Neue Kassen-Regel: Beitrag kann steigen, ohne dass ein Brief kommt

Ein Schild zeigt Warnung
Symbolbild mit KI erstellt

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Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss seit Ende Juli stärker selbst darauf achten, wie hoch der Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse ist. Seit dem 30. Juli 2026 sind die Kassen nicht mehr gesetzlich verpflichtet, ihre Mitglieder persönlich darüber zu informieren, wenn sie ihren Zusatzbeitrag erhöhen. Das Sonderkündigungsrecht bei einer solchen Erhöhung besteht zwar weiterhin. Verbraucherzentralen kritisieren jedoch, dass Versicherte eine Beitragserhöhung und damit die kurze Frist für einen vorzeitigen Wechsel leichter übersehen könnten.

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Die Änderung ist Teil des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Bis zum Inkrafttreten galt eine deutlich weitergehende Informationspflicht: Krankenkassen mussten ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor einer Erhöhung über das Sonderkündigungsrecht und den neuen Beitrag informieren. Bei einem überdurchschnittlich hohen Zusatzbeitrag gehörte auch ein Hinweis auf die Möglichkeit zum Wechsel in eine günstigere Kasse dazu. Diese gesetzliche Pflicht ist entfallen.

Sonderkündigungsrecht bleibt trotz neuer Regel bestehen

An der Möglichkeit eines vorzeitigen Kassenwechsels hat sich dagegen grundsätzlich nichts geändert. § 175 des Fünften Sozialgesetzbuches sieht weiterhin vor, dass Mitglieder bei der erstmaligen Erhebung oder einer Erhöhung des Zusatzbeitrags ihre Krankenkasse wechseln können, ohne zunächst die normalerweise geltende zwölfmonatige Bindungsfrist erfüllen zu müssen.

Entscheidend ist allerdings die Frist. Die Wahl einer neuen Krankenkasse muss grundsätzlich bis zum Ende des Monats erfolgen, für den der höhere Zusatzbeitrag erstmals gilt. Steigt der Zusatzbeitrag beispielsweise zum 1. Januar, muss das Sonderkündigungsrecht bis Ende Januar genutzt werden. Der tatsächliche Wechsel erfolgt nicht sofort, sondern nach der regulären Frist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Im Beispiel würde die Mitgliedschaft bei der bisherigen Kasse grundsätzlich Ende März enden und die neue Mitgliedschaft am 1. April beginnen.

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Eine separate schriftliche Kündigung bei der alten Krankenkasse ist bei einem normalen Wechsel nicht erforderlich. In der Regel wählen Versicherte eine neue Kasse, die anschließend das elektronische Meldeverfahren mit der bisherigen Krankenkasse übernimmt. Bis zum Ende der bisherigen Mitgliedschaft gilt weiterhin der erhöhte Beitragssatz.

Verbraucherzentralen sehen Sonderkündigungsrecht geschwächt

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat sich gegen den Wegfall der Informationspflicht ausgesprochen und fordert deren gesetzliche Wiedereinführung. Das Anliegen wurde Ende August auch als Regelungsvorhaben im Lobbyregister des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Der Verband hatte sich bereits Ende Juli an das Bundesgesundheitsministerium gewandt.

Die Kritik richtet sich vor allem gegen die Kombination aus fehlender persönlicher Information und weiterhin kurzer Frist. Wer eine Erhöhung nicht rechtzeitig bemerkt, kann das Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung für diesen konkreten Anlass nicht mehr nutzen. Danach gelten für einen regulären Wechsel grundsätzlich wieder die allgemeinen Regeln einschließlich der zwölfmonatigen Bindungsfrist. Für bestimmte Wahltarife können zusätzliche Bindungsfristen bestehen.

Eine Beitragserhöhung lässt sich bei Arbeitnehmern zwar spätestens über Veränderungen auf der Lohnabrechnung erkennen. Diese kann jedoch erst zu einem Zeitpunkt vorliegen, an dem ein erheblicher Teil des Monats bereits vergangen ist. Zusatzbeiträge können zudem nicht nur zum Jahreswechsel angepasst werden, sondern grundsätzlich auch während eines laufenden Jahres.

Bundesregierung hält bislang an Abschaffung fest

Anfang September machte die Bundesregierung deutlich, dass derzeit keine Rückkehr zur früheren Regelung vorgesehen ist. In einer Antwort des Bundesgesundheitsministeriums auf eine schriftliche Frage aus der Linksfraktion wurde auf die im parlamentarischen Verfahren beschlossene Abschaffung der Informationspflicht verwiesen. Zugleich stellte das Ministerium klar, dass das gesetzliche Sonderkündigungsrecht erhalten bleibt.

Die Streichung der Informationspflicht war im parlamentarischen Verfahren in das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz aufgenommen worden. Ein ursprünglicher Gesetzentwurf hatte die Information nicht abschaffen, sondern auch eine elektronische Übermittlung ausdrücklich ermöglichen wollen. Am Ende wurde die verpflichtende individuelle Information vollständig gestrichen.

Damit sind Krankenkassen nicht daran gehindert, ihre Mitglieder weiterhin freiwillig über Änderungen zu informieren. Eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung, einen persönlichen Brief, eine E-Mail oder eine andere individuelle digitale Nachricht über die Erhöhung zu versenden, besteht seit dem 30. Juli jedoch nicht mehr.

Zusatzbeiträge unterscheiden sich von Kasse zu Kasse

Der Zusatzbeitrag kommt zum allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung hinzu. Während der allgemeine Beitragssatz einheitlich bei 14,6 Prozent liegt, bestimmt jede Krankenkasse ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag innerhalb der gesetzlichen Vorgaben selbst. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen beide Bestandteile grundsätzlich jeweils zur Hälfte.

Der vom Bundesgesundheitsministerium festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2026 lag bei 2,9 Prozent. Dieser Durchschnittswert bedeutet nicht, dass jede Kasse genau diesen Satz verlangt. Die tatsächlichen Zusatzbeiträge unterscheiden sich deutlich.

Eine laufend aktualisierte Übersicht der kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze muss der GKV-Spitzenverband nach § 242 SGB V im Internet veröffentlichen. Damit bleibt eine zentrale Informationsquelle bestehen. Anders als vor dem 30. Juli müssen die Krankenkassen ihre Mitglieder bei einer Erhöhung aber nicht mehr von sich aus persönlich auf die Änderung, das Sonderkündigungsrecht und die Vergleichsmöglichkeiten hinweisen.

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