Bitcoin und Ether: Finanzministerium plant neue Steuerregeln

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Für Anleger von Bitcoin und anderen Kryptowährungen könnte sich die Besteuerung ab 2027 grundlegend ändern. Das Bundesfinanzministerium will Gewinne aus dem Verkauf bestimmter Kryptowerte künftig unabhängig von der Haltedauer besteuern. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt seit dem 30. September 2026 vor. Die geplante Kryptosteuer 2027 würde vor allem neu gekaufte Kryptowährungen betreffen. Beschlossen ist die Reform allerdings noch nicht.

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Steuerfreiheit nach einem Jahr soll entfallen

Nach der derzeitigen Rechtslage bleiben Gewinne aus dem privaten Verkauf von Bitcoin und vergleichbaren Kryptowährungen grundsätzlich steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt. Bei einem früheren Verkauf werden Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.

Dabei gilt für private Veräußerungsgeschäfte eine jährliche Freigrenze von 1.000 Euro. Liegt der gesamte Gewinn darunter, fällt keine Einkommensteuer darauf an. Wird die Grenze erreicht, ist grundsätzlich der gesamte steuerpflichtige Gewinn zu berücksichtigen.

Das Bundesfinanzministerium will die steuerliche Einordnung bestimmter Kryptowerte ändern. Diese sollen künftig wie andere Kapitalanlagen behandelt werden. Für Gewinne aus erfassten Kryptowährungen würde damit die bisherige Steuerfreiheit nach einem Jahr entfallen.

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Künftig 25 Prozent Abgeltungsteuer auf Kryptogewinne

Der Entwurf sieht vor, dass Gewinne aus Bitcoin, Ether und vergleichbaren Tauschkryptowerten künftig grundsätzlich mit 25 Prozent Abgeltungsteuer belegt werden. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ohne Kirchensteuer ergibt sich eine Belastung von 26,375 Prozent.

Gleichzeitig soll der Sparer-Pauschbetrag gelten. Dieser liegt derzeit bei 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare. Anders als die bisherige Freigrenze wäre der Pauschbetrag ein Abzug von den steuerpflichtigen Kapitalerträgen. Allerdings gilt er gemeinsam für sämtliche entsprechenden Kapitalerträge, nicht zusätzlich nur für Kryptowährungen.

Die neuen Vorschriften sollen nicht sämtliche digitalen Vermögenswerte erfassen. Beispielsweise bleiben bestimmte digitale Sammlerstücke, sogenannte NFTs, sowie regulierte E-Geld-Token außerhalb der geplanten Neuregelung.

Bereits gekaufte Bitcoin sollen Bestandsschutz erhalten

Für Anleger ist der geplante Stichtag besonders relevant. Nach dem Referentenentwurf sollen die neuen Regeln grundsätzlich erst für Kryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zufließen.

Für ältere Bestände sollen die bisherigen steuerlichen Vorschriften weitergelten. Wer Bitcoin bereits vor 2027 erworben hat, könnte Gewinne nach Ablauf der einjährigen Haltefrist somit weiterhin steuerfrei realisieren.

Der Entwurf erfasst außerdem bestimmte laufende Einnahmen aus Kryptogeschäften, darunter Lending und passives Staking. Auch hier sollen künftig die Regeln für Kapitalerträge greifen.

Steuerabzug durch Kryptoplattformen ab 2028 vorgesehen

Zusätzlich zur neuen Besteuerung plant das Finanzministerium ein automatisches Steuerabzugsverfahren. Dieses soll nach dem Entwurf ab dem 1. Januar 2028 eingeführt werden. Bestimmte Kryptodienstleister müssten dann Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen.

Eine besondere Regelung ist für Fälle vorgesehen, in denen die Anschaffungskosten nicht zuverlässig festgestellt werden können. Unter bestimmten Voraussetzungen soll dann für den Steuerabzug eine pauschale Bemessungsgrundlage von 50 Prozent des Verkaufserlöses gelten. Dabei handelt es sich nicht um einen Steuersatz von 50 Prozent.

Bankenverbände verlangen mehr Zeit für die Umstellung

An der praktischen Umsetzung gibt es Kritik. Die Deutsche Kreditwirtschaft hält insbesondere den vorgesehenen Zeitplan für problematisch. In einer Stellungnahme vom 15. Oktober 2026 fordert sie, die neuen materiellen Steuerregeln und das automatische Abzugsverfahren frühestens zum 1. Januar 2029 gemeinsam einzuführen.

Die Bankenverbände verweisen unter anderem auf Schwierigkeiten bei der Ermittlung von Anschaffungskosten, der Zuordnung einzelner Kryptowährungen und der technischen Umsetzung. Zudem sehen sie Klärungsbedarf bei der Verantwortung der beteiligten Finanzdienstleister.

Auch unter Privatanlegern ist die Reform umstritten. Eine Petition zum Erhalt der einjährigen Haltefrist erreichte nach Angaben des Bundestages 44.439 Mitzeichnungen. Bei einer öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses am 12. Oktober kritisierten die Unterstützer insbesondere die geplante zusätzliche Besteuerung langfristiger Anlagen.

Das Finanzministerium begründet die geplante Änderung hingegen damit, dass sich Kryptowerte zunehmend als Kapitalanlage etabliert hätten. Ihre bisherige steuerliche Behandlung werde dieser Entwicklung nicht mehr gerecht.

Entscheidung der Bundesregierung steht weiterhin aus

Der Referentenentwurf befindet sich bislang im Abstimmungsverfahren innerhalb der Bundesregierung. Eine ursprünglich für den 14. Oktober vorgesehene Kabinettsbefassung führte zu keinem veröffentlichten Beschluss über die Kryptosteuerreform. Ein neuer verbindlicher Zeitplan lag zunächst nicht vor.

Ein separater Gesetzentwurf der Grünen, der ebenfalls eine Abschaffung der einjährigen Haltefrist vorsah, wurde bereits am 8. Oktober im Bundestag abgelehnt. Bei der Abstimmung votierten 132 Abgeordnete dafür und 445 dagegen. Anders als beim Vorschlag des Finanzministeriums hätten Gewinne nach diesem Entwurf weiterhin dem persönlichen Einkommensteuersatz unterlegen.

Der abgelehnte Oppositionsentwurf ist vom laufenden Vorhaben des Bundesfinanzministeriums zu unterscheiden. Dieses benötigt nach einem Kabinettsbeschluss noch die parlamentarische Beratung und die erforderlichen Beschlüsse, bevor neue Vorschriften in Kraft treten können. Bis dahin bleibt die bisherige einjährige Haltefrist für die entsprechenden privaten Kryptogeschäfte bestehen.

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