betriebsvermögen.
Bereits am Dienstag, 13. Oktober 2026, beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht mit einem weiteren Verfahren zur Erbschaftsteuer. Dabei geht es um die Frage, ob die weitreichenden Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sind. Anlass ist die Verfassungsbeschwerde eines Erben, dessen Nachlass aus Privatvermögen bestand.
Beide Verfahren betreffen unterschiedliche rechtliche Fragen, könnten aber die weitere Reformdiskussion beeinflussen. Im bayerischen Verfahren ist ein Urteil erst in mehreren Monaten zu erwarten. Bis dahin bleiben die derzeitigen bundesgesetzlichen Regelungen maßgeblich.
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