
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig will Menschen nach häuslicher Gewalt leichter aus einem gemeinsam geschlossenen Mietvertrag heraushelfen. Ein am Montag konkretisierter Entwurf aus ihrem Ministerium sieht dafür neue gesetzliche Ansprüche vor. Betroffene sollen sich nicht mehr über ein langwieriges separates Verfahren die notwendige Mitwirkung des anderen Mieters erstreiten müssen. Außerdem sollen finanzielle Folgen des Auszugs stärker der gewaltausübenden Person zugerechnet werden. Der Vorschlag ist Teil einer weiteren Reform des Gewaltschutzrechts und befindet sich noch vor einem Kabinettsbeschluss.
Das Problem entsteht, wenn zwei Menschen gemeinsam als Mieter im Vertrag stehen. Ein solcher Vertrag kann grundsätzlich nur von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden. Der Auszug einer Person beendet ihre mietvertraglichen Pflichten nicht automatisch. Sie kann deshalb weiterhin für Forderungen aus dem Mietverhältnis einstehen, obwohl sie längst nicht mehr in der Wohnung lebt. Der Bundesrat hatte dieses Problem bereits Anfang 2026 aufgegriffen und auf besondere Schwierigkeiten nach häuslicher Gewalt hingewiesen. Gerade nach einer Flucht in ein Frauenhaus oder zu Angehörigen könne die fortbestehende vertragliche Bindung einen finanziellen und rechtlichen Neuanfang erschweren.
Das geltende Gewaltschutzgesetz bietet bereits einen anderen Weg: Nach einer Gewalttat kann eine betroffene Person unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, die gemeinsam genutzte Wohnung vorübergehend allein zu nutzen. Schutzanordnungen wie Kontakt- oder Näherungsverbote sind ebenfalls möglich. Diese Instrumente lösen aber nicht automatisch das Problem eines fortbestehenden gemeinsamen Mietvertrags.
Die geplante Neuregelung zum Mietvertrag bei häuslicher Gewalt soll deshalb direkt an der Vertragsbindung ansetzen. Nach den am Montag veröffentlichten Einzelheiten soll eine Gewalttat oder deren Androhung Voraussetzung sein. Die Art der persönlichen Beziehung zwischen den Beteiligten soll keine entscheidende Rolle spielen. Den vorgesehenen Anspruch auf Mitwirkung an der Beendigung des gemeinsamen Mietverhältnisses sollen Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach der Gewalttat oder der Drohung geltend machen können.
Damit geht Hubigs Entwurf beim Zeitfenster über den ursprünglichen Vorschlag des Bundesrates hinaus. Dieser hatte noch vorgesehen, dass die Zustimmung zur Kündigung innerhalb von drei Monaten verlangt werden muss. Das Konzept des Bundesrates sah außerdem ausdrücklich vor, dass eine gerichtliche Entscheidung eine verweigerte Zustimmung ersetzen kann. Anschließend könnte der gemeinsame Mietvertrag gegenüber dem Vermieter gekündigt werden.
Der Entwurf beschränkt sich nicht auf die Kündigung. Betroffene sollen von der gewaltausübenden Person grundsätzlich auch verlangen können, dass diese für bestimmte Kosten aus dem Mietverhältnis aufkommt, die nach dem Auszug entstehen. Genannt werden insbesondere weitere Mietzahlungen und Nebenkosten. Nach den veröffentlichten Angaben können auch Schäden an der Wohnung erfasst sein.
Damit würde vor allem das Verhältnis zwischen den beiden Mietern neu geregelt. Bis zur wirksamen Beendigung des Vertrags kann ein gemeinsamer Mietvertrag ansonsten dazu führen, dass beide Vertragspartner gegenüber dem Vermieter verpflichtet bleiben. Die geplanten Ansprüche sollen verhindern, dass die Person, die die Wohnung wegen häuslicher Gewalt verlassen hat, im Innenverhältnis weiterhin auf den daraus entstehenden finanziellen Belastungen sitzen bleibt.
Für Vermieter ist entscheidend, dass die Reform nicht einfach eine formlose Streichung eines einzelnen Mieters aus einem bestehenden Vertrag vorsieht. Das bisherige Modell des Bundesrates zielt vielmehr darauf, die Zustimmung des anderen Mieters zur Kündigung gerichtlich ersetzen zu können. Der gemeinsame Vertrag kann anschließend gegenüber der vermietenden Seite beendet werden. Eine automatische Fortsetzung des bisherigen Mietvertrags allein mit dem in der Wohnung verbleibenden Mitmieter ist in diesem Konzept nicht vorgesehen.
Damit würde auch die Vertragsposition des Vermieters berücksichtigt. Er müsste nicht allein aufgrund des Konflikts zwischen den Mietern einen völlig neuen Vertrag mit nur einer Vertragspartei akzeptieren. Gleichzeitig könnte eine gerichtliche Entscheidung verhindern, dass ein gemeinsamer Mietvertrag allein deshalb bestehen bleibt, weil einer der beiden Mieter seine erforderliche Mitwirkung verweigert.
Hubigs Entwurf enthält weitere Änderungen über das Mietrecht hinaus. Familiengerichte sollen Schutzmaßnahmen künftig auch zugunsten abhängiger Personen aus dem Umfeld eines gewaltbetroffenen Menschen treffen können. Als Beispiele nennt das Ministerium volljährige Kinder in Schule oder Ausbildung sowie pflegebedürftige Angehörige. Kontakt- und Näherungsverbote könnten damit einen größeren Personenkreis erfassen.
Bei minderjährigen Kindern gelten zusätzlich die Regeln des Sorge- und Umgangsrechts. Ist ein Elternteil oder Sorgeberechtigter die gewaltausübende Person, können familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindes erforderlich werden. Für andere Konstellationen soll das Gewaltschutzrecht stärker geöffnet werden. Ab Juli 2027 kommt zudem die bereits beschlossene Möglichkeit einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung in bestimmten Fällen hinzu. Das entsprechende Gesetz wurde im Juli 2026 verkündet.
Der aktuelle Vorstoß baut auf einer Initiative mehrerer Länder auf. Der Bundesrat beschloss Ende Januar einen eigenen Entwurf und leitete ihn anschließend dem Bundestag zu. Die Bundesregierung erklärte damals, sie teile die Einschätzung des Bundesrates und wolle einen eigenen Regelungsvorschlag vorbereiten, um die Durchsetzung des Kündigungsanspruchs für Betroffene zu erleichtern.
Damit besteht auf Bundes- und Länderebene bereits grundsätzlich Zustimmung zu dem Ziel, die bestehende rechtliche Hürde abzubauen. Über die genaue Ausgestaltung ist jedoch noch nicht abschließend entschieden. Länder und Verbände können nun Stellung nehmen, gleichzeitig läuft die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung. Erst nach einem Kabinettsbeschluss würde ein Regierungsentwurf in das parlamentarische Verfahren gehen.
Hintergrund sind hohe Fallzahlen häuslicher Gewalt. Für 2024 wurden in Deutschland knapp 266.000 Betroffene registriert, rund 70 Prozent davon waren Frauen und Mädchen. Das Bundesjustizministerium geht zugleich davon aus, dass ein großer Teil der Vorfälle nicht angezeigt wird. Die geplante Mietrechtsregelung soll deshalb eine konkrete Lücke im zivilrechtlichen Schutz schließen: Wer die gemeinsame Wohnung verlassen muss oder will, soll nicht zusätzlich auf unbestimmte Zeit an den alten Mietvertrag gebunden bleiben.
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