Fernwärme-Reform: Was sich für Millionen Haushalte ändern soll

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Symbolbild mit KI erstellt

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Die Bundesregierung will den Ausbau von Fernwärme in Deutschland beschleunigen und zugleich die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern stärken. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, 26. August 2026, dazu Eckpunkte für ein neues Wärmenetzpaket beschlossen. Anders als zunächst teilweise dargestellt, handelt es sich dabei noch nicht um ein fertiges Gesetz oder einen vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf. Auf Grundlage der Eckpunkte soll das Bundeswirtschaftsministerium nun ein neues Wärmenetzgesetz ausarbeiten.

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Das Vorhaben betrifft einen wachsenden Teil der Bevölkerung. Nach Angaben der Bundesregierung werden derzeit rund 15 Prozent der Haushalte in Deutschland über Nah- oder Fernwärme versorgt. Dieser Anteil soll mit dem Umbau der Wärmeversorgung steigen. Wärmenetze können beispielsweise Wärme aus Geothermie, Großwärmepumpen oder industrieller Abwärme aufnehmen und insbesondere in dicht bebauten Gebieten eine Alternative zu einzelnen Heizungsanlagen in jedem Gebäude sein.

Neues Wärmenetzgesetz soll Preise transparenter machen

Ein Schwerpunkt des geplanten Wärmenetzpakets sind die Preise. Fernwärmekunden können ihren Versorger in der Regel nicht so einfach wechseln wie bei Strom oder Gas, weil innerhalb eines Wärmenetzes meist nur ein Anbieter zur Verfügung steht. Das Bundeskartellamt hatte bereits auf die besondere Marktstellung der Versorger hingewiesen und in mehreren Verfahren Preisänderungsklauseln untersucht. Bei vier untersuchten Netzen hatte sich nach vorläufiger Einschätzung der Behörde der Verdacht auf rechtswidrige Preissteigerungen erhärtet.

Die Bundesregierung will deshalb die Regeln für Preisänderungen neu ordnen. Künftig sollen die Berechnungsformeln stärker die tatsächliche Kostenstruktur eines Versorgers berücksichtigen. Allgemeine Kosten- oder Börsenindizes sollen dafür nicht mehr in der bisher möglichen Form maßgeblich sein. Preissteigerungen, die etwa durch Investitionen in klimafreundlichere Anlagen oder einen veränderten Energiemix entstehen, sollen zudem mit einer angemessenen Frist angekündigt werden.

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Hinzu kommen soll eine bundesweite Preistransparenzplattform. Dort sollen Wärmeversorger ihre Preise, Tarifstrukturen und weitere Angaben veröffentlichen. Verbraucher könnten dadurch Angebote und Preisniveaus verschiedener Wärmenetze leichter miteinander vergleichen. Ein Wechsel zu einem anderen Fernwärmeunternehmen ist dadurch allerdings nicht automatisch möglich.

Die Reform bedeutet auch nicht, dass Fernwärme unmittelbar billiger wird. Die Bundesregierung will Versorgern ausdrücklich ermöglichen, notwendige Investitionen in ihre Netze über angemessene Preisanpassungen zu finanzieren. Ziel der neuen Regeln ist deshalb vor allem eine nachvollziehbarere Preisbildung und eine stärkere Kontrolle.

Neue Preisaufsicht und Schlichtungsstelle geplant

Zusätzlich soll eine Bundesbehörde mit einer bundesweiten nachträglichen Preisaufsicht betraut werden. Fernwärmeunternehmen müssten nach den Eckpunkten regelmäßig Angaben über Preise und wesentliche Kostenbestandteile offenlegen. Auch bei Preisänderungen oder auf Anforderung der Behörde sollen entsprechende Informationen bereitgestellt werden.

Die Unternehmen sollen zugleich die Möglichkeit erhalten, geplante Investitionen, den Ausbau ihrer Netze und damit verbundene Preisänderungen vorab überprüfen und genehmigen zu lassen. Damit will die Bundesregierung Investitionssicherheit schaffen und gleichzeitig verhindern, dass Kosten für Kunden nicht nachvollziehbar steigen.

Für Streitfälle ist eine weitere Neuerung vorgesehen. Beim Bundeswirtschaftsministerium soll eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden, an die sich Verbraucher bei Konflikten mit ihrem Wärmeversorger wenden können. Eine solche Anlaufstelle könnte insbesondere bei Auseinandersetzungen über Rechnungen, Vertragsbedingungen und Preisänderungen Bedeutung bekommen.

Kunden sollen Anschlussleistung leichter reduzieren können

Das geplante neue Wärmenetzgesetz soll Verbrauchern außerdem ermöglichen, ihre vereinbarte Wärmeleistung leichter an einen tatsächlich geringeren Bedarf anzupassen. Das kann beispielsweise relevant werden, wenn ein Gebäude energetisch saniert wurde und anschließend deutlich weniger Heizenergie benötigt.

Nach den Kabinettseckpunkten sollen Kunden nach einer Energieberatung eine Leistungsanpassung verlangen können, wenn Effizienzmaßnahmen umgesetzt oder erneuerbare Energien genutzt werden. Ist die vertraglich vereinbarte Leistung von Beginn an zu hoch angesetzt, soll eine Anpassung innerhalb der ersten drei Vertragsjahre möglich sein.

Verändert werden soll allerdings auch das Sonderkündigungsrecht. Es soll künftig auf Fälle begrenzt werden, in denen ein Wärmenetz noch nicht ausreichend dekarbonisiert ist. Bei einer Kündigung soll der Versorger im Gegenzug einen Anspruch auf Ersatz kundenspezifischer Investitionen in den Fernwärmeanschluss erhalten können. Die konkreten rechtlichen Voraussetzungen müssen erst im geplanten Gesetz ausgearbeitet werden.

Fernwärmeanschluss kann für Mieter zusätzliche Kosten bringen

Auch das Mietrecht soll angepasst werden. Die Bundesregierung plant eine Änderung des sogenannten Kostenneutralitätsgebots. Vermieter sollen bestimmte Investitionskosten für die Modernisierung oder Erneuerung einer Heizungsanlage teilweise auf die Mieter umlegen können. Das soll insbesondere auch beim Wechsel von Gasetagenheizungen auf Fern- oder Nahwärme gelten.

Die vorgesehene Umlage soll nach den Eckpunkten auf höchstens 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat begrenzt werden. Für eine Wohnung mit 80 Quadratmetern entspräche die Obergrenze rechnerisch 40 Euro im Monat. Ob und in welchem Umfang eine solche Umlage im Einzelfall tatsächlich zulässig wäre, hängt von der endgültigen gesetzlichen Ausgestaltung ab.

Wärmenetze sollen schrittweise klimafreundlicher werden

Der Ausbau der Fernwärme ist eng mit der langfristigen Umstellung des Gebäudesektors verbunden. Das bestehende Wärmeplanungsgesetz schreibt bereits vor, dass bestehende Wärmenetze ab 2030 grundsätzlich mindestens 30 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beziehen müssen. Ab 2040 steigt die Vorgabe auf mindestens 80 Prozent. Spätestens ab 2045 müssen Wärmenetze vollständig mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Für neue Wärmenetze gilt bereits seit März 2025 grundsätzlich ein Anteil von mindestens 65 Prozent.

Parallel erstellen Städte und Gemeinden ihre kommunalen Wärmepläne. Nach Angaben der Bundesregierung hatten bis August 2026 rund zwei Drittel der etwa 10.700 Kommunen mit der Planung begonnen oder sie bereits abgeschlossen. Diese Pläne sollen unter anderem zeigen, in welchen Gebieten Wärmenetze technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausgebaut werden können.

Für Verbraucher treten durch den Beschluss vom 26. August zunächst noch keine neuen Rechte oder Pflichten unmittelbar in Kraft. Das Bundeswirtschaftsministerium muss auf Basis der Eckpunkte erst einen konkreten Gesetzentwurf erstellen. Dieser müsste anschließend vom Bundeskabinett beschlossen und in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden. Erst nach den erforderlichen Beratungen und Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat sowie der Verkündung könnten die neuen Regelungen in Kraft treten. Ein konkreter Zeitpunkt dafür wurde mit dem Eckpunktebeschluss zunächst nicht genannt.

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