
Mehr als elf Jahre nach dem Absturz von Germanwings-Flug 4U9525 wird erneut vor einem deutschen Gericht über mögliche Schadensersatzansprüche gestritten. Am Freitag, 28. August 2026, verhandelt die 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig über Forderungen von 30 Klägerinnen und Klägern gegen die Bundesrepublik Deutschland. Sie machen jeweils zwischen 500 und 110.000 Euro geltend. Das Gericht hatte den Termin für 10 Uhr angesetzt. Eine Beweisaufnahme ist an diesem ersten Verhandlungstag nicht vorgesehen.
Die Kläger werfen staatlichen Stellen vor, die Flugtauglichkeit des damaligen Copiloten vor dem Absturz nicht ausreichend überwacht zu haben. Insbesondere seien die flugmedizinischen Untersuchungen mit Blick auf mögliche psychiatrische Erkrankungen nicht weitreichend genug gewesen. Ob tatsächlich eine Amtspflichtverletzung vorlag und ob diese einen Anspruch gegen den Bund begründet, ist nicht entschieden. Eine öffentliche inhaltliche Stellungnahme der Beklagtenseite lag zum Prozessbeginn nicht vor. Das Luftfahrt-Bundesamt und das Bundesverkehrsministerium äußerten sich nicht zum laufenden Verfahren.
Noch vor der mündlichen Verhandlung hatte das Landgericht die Beteiligten auf Zweifel an der rechtlichen Schlüssigkeit der Klage hingewiesen. Nach der vorläufigen Einschätzung der Kammer könnten Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik ausgeschlossen sein, falls die Kläger wegen derselben Schäden auf anderem Wege Ersatz erhalten können. Das Gericht nennt dabei ausdrücklich mögliche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft. Diese Einschätzung ist vorläufig und stellt noch keine Entscheidung über die Klage dar.
Die Kläger vertreten dagegen nach Angaben des Gerichts die Auffassung, gesetzliche Vorgaben zur Überwachung und Feststellung der Flugtauglichkeit seien vor dem Unglück nicht ausreichend eingehalten worden. Dadurch sei nach ihrer Argumentation der Absturz ermöglicht worden. Aus diesem Grund verlangen sie Schadensersatz im Wege der Amtshaftung. Einen solchen Zusammenhang hat das Gericht bislang nicht festgestellt.
Der neue Rechtsstreit folgt auf Verfahren, in denen Hinterbliebene Ansprüche gegen Lufthansa beziehungsweise mit dem Konzern verbundene Einrichtungen geltend gemacht hatten. Das Landgericht Essen und später das Oberlandesgericht Hamm wiesen entsprechende Forderungen zurück. Auch das Landgericht Frankfurt am Main entschied 2022, dass Lufthansa jedenfalls für die dort geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche nicht hafte.
Das Frankfurter Gericht begründete dies damit, dass flugmedizinische Sachverständige bei Tauglichkeitsuntersuchungen eine öffentliche Aufgabe wahrnähmen. Die Gewährleistung der Flugsicherheit und die flugmedizinische Überwachung seien staatliche Aufgaben. Die Lufthansa sei deshalb nicht die richtige Anspruchsgegnerin gewesen. Das Urteil lag damit auf einer Linie mit den zuvor ergangenen Entscheidungen in Essen und Hamm.
Damit trifft das Braunschweiger Gericht nun auf eine besondere rechtliche Konstellation. Frühere Verfahren gegen die Fluggesellschaft scheiterten unter anderem daran, dass Gerichte die Verantwortung für die flugmedizinische Kontrolle dem staatlichen Bereich zuordneten. Die Braunschweiger Kammer prüft zugleich, ob mögliche anderweitige Ersatzansprüche einer Amtshaftung des Bundes entgegenstehen könnten.
Germanwings-Flug 4U9525 war am 24. März 2015 von Barcelona nach Düsseldorf unterwegs. Alle 144 Passagiere und sechs Besatzungsmitglieder kamen ums Leben. Die französische Untersuchungsbehörde BEA kam in ihrem Abschlussbericht zu dem Ergebnis, dass der Copilot den Absturz vorsätzlich herbeigeführt hatte.
Die BEA untersuchte dabei auch das System zur medizinischen Flugtauglichkeit. Nach ihren Feststellungen hatte der Copilot seit 2009 ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis mit einer besonderen Einschränkung wegen einer früheren schweren depressiven Episode. Ende 2014 und Anfang 2015 verschlechterte sich sein Gesundheitszustand erneut. Mehrere Ärzte behandelten ihn, die Luftfahrtbehörden und sein Arbeitgeber wurden nach den Feststellungen der BEA jedoch nicht über den damaligen Zustand informiert.
Die Untersuchungsbehörde kam zu dem Schluss, dass das damalige Verfahren zur medizinischen Zertifizierung von Piloten nicht verhindert habe, dass der Copilot trotz seiner psychischen Erkrankung weiter von seiner Lizenz Gebrauch machen konnte. Die BEA sprach anschließend mehrere Sicherheitsempfehlungen aus, unter anderem zur medizinischen Beurteilung von Piloten mit psychischen Erkrankungen und zum Verhältnis zwischen ärztlicher Schweigepflicht und öffentlicher Sicherheit. Der Bericht diente der Flugsicherheitsuntersuchung und traf keine Entscheidung über eine zivilrechtliche Haftung des deutschen Staates.
Für den ersten Verhandlungstag hat das Landgericht ausdrücklich keine Beweisaufnahme angekündigt. Zunächst stehen damit die rechtlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Amtshaftungsansprüche im Vordergrund. Nach Paragraf 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann bei einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung eine Haftung ausgeschlossen sein, wenn Betroffene auf andere Weise Ersatz erlangen können. Genau auf diese Regelung stützt sich der vorläufige Hinweis der Kammer.
Ob das Gericht später Beweise zur medizinischen Überwachung des Copiloten erheben wird, war zum Beginn des Termins nicht geklärt. Eine Feststellung, dass das Luftfahrt-Bundesamt oder andere staatliche Stellen ihre Pflichten verletzt hätten, liegt bislang nicht vor.
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