
Die Bundesregierung wollte den Unterhaltsvorschuss für Kinder Alleinerziehender ab 2027 deutlich einschränken. Nach dem ursprünglichen Vorschlag sollte die staatliche Leistung bereits mit dem 16. statt wie bisher mit dem 18. Geburtstag enden. Nun zeichnet sich eine Änderung ab. Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU) will die Sparpläne neu verhandeln. Im Familienministerium wird inzwischen eine Einkommensgrenze als Alternative geprüft. Eine verbindliche Neuregelung gibt es bislang nicht.
Die geplante Verkürzung des Unterhaltsvorschusses hatte seit Juli 2026 erhebliche Kritik ausgelöst. Ursprünglich wollte das Bundesfamilienministerium den Anspruch für 16- und 17-Jährige vollständig streichen. Die Änderung sollte zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Inzwischen hat Prien Nachverhandlungen angekündigt. Gegenüber dem Magazin Stern erklärte die Ministerin, man sei bei der Frage des Unterhaltsvorschusses noch nicht am Ende. Sie verwies dabei auf die finanziellen Prioritäten des Bundes und stellte die geplanten Einsparungen den Kosten des staatlichen Tankrabatts gegenüber.
Nach einer Auskunft des Familienministeriums gegenüber der Wochenzeitung Die Zeit wird nun intern über eine andere Lösung beraten. Demnach soll anstelle der pauschalen Altersgrenze eine Einkommensgrenze für alleinerziehende Eltern eingeführt werden. Wie hoch diese ausfallen könnte und welche Familien dadurch ihren Anspruch verlieren würden, war zunächst nicht bekannt.
Der Unterhaltsvorschuss unterstützt Kinder, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt zahlt. Der Staat übernimmt zunächst eine gesetzlich festgelegte Zahlung und kann das Geld anschließend von leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen zurückfordern.
Seit dem 1. Januar 2026 gelten folgende monatliche Höchstbeträge:
| Alter des Kindes | Unterhaltsvorschuss |
|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 227 Euro |
| 6 bis 11 Jahre | 299 Euro |
| 12 bis 17 Jahre | 394 Euro |
Für Familien mit 16- und 17-jährigen Kindern hätte die ursprünglich geplante Streichung einen Verlust von bis zu 394 Euro monatlich bedeutet. Bei einem vollständigen Wegfall über zwölf Monate wären das maximal 4.728 Euro gewesen. Wie stark sich ein solcher Wegfall tatsächlich auf das verfügbare Haushaltseinkommen ausgewirkt hätte, wäre auch von anderen Sozialleistungen abhängig gewesen.
Bislang besteht der Anspruch unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 18. Geburtstag. Für Kinder ab zwölf Jahren gelten zusätzliche Bedingungen, insbesondere beim gleichzeitigen Bezug von Grundsicherungsleistungen. Eine allgemeine Einkommensobergrenze für den betreuenden Elternteil gibt es bisher nicht.
Die geplante Reform steht im Zusammenhang mit den Sparvorgaben für den Bundeshaushalt 2027. Im Regierungsentwurf sinkt der Ansatz für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von 1,31 Milliarden Euro im Jahr 2026 auf 914 Millionen Euro im kommenden Jahr. Damit sind rund 400 Millionen Euro weniger eingeplant.
Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat den Einzelplan des Bundesfamilienministeriums im Oktober zunächst ohne zahlenmäßige Änderungen gebilligt. Weitere Anpassungen sind bei der Bereinigungssitzung am 12. November 2026 möglich.
Die Bundesregierung begründete ihren ursprünglichen Reformvorschlag auch mit den seit 2017 stark gestiegenen Ausgaben. Damals wurde der Unterhaltsvorschuss auf Kinder bis zum 18. Geburtstag ausgeweitet und die frühere Höchstbezugsdauer von 72 Monaten abgeschafft.
Die ursprünglich geplante Altersgrenze war auch innerhalb der Regierungskoalition umstritten. Die SPD sprach sich im August dagegen aus, 16- und 17-Jährige vom Unterhaltsvorschuss auszuschließen. Stattdessen fordert sie, säumige Unterhaltspflichtige konsequenter zur Zahlung heranzuziehen und die staatliche Rückforderung zu verbessern.
Auch die Grünen forderten in einem im Oktober veröffentlichten Bundestagsantrag, die bisherige Altersgrenze von 18 Jahren beizubehalten. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter warnte ebenfalls vor erheblichen finanziellen Folgen für betroffene Familien.
Kritik gibt es inzwischen auch an der neu diskutierten Einkommensgrenze. Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht begrüßte am 30. Oktober zwar die mögliche Abkehr von der Alterskürzung. Gleichzeitig warnte der Verband davor, den Unterhaltsvorschuss künftig grundsätzlich vom Einkommen des betreuenden Elternteils abhängig zu machen. Dadurch würde sich nach Einschätzung des Verbandes der Charakter der Leistung verändern.
Für eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen muss das Unterhaltsvorschussgesetz angepasst werden. Allein die geringere Mittelzuweisung im Bundeshaushalt verändert den bestehenden gesetzlichen Anspruch nicht.
Die Einführung einer Einkommensgrenze ist bislang ebenso wenig beschlossen wie die ursprünglich geplante Kürzung der Altersgrenze. Auch mögliche Übergangsregelungen für Familien, die bereits Unterhaltsvorschuss erhalten, sind nicht festgelegt.
Bis zu einer gesetzlichen Änderung können Familien den Unterhaltsvorschuss weiterhin nach den geltenden Regeln beim zuständigen Jugendamt beantragen. Für anspruchsberechtigte 16- und 17-Jährige bleibt die Leistung damit zunächst bestehen.
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