
Der Bundesrat hat den Weg für das antragslose Kindergeld freigemacht. Eltern sollen nach der Geburt eines Kindes künftig in vielen Fällen keinen eigenen Antrag mehr bei der Familienkasse stellen müssen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die automatische Auszahlung wird allerdings nicht sofort für sämtliche Familien möglich sein, sondern im Laufe des Jahres schrittweise eingeführt.
Das antragslose Kindergeld soll vor allem den Verwaltungsaufwand nach der Geburt verringern. Voraussetzung bleibt, dass die Familienkasse einen Anspruch feststellen kann und alle dafür notwendigen Angaben vorliegen. Fehlen Daten oder bestehen Zweifel an den Voraussetzungen, müssen Eltern weiterhin Angaben machen.
Das Gesetz hatte bereits mehrere Stationen des Gesetzgebungsverfahrens durchlaufen. Das Bundeskabinett beschloss den Entwurf am 18. März 2026. Der Bundestag nahm das Gesetz am 9. Juli an. Mit der Behandlung im Bundesrat am Freitag, 25. September, ist nun eine weitere entscheidende parlamentarische Hürde genommen.
Bislang muss Kindergeld grundsätzlich beantragt werden. Zwar erhalten Familien nach einer Geburt schon heute Unterstützung durch die Familienkasse. Seit 2024 kann ein Begrüßungsschreiben unter anderem zu einem bereits vorausgefüllten digitalen Antrag führen. Künftig soll bei geeigneten Fällen selbst dieser Antrag entfallen.
Die Familienkasse soll dafür stärker auf Daten zurückgreifen, die anderen staatlichen Stellen bereits vorliegen. Dahinter steht das sogenannte Once-Only-Prinzip. Bürger sollen Informationen, die eine Behörde bereits besitzt und rechtmäßig verwenden darf, möglichst nicht erneut an eine andere Stelle übermitteln müssen.
Die praktische Einführung ist für 2027 in zwei Schritten vorgesehen. Zunächst sollen Familien profitieren, die bereits für mindestens ein Kind Kindergeld beziehen und ein weiteres Kind bekommen. In diesen Fällen liegen der Familienkasse bereits wesentliche Angaben zur Familie und zur Auszahlung vor.
Ab Ende 2027 soll die antragslose Auszahlung nach den bisherigen Plänen auch beim ersten Kind möglich werden. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Mindestens ein Elternteil muss gemeinsam mit dem Kind in Deutschland wohnen, mindestens ein Elternteil muss im Inland arbeiten und eine nutzbare Kontoverbindung muss bekannt sein.
Damit bedeutet die Reform nicht, dass künftig in jedem denkbaren Fall ohne weitere Angaben Kindergeld überwiesen wird. Das antragslose Verfahren ersetzt die formelle Antragstellung, nicht aber die Prüfung des Anspruchs durch die Familienkasse.
Eine wichtige Rolle spielt die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes. Nach einer Geburt melden die zuständigen Stellen die erforderlichen Daten weiter. Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt die Steuer-ID und kann die relevanten Informationen anschließend an die Familienkasse übermitteln.
Für die Überweisung muss außerdem eine Kontoverbindung bekannt sein. Eltern können ihre IBAN bereits vorab über das Steuerportal ELSTER oder über das Angebot IBAN+ beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegen.
Liegen alle erforderlichen Informationen vor und gibt es keine Zweifel am Kindergeldanspruch, kann die Familienkasse die Leistung künftig ohne gesonderten Antrag festsetzen und auszahlen. Fehlen Angaben, soll weiterhin ein Begrüßungsschreiben verschickt werden. Darin können Eltern die fehlenden Informationen über einen vorausgefüllten Antrag ergänzen.
Das Bundesfinanzministerium rechnet damit, dass durch die Umstellung künftig rund 300.000 Erstanträge pro Jahr wegfallen könnten. Die genaue Zahl der tatsächlich automatisch bearbeiteten Fälle hängt davon ab, wie schnell die technischen Voraussetzungen geschaffen werden und wie vollständig die benötigten Daten verfügbar sind.
Die Reform verändert zunächst nicht die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld. Auch die Höhe der Leistung wird durch dieses Gesetz nicht neu festgesetzt. Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat.
Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag eines Kindes gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anspruch darüber hinaus bestehen, beispielsweise während einer Ausbildung oder eines Studiums bis zum 25. Geburtstag.
Die entscheidende Veränderung betrifft damit das Verwaltungsverfahren. Der Staat soll die bereits vorhandenen Daten möglichst selbst zusammenführen, statt Eltern nach einer Geburt erneut zu denselben Angaben aufzufordern.
Kann der Anspruch anhand der verfügbaren Informationen eindeutig festgestellt werden, soll die Zahlung künftig automatisch angestoßen werden. In komplizierteren Fällen bleibt dagegen weiterhin eine Mitwirkung der Eltern erforderlich. Das betrifft beispielsweise Konstellationen, in denen Angaben fehlen oder die Familienkasse den Anspruch nicht eindeutig anhand der vorhandenen Daten feststellen kann.
Das Gesetz schafft damit die rechtliche Grundlage für einen schrittweisen Systemwechsel. Vom bisherigen Grundsatz, nach dem Eltern selbst einen Kindergeldantrag einreichen müssen, soll die Verwaltung ab 2027 zunehmend zu einer automatisierten Auszahlung nach der Geburt übergehen.






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