Neues KI-Gesetz greift: Diese Inhalte müssen jetzt gekennzeichnet werden

Neues KI-Gesetz greift: Diese Inhalte müssen jetzt gekennzeichnet werden
Symbolbild mit KI erstellt

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Die KI-Kennzeichnungspflicht 2026 gilt seit Sonntag, 2. August, in der Europäischen Union. Grundlage sind die Transparenzvorschriften aus Artikel 50 des europäischen AI Acts. Unternehmen, Medien, Behörden und andere professionelle Anwender müssen deshalb bestimmte KI-Inhalte als solche kenntlich machen. Eine pauschale Pflicht, jeden mit künstlicher Intelligenz bearbeiteten Text oder jedes KI-gestützte Bild zu markieren, gibt es allerdings nicht. Entscheidend sind die Art des Inhalts, die Gefahr einer Täuschung und die Frage, ob eine menschliche oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat.

AI Act: Kennzeichnungspflicht gilt seit 2. August 2026

Der europäische AI Act ist bereits 2024 in Kraft getreten. Seine Vorschriften werden jedoch schrittweise wirksam. Seit dem 2. August 2026 gelten nun auch die Transparenzpflichten aus Artikel 50. Sie betreffen unter anderem Chatbots, Deepfakes, bestimmte KI-generierte Veröffentlichungen sowie Systeme zur Emotions- und biometrischen Erkennung. Nach Angaben der Europäischen Kommission sollen Menschen erkennen können, wann sie mit einem KI-System kommunizieren oder mit künstlich erzeugten beziehungsweise manipulierten Inhalten konfrontiert werden.

Der AI Act unterscheidet zwischen Anbietern und professionellen Anwendern von KI-Systemen. Anbieter generativer KI müssen ihre Systeme so gestalten, dass künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte technisch erkannt werden können. Dafür sind unter anderem maschinenlesbare Markierungen vorgesehen. Wer KI beruflich einsetzt und entsprechende Inhalte veröffentlicht, kann zusätzlich zu einer sichtbaren Kennzeichnung verpflichtet sein.

Welche KI-Inhalte jetzt gekennzeichnet werden müssen

Eine klare Kennzeichnung ist vor allem bei sogenannten Deepfakes erforderlich. Gemeint sind künstlich erzeugte oder manipulierte Bilder, Videos und Audiodateien, die echten Personen, Orten, Gegenständen, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und dadurch fälschlicherweise authentisch wirken können. Das betrifft beispielsweise ein KI-Video, in dem eine reale Person scheinbar etwas sagt, was sie tatsächlich nie gesagt hat.

Auch ein künstlich erzeugtes Bild eines realen Unfalls, Brandes oder Polizeieinsatzes kann unter diese Regel fallen, wenn es wie eine authentische Aufnahme des Ereignisses aussieht. Gleiches gilt für täuschend echte KI-Stimmen, manipulierte Produktaufnahmen oder Bilder, auf denen bekannte Personen in erfundenen Situationen dargestellt werden. Die Europäische Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass Deepfakes sowie bestimmte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse klar und wahrnehmbar offengelegt werden müssen.

KI-Bilder kennzeichnen: Nicht jede Illustration ist ein Deepfake

Die Kennzeichnung von KI-Inhalten hängt bei Bildern stark von ihrer Gestaltung und ihrem Zusammenhang ab. Ein abstrakter Hintergrund, eine Fantasielandschaft oder eine offensichtlich gezeichnete Illustration ist nicht automatisch ein Deepfake. Anders sieht es aus, wenn das Bild eine reale Person, einen tatsächlichen Ort oder ein aktuelles Ereignis zeigt und von Betrachtern für eine echte Aufnahme gehalten werden könnte.

Für Nachrichtenportale ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Wird zu einem realen Wohnungsbrand ein fotorealistisches KI-Bild mit Feuerwehrfahrzeugen und einem brennenden Gebäude veröffentlicht, sollte klar darauf hingewiesen werden, dass es sich nicht um ein Foto vom Einsatzort handelt. Geeignet wäre beispielsweise die Formulierung: „KI-generiertes Symbolbild. Es zeigt nicht den tatsächlichen Ereignisort.“

Die EU stellt freiwillig nutzbare Symbole zur Kennzeichnung bereit. Nicht jeder KI-generierte oder bearbeitete Inhalt muss jedoch sichtbar markiert werden. Die Pflicht für professionelle Anwender konzentriert sich insbesondere auf Deepfakes und bestimmte Veröffentlichungen von öffentlichem Interesse.

Müssen KI-Texte seit heute gekennzeichnet werden?

Auch für Texte gilt keine allgemeine Regel, nach der jede Unterstützung durch ChatGPT oder andere Programme offengelegt werden muss. Rechtschreibkorrekturen, Übersetzungen, Zusammenfassungen, Formulierungshilfen oder Vorschläge für Überschriften lösen nicht automatisch eine sichtbare Kennzeichnungspflicht aus.

Relevanter wird das KI-Gesetz ab August 2026, wenn ein KI-System Texte zu Themen von öffentlichem Interesse erzeugt und diese ohne ausreichende menschliche Kontrolle veröffentlicht werden. Dazu können beispielsweise automatisierte Nachrichten über Politik, Wahlen, Gesundheit, öffentliche Sicherheit oder andere gesellschaftlich bedeutsame Themen gehören.

Artikel 50 enthält jedoch eine wichtige Ausnahme: Eine Offenlegung ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der KI-generierte Text einer menschlichen Prüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt. Für journalistische Angebote bedeutet das, dass sorgfältig geprüfte und verantwortete Artikel nicht allein wegen einer KI-Unterstützung gekennzeichnet werden müssen.

Was die Regel für Redaktionen und Nachrichtenportale bedeutet

Eine Redaktion darf künstliche Intelligenz weiterhin zur Vorbereitung, Strukturierung oder sprachlichen Überarbeitung eines Artikels einsetzen. Voraussetzung für die Ausnahme ist jedoch eine tatsächliche menschliche Kontrolle. Der Text sollte mit den Originalquellen abgeglichen, auf sachliche Fehler geprüft und vor der Veröffentlichung redaktionell freigegeben werden.

Ein vollständig automatisierter Ablauf ist anders zu bewerten. Werden KI-Texte ohne Prüfung direkt auf einer Website veröffentlicht, kann eine Kennzeichnung erforderlich sein, sobald es um Themen von öffentlichem Interesse geht. Ein lediglich technisch eingebauter Zwischenschritt dürfte nicht genügen, wenn inhaltlich keine Kontrolle stattfindet.

Redaktionen sollten deshalb intern festlegen, wer Texte prüft, welche Quellen verwendet werden und wer die Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Eine Dokumentation der redaktionellen Abläufe kann helfen, die menschliche Kontrolle im Streitfall nachvollziehbar zu machen.

Wann normale Bildbearbeitung nicht gekennzeichnet werden muss

Nicht jede Bearbeitung mit einem KI-Werkzeug verändert die inhaltliche Aussage eines Bildes. Übliche technische Korrekturen wie das Anpassen von Helligkeit, Kontrast oder Schärfe müssen regelmäßig nicht als KI-Manipulation gekennzeichnet werden. Das gilt grundsätzlich auch für Rauschreduzierung, Formatänderungen und andere unterstützende Standardbearbeitungen, solange der Inhalt oder seine Bedeutung nicht wesentlich verändert wird.

Anders ist es, wenn durch KI Personen, Gegenstände, Rauch, Feuer oder Schäden ergänzt beziehungsweise entfernt werden. Auch der Austausch eines Hintergrunds kann relevant sein, wenn dadurch ein falscher Aufnahmeort vorgetäuscht wird. Bei journalistischen Bildern ist daher nicht nur das verwendete Werkzeug entscheidend, sondern vor allem die Frage, ob das Ergebnis die Wirklichkeit weiterhin korrekt wiedergibt.

Chatbots müssen sich als KI zu erkennen geben

Wer auf einer Website einen KI-Chatbot einsetzt, muss Nutzer grundsätzlich darüber informieren, dass sie mit einem KI-System kommunizieren. Der Hinweis soll spätestens zu Beginn der Interaktion erfolgen. Eine Ausnahme kommt nur infrage, wenn für einen vernünftigen Nutzer aufgrund der Umstände ohnehin eindeutig erkennbar ist, dass kein Mensch antwortet.

Ein geeigneter Hinweis könnte lauten: „Dieser Chat wird von einem KI-System geführt. Die Antworten können Fehler enthalten.“ Ein Fantasiename für den Bot allein reicht möglicherweise nicht aus, wenn daraus nicht klar hervorgeht, dass die Kommunikation automatisiert erfolgt.

Die Pflicht betrifft vor allem Systeme, die unmittelbar mit Menschen interagieren. Nutzt ein menschlicher Kundenberater KI lediglich intern für Formulierungsvorschläge, kommuniziert der Kunde weiterhin mit einem Menschen. Eine gesonderte Offenlegung ist dann nach Artikel 50 nicht automatisch vorgesehen.

Auch Emotionserkennung fällt unter die neuen Regeln

Transparenzpflichten gelten außerdem für Systeme zur Emotionserkennung und biometrischen Kategorisierung. Betroffene Personen müssen informiert werden, wenn entsprechende KI-Systeme bei ihnen eingesetzt werden. Denkbar sind Anwendungen, die Gesichtsausdrücke, Stimme oder körperliche Merkmale auswerten und daraus Stimmungen oder bestimmte Kategorien ableiten sollen.

Eine Kennzeichnung macht einen solchen Einsatz allerdings nicht automatisch rechtmäßig. Je nach Anwendungsgebiet können weitere Verbote und Einschränkungen aus dem AI Act, dem Datenschutzrecht oder dem Arbeitsrecht gelten. Besonders sensibel ist der Einsatz im beruflichen Umfeld, in Schulen, bei Bewerbungsverfahren oder gegenüber Verbrauchern.

Wie muss eine KI-Kennzeichnung aussehen?

Die Information muss klar, wahrnehmbar und verständlich sein. Sie sollte spätestens dann erscheinen, wenn Menschen erstmals mit dem KI-Inhalt oder dem KI-System in Kontakt kommen. Ein allgemeiner Hinweis, der ausschließlich im Impressum oder in einer weit entfernten Datenschutzerklärung steht, dürfte bei einem konkreten Deepfake daher nicht ausreichen.

Mögliche Hinweise sind:

„KI-generierte Illustration“

„Symbolbild, mithilfe von KI erstellt“

„Dieses Bild wurde künstlich erzeugt und zeigt nicht den tatsächlichen Ereignisort“

„Dieses Video enthält KI-generierte oder manipulierte Szenen“

„Sie kommunizieren mit einem KI-gestützten Chatbot“

Wird ein kennzeichnungspflichtiges Bild oder Video auf mehreren Plattformen veröffentlicht, sollte die Kennzeichnung auch auf der Website, bei Facebook, Instagram, TikTok oder anderen Netzwerken unmittelbar erkennbar sein.

Was nicht unter die KI-Kennzeichnungspflicht 2026 fällt

Nicht gekennzeichnet werden muss grundsätzlich jeder einzelne Inhalt, bei dem künstliche Intelligenz lediglich im Hintergrund mitgewirkt hat. Dazu gehören insbesondere Rechtschreibkorrekturen, stilistische Vorschläge, technische Bildoptimierungen oder redaktionell überprüfte Texte. Auch rein dekorative und offensichtlich fiktive Grafiken fallen nicht automatisch unter die Deepfake-Regel.

Die KI-Kennzeichnungspflicht 2026 ist deshalb keine pauschale Pflicht zur Offenlegung jeder KI-Nutzung. Sie soll vor allem verhindern, dass Menschen künstliche Kommunikation oder täuschend echt wirkende Inhalte mit realen Personen, Aufnahmen und Ereignissen verwechseln. Unternehmen und Redaktionen sollten ihre Abläufe dennoch überprüfen und für problematische Inhalte eindeutige Hinweise einführen.

Hinweis: Der Artikel bietet eine allgemeine journalistische Einordnung der europäischen Vorschriften und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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