Neue EU-Paketgebühr für Bestellungen aus China und den USA

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Seit Sonntag, 1. November 2026, gilt in der Europäischen Union eine neue Bearbeitungsgebühr für Pakete aus Nicht-EU-Staaten. Bei Onlinebestellungen, die direkt aus Ländern wie China oder den USA an Verbraucher in der EU verschickt werden, werden zwei Euro je unterschiedlicher Warenposition fällig. Die Regelung gilt unabhängig vom Warenwert. Die Kosten müssen Verbraucher allerdings nicht automatisch selbst bezahlen.

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Zwei Euro werden pro Warenposition berechnet

Die neue EU-Paketgebühr richtet sich nicht nach der Anzahl der Pakete, sondern nach den darin enthaltenen Warenpositionen. Maßgeblich ist die zollrechtliche Einordnung der Produkte.

Enthält eine Sendung beispielsweise ein Buch und ein Paar Schuhe, fallen grundsätzlich vier Euro Bearbeitungsgebühr an. Bei drei unterschiedlichen Warenpositionen erhöht sich der Betrag auf sechs Euro. Mehrere identische Artikel können dagegen gemeinsam als eine Warenposition erfasst werden, sodass nur einmal zwei Euro berechnet werden.

Die Gebühr betrifft auch höherwertige Bestellungen. Anders als der im Juli eingeführte Pauschalzoll ist sie nicht auf Sendungen bis 150 Euro begrenzt.

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Händler und Plattformen übernehmen die Abwicklung

Für die Zahlung und Abwicklung sind nach Angaben der Generalzolldirektion in der Regel Händler, Onlineplattformen oder Transportdienstleister zuständig. Verbraucher müssen deshalb nicht grundsätzlich bei jeder Paketlieferung eine zusätzliche Gebühr entrichten.

Allerdings können Unternehmen die neuen Kosten an ihre Kunden weitergeben. Ob dies durch höhere Produktpreise, zusätzliche Kosten im Bestellprozess oder andere Preisbestandteile geschieht, hängt vom jeweiligen Anbieter ab.

Die Generalzolldirektion empfiehlt deshalb, bei Bestellungen aus Nicht-EU-Staaten auf mögliche Gebührenhinweise und die Geschäftsbedingungen zu achten.

Zusätzlich gelten seit Juli drei Euro Pauschalzoll

Die neue Bearbeitungsgebühr ist Teil einer umfassenderen Reform des europäischen Zollrechts. Bereits seit dem 1. Juli 2026 gilt für bestimmte Onlinebestellungen mit einem Warenwert bis 150 Euro ein pauschaler Zoll von drei Euro je Warenkategorie.

Zusammen mit der neuen Bearbeitungsgebühr können für solche Sendungen somit fünf Euro je entsprechender Warenposition an Abgaben anfallen. Bei mehreren unterschiedlichen Warenkategorien erhöht sich die Gesamtsumme entsprechend.

Der Pauschalzoll von drei Euro ist als Übergangsregelung bis zum 1. Juli 2028 vorgesehen. Die neue Bearbeitungsgebühr ist dagegen nicht auf diesen Zeitraum befristet.

Auch Bestellungen aus dem Oktober können betroffen sein

Für die Anwendung der neuen Regelung ist nicht entscheidend, wann eine Bestellung aufgegeben wurde. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt der Einfuhr beziehungsweise der entsprechenden Zollabfertigung.

Damit können auch Waren betroffen sein, die bereits im Oktober gekauft wurden, deren Einfuhr aber erst ab dem 1. November erfolgt.

Die Regelung gilt für bestimmte Fernverkäufe aus Drittstaaten direkt an Verbraucher innerhalb der EU. Private Geschenksendungen von einer Person an eine andere sowie gewöhnliche Lieferungen zwischen Unternehmen fallen nicht unter diese neue Bearbeitungsgebühr.

EU will Kosten für Zollkontrollen decken

Hintergrund der Reform ist die stark gestiegene Zahl von Warensendungen aus dem internationalen Onlinehandel. Nach Angaben des Rates der Europäischen Union wurden 2024 rund 4,6 Milliarden Pakete mit einem Warenwert unter 150 Euro in die EU eingeführt. Etwa 91 Prozent dieser Sendungen kamen aus China.

Mit der neuen Gebühr sollen insbesondere die Kosten für Datenprüfungen, Risikoanalysen und Warenkontrollen gedeckt werden. Zugleich soll die Reform die Überwachung von eingeführten Produkten verbessern und Wettbewerbsnachteile für Unternehmen innerhalb der EU reduzieren.

Die Regeln betreffen damit insbesondere Geschäftsmodelle, bei denen Waren über internationale Onlineplattformen unmittelbar aus Drittstaaten an europäische Kunden versendet werden.

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