
Der Gewürzhersteller Lebensbaum ruft drei Chargen seines getrockneten Bohnenkrauts zurück. In dem Produkt wurden Pyrrolizidinalkaloide und deren N-Oxide nachgewiesen. Diese natürlich vorkommenden Pflanzenstoffe können die Gesundheit schädigen, insbesondere die Leber. Verbraucher sollten deshalb prüfen, ob sie eine der betroffenen Packungen im Vorratsschrank haben. Von der weiteren Verwendung wird ausdrücklich abgeraten. Der Rückruf wurde am 16. Oktober 2026 veröffentlicht und betrifft 25-Gramm-Packungen, die in zwölf Bundesländern verkauft wurden.
Der Rückruf von Lebensbaum Bohnenkraut betrifft das gerebelte und getrocknete Gewürz der Ulrich Walter GmbH aus Diepholz. Nach der veröffentlichten Produktwarnung sind drei Chargen betroffen. Entscheidend ist die Kombination aus Chargennummer und Mindesthaltbarkeitsdatum. Die Charge 103150 trägt das Mindesthaltbarkeitsdatum 31.08.2028. Bei der Charge 104062 lautet das Datum 31.12.2028. Die dritte betroffene Charge 104731 ist mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 31.03.2029 gekennzeichnet.
Alle drei Varianten werden in 25-Gramm-Packungen angeboten. Die Artikelnummer lautet 1546, die EAN 4012346154695. Hersteller ist die Ulrich Walter GmbH mit Sitz in Diepholz. Nach Unternehmensangaben beschränkt sich der Rückruf auf die ausdrücklich genannten Chargen mit den jeweiligen Mindesthaltbarkeitsdaten. Andere Chargen und Produkte des Sortiments sind nicht betroffen. Verbraucher sollten daher beide Kennzeichnungen auf ihrer Verpackung miteinander vergleichen.
Das Bohnenkraut wurde nach den Angaben auf dem offiziellen Verbraucherportal in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen vertrieben. Damit erstreckt sich der Rückruf über weite Teile Deutschlands. Eine vollständige Aufstellung der einzelnen Verkaufsstellen wurde nicht veröffentlicht.
Der Grund für den Rückruf ist eine nachgewiesene Kontamination mit Pyrrolizidinalkaloiden, kurz PA, und deren N-Oxiden. Dabei handelt es sich um eine große Gruppe natürlicher Stoffe, die unter anderem bestimmte Pflanzen zum Schutz vor Fressfeinden bilden. Nach Angaben des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) sind mehrere hundert solcher Verbindungen bekannt. Zu den Pflanzen, die entsprechende Stoffe enthalten können, gehören beispielsweise das Jakobskreuzkraut und das Gemeine Greiskraut. Gelangen Teile solcher Wildpflanzen unbeabsichtigt in die Ernte, können auch Kräuter und Gewürze belastet werden. Ob dies bei den zurückgerufenen Lebensbaum-Chargen die Ursache war, ist nicht bekannt.
Gesundheitlich besonders relevant sind bestimmte 1,2-ungesättigte Pyrrolizidinalkaloide. Sie können die Leber schädigen. Für einige dieser Verbindungen wurde in Tierversuchen außerdem ein erbgutveränderndes und krebserzeugendes Potenzial festgestellt. Das BfR weist darauf hin, dass bei der Risikobewertung vor allem die längerfristige Aufnahme solcher Stoffe berücksichtigt werden muss. Bei hohen Aufnahmemengen sind allerdings auch akute Leberschädigungen möglich.
Nicht jede Aufnahme führt automatisch zu einer Erkrankung. Das individuelle Risiko hängt unter anderem von der aufgenommenen Menge und der Belastung des jeweiligen Lebensmittels ab. Auch Gewürze können trotz vergleichsweise kleiner Verzehrmengen einen relevanten Beitrag zur Aufnahme von Pyrrolizidinalkaloiden leisten. Konkrete Messwerte der betroffenen Bohnenkraut-Chargen wurden in der veröffentlichten Rückrufmeldung nicht genannt. Ebenso liegen keine bestätigten Angaben über Erkrankungen im Zusammenhang mit diesem Rückruf vor.
In der Europäischen Union gelten seit dem 1. Juli 2022 verbindliche Höchstgehalte für Pyrrolizidinalkaloide in verschiedenen Lebensmitteln. Die entsprechenden Regelungen sind inzwischen Bestandteil der Verordnung (EU) 2023/915. Für die meisten getrockneten Kräuter beträgt der zulässige Höchstgehalt 400 Mikrogramm pro Kilogramm. Für getrockneten Borretsch, Liebstöckel, Majoran und Oregano sowie bestimmte Mischungen aus diesen Kräutern gilt ein höherer Grenzwert von 1.000 Mikrogramm pro Kilogramm. Bohnenkraut gehört nicht zu diesen ausdrücklich aufgeführten Ausnahmen.
Die gesetzlichen Höchstgehalte beziehen sich auf die Summe bestimmter Pyrrolizidinalkaloide und ihrer N-Oxide. Das europäische Regelwerk berücksichtigt dabei auch die analytischen Nachweisgrenzen. Lebensmittel, die die für sie geltenden Höchstgehalte überschreiten, dürfen grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht werden. Wie hoch die Belastung des zurückgerufenen Bohnenkrauts tatsächlich war und in welchem Verhältnis sie zum gesetzlichen Grenzwert stand, geht aus den veröffentlichten Angaben nicht hervor.
Das BfR empfiehlt, die Aufnahme dieser Stoffe möglichst gering zu halten. Dahinter steht das sogenannte ALARA-Prinzip, wonach die Belastung mit gesundheitsschädlichen Substanzen so weit gesenkt werden soll, wie es vernünftigerweise erreichbar ist. Für Verbraucher empfiehlt das Institut grundsätzlich eine abwechslungsreiche Lebensmittelauswahl. Lebensmittelhersteller sollen insbesondere beim Anbau, bei der Ernte und bei der Verarbeitung darauf achten, dass möglichst keine Pflanzen mit hohen Gehalten an Pyrrolizidinalkaloiden in Lebensmittel gelangen.
Wer eine der zurückgerufenen Packungen besitzt, sollte das Gewürz nicht weiter verwenden oder verzehren. Betroffene Verbraucher können sich wegen der Rückgabe an ihre jeweilige Verkaufsstelle wenden. Eine verbindliche Regelung zur Kaufpreiserstattung ohne Kassenbon wurde für diesen Rückruf nicht veröffentlicht. Für weitere Fragen ist der Hersteller über die E-Mail-Adresse [email protected] erreichbar. Bei gesundheitlichen Beschwerden nach dem Verzehr sollte ärztlicher Rat eingeholt werden.
Weitere Informationen zum Lebensbaum Bohnenkraut Rückruf stehen auf dem offiziellen Portal lebensmittelwarnung.de bereit. Dort veröffentlichen die zuständigen Behörden der Bundesländer und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit öffentliche Warnungen und Produktrückrufe. Verbraucher können nach dem Produktnamen suchen und die Angaben zu Chargennummern, Mindesthaltbarkeit, Hersteller sowie den betroffenen Bundesländern überprüfen. Die amtliche Meldung zum Bohnenkraut wurde am 16. Oktober veröffentlicht.
Zusätzlich gibt es eine App des Verbraucherportals, über die Nutzer aktuelle Meldungen abrufen und nach Kategorien filtern können. Auf Wunsch lassen sich Push-Benachrichtigungen aktivieren, um über neue Rückrufe informiert zu werden. Für Verbraucher bleibt bei der aktuellen Warnung besonders wichtig, die vollständige Produktkennzeichnung zu prüfen. Nicht jedes Bohnenkraut der Marke Lebensbaum ist betroffen, sondern ausschließlich die drei genannten Chargen mit den dazugehörigen Mindesthaltbarkeitsdaten.
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