
Die Bundesregierung arbeitet an einer grundlegenden Änderung der Besteuerung von Kryptowährungen. Gewinne aus dem Verkauf neu erworbener Bitcoin und anderer erfasster Kryptowerte sollen ab 2027 unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig werden. Für bereits vorhandene Bestände ist eine Ausnahme geplant. Der Gesetzentwurf ist allerdings noch nicht beschlossen. Auch bei der ursprünglich für den 14. Oktober vorgesehenen Kabinettsbefassung kam es zu keiner bekannt gegebenen Entscheidung.
Das Bundesfinanzministerium hat am 30. September 2026 einen Referentenentwurf zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen veröffentlicht. Ziel ist es, Gewinne und weitere Einkünfte aus bestimmten Kryptowährungen künftig steuerlich ähnlich zu behandeln wie klassische Kapitalanlagen.
Bislang fallen Gewinne aus dem privaten Verkauf von Bitcoin, Ether und vergleichbaren Kryptowerten grundsätzlich unter Paragraf 23 des Einkommensteuergesetzes. Werden die digitalen Vermögenswerte länger als ein Jahr gehalten, sind anschließende Veräußerungsgewinne im Regelfall steuerfrei. Bei einem Verkauf innerhalb der Jahresfrist greift dagegen der persönliche Einkommensteuersatz.
Diese Unterscheidung soll für künftig erworbene sogenannte Tauschkryptowerte entfallen. Das Finanzministerium begründet den Vorschlag mit der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung digitaler Vermögenswerte und ihrer stärkeren Nutzung als Kapitalanlage.
Nach dem Entwurf sollen Gewinne aus erfassten Kryptowerten, die ab dem 1. Januar 2027 angeschafft werden, grundsätzlich der Besteuerung als Kapitaleinkünfte unterliegen. Vorgesehen ist ein Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Ohne Kirchensteuer ergibt sich daraus eine reguläre Belastung von 26,375 Prozent. Anders als bei der bisherigen Behandlung privater Veräußerungsgeschäfte würde die Höhe der Steuer auf Gewinne damit grundsätzlich nicht mehr von der Haltedauer abhängen.
Die Änderung hätte unterschiedliche Auswirkungen. Wer Kryptowährungen bisher länger als ein Jahr hält und anschließend mit Gewinn verkauft, würde bei neuen Beständen seine bisherige Steuerfreiheit verlieren. Anleger, die innerhalb eines Jahres verkaufen und einem hohen persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen, könnten dagegen von dem niedrigeren pauschalen Steuersatz profitieren.
Der Vorschlag betrifft insbesondere Bitcoin und Ether sowie weitere unter die vorgesehene gesetzliche Definition fallende Tauschkryptowerte. Nicht sämtliche digitalen Token werden damit automatisch gleichbehandelt.
Eine wichtige Übergangsregel soll verhindern, dass sämtliche bisherigen Krypto-Anlagen nachträglich dem neuen Steuersystem unterworfen werden. Der Entwurf sieht vor, dass vor dem 1. Januar 2027 angeschaffte Tauschkryptowerte grundsätzlich weiterhin nach den bisherigen Paragrafen 22 und 23 des Einkommensteuergesetzes behandelt werden.
Damit bliebe der steuerfreie Verkauf nach mehr als einem Jahr für solche Altbestände erhalten. Wer beispielsweise bereits 2025 Bitcoin gekauft hat, könnte diese bei unveränderter Übernahme des Entwurfs auch nach 2027 unter den bisherigen Voraussetzungen steuerfrei veräußern.
Für ab 2027 hinzukommende Kryptowerte würde dagegen das neue System gelten. Dazu könnten auch neu zugeflossene Erträge aus Staking oder Lending zählen, selbst wenn die dafür eingesetzten Kryptowährungen ursprünglich vor 2027 erworben wurden.
Wesentlich wäre deshalb weiterhin eine nachvollziehbare Dokumentation von Anschaffungszeitpunkten, Kaufpreisen und Transaktionen. Das gilt insbesondere dann, wenn ältere und neuere Bestände nebeneinander gehalten werden.
Der ursprünglich für den 14. Oktober 2026 vorgesehene Schritt im Bundeskabinett führte zu keinem veröffentlichten Beschluss über die Krypto-Steuerreform. In der offiziellen Ergebnisübersicht der 62. Kabinettssitzung wird das entsprechende Gesetzesvorhaben nicht aufgeführt.
Das Bundesfinanzministerium hatte seinen Vorschlag zuvor in die Ressortabstimmung gegeben. Bei einer öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses am 12. Oktober bestätigte ein Ministeriumsvertreter, dass diese Abstimmungen noch liefen.
Damit bleibt offen, wann sich das Kabinett abschließend mit der Neuregelung beschäftigt. Anschließend wären weitere Schritte im Gesetzgebungsverfahren erforderlich. Die vorgesehenen Starttermine 2027 und 2028 sind deshalb bislang Planungsdaten und keine verbindlich beschlossenen gesetzlichen Fristen.
Bereits am 8. Oktober hatte der Bundestag einen eigenständigen Gesetzentwurf der Grünen zur Besteuerung von Kryptowerten abgelehnt. Bei der namentlichen Abstimmung stimmten 132 Abgeordnete dafür und 445 dagegen.
Dieser Entwurf sah ebenfalls die Abschaffung der einjährigen Haltefrist vor, wollte entsprechende Veräußerungsgewinne jedoch weiterhin mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuern. Er unterscheidet sich damit wesentlich von dem Vorschlag des Bundesfinanzministeriums, der auf die Besteuerung als Kapitalerträge setzt.
Auch außerhalb des Parlaments stößt die geplante Reform auf Widerstand. Eine Petition zum Erhalt der bisherigen Haltefrist erreichte 44.439 Mitzeichnungen. Bei ihrer Beratung am 12. Oktober wurde unter anderem kritisiert, dass die Neuregelung langfristig orientierte Anleger zusätzlich belasten könnte. Das Finanzministerium verwies dagegen auf die angestrebte rechtssichere und gerechte Besteuerung digitaler Vermögenswerte.
Neben der eigentlichen Besteuerung soll sich auch die Erhebung der Steuer verändern. Der Referentenentwurf sieht vor, dass bestimmte inländische Kryptodienstleister ab dem 1. Januar 2028 Kapitalertragsteuer auf entsprechende steuerpflichtige Gewinne einbehalten.
Für 2027 wäre damit zunächst weiterhin die Erklärung der steuerpflichtigen Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vorgesehen. Die spätere Einführung des direkten Steuerabzugs soll den Anbietern Zeit geben, die technischen Voraussetzungen zu schaffen.
Besonders wichtig wären dabei verlässliche Angaben zu Anschaffungskosten und Erwerbszeitpunkten. Können solche Informationen nicht ausreichend nachgewiesen werden, sieht der Entwurf besondere Ersatzregeln für die Berechnung des Steuerabzugs vor.
Unabhängig von dieser Reform gelten bereits gesetzliche Meldepflichten für Kryptodienstleister. Sie beruhen auf europäischen Vorgaben zum steuerlichen Informationsaustausch und sind von der geplanten Änderung der eigentlichen Gewinnbesteuerung zu unterscheiden.
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bleibt die bisherige Besteuerung maßgeblich. Bei privat gehaltenen Kryptowerten sind Gewinne aus Veräußerungsgeschäften innerhalb eines Jahres grundsätzlich steuerpflichtig. Dabei gilt derzeit eine jährliche Freigrenze von 1.000 Euro für den Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Auch der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere kann steuerlich als Veräußerung gelten. Das hat der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 14. Februar 2023 bestätigt.
Ob die Bundesregierung ihre Reform noch mit Wirkung zum 1. Januar 2027 umsetzen kann und welche Übergangsregeln letztlich beschlossen werden, ist derzeit offen. Die steuerfreie Veräußerung nach Ablauf der einjährigen Haltefrist ist damit weiterhin geltendes Recht.
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