Lidl Plus vor Gericht: OLG prüft exklusive App-Rabatte

Das Bild zeigt eine Lupe, die etwas sucht und symbolisiert eine Internetsuche
Symbolbild mit KI erstellt

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Kann ein Discounter bestimmte Preisnachlässe ausschließlich den Nutzern einer Smartphone-App anbieten oder werden dadurch bestimmte Kundengruppen unzulässig benachteiligt? Mit dieser Frage befasst sich am Dienstag das Brandenburgische Oberlandesgericht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat Lidl wegen exklusiver Rabatte innerhalb des Kundenprogramms Lidl Plus verklagt. Eine Entscheidung des Gerichts stand am Dienstagvormittag noch nicht fest.

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Verbraucherzentrale will App-exklusive Rabatte stoppen

Das Verfahren trägt beim Brandenburgischen Oberlandesgericht das Aktenzeichen 6 UKl 2/25. Die Unterlassungsklage wurde am 6. August 2025 eingereicht und am 21. August 2025 an die beklagte Lidl Vertriebs-GmbH & Co. KG zugestellt. Konkret beanstandet der Verbraucherzentrale Bundesverband eine Rabattaktion für Volvic Touch & Tee. Der Preisnachlass von 53 Prozent wurde nach dem Klageantrag nur bei Verwendung der Lidl-Plus-App gewährt. Der Verband verlangt, dass Lidl solche ausschließlich an die App-Nutzung gekoppelten Angebote unterlässt.

Hinter dem konkreten Angebot steht eine grundsätzliche Rechtsfrage. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hält Lidl Plus Rabatte, die ausschließlich über eine App erhältlich sind, für problematisch, wenn bestimmte Verbraucher dadurch faktisch schlechtere Möglichkeiten haben, den günstigeren Preis zu erhalten. Als betroffene Gruppen nennt der Verband insbesondere ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen sowie jüngere Verbraucher, denen die Nutzung entsprechender Geräte oder Programme erschwert oder nicht möglich sein könne.

Im Mittelpunkt steht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Entscheidend ist dabei nicht, ob Menschen ohne Smartphone als eigene Gruppe gesetzlich besonders geschützt sind. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt unter anderem vor Benachteiligungen wegen des Alters oder einer Behinderung. Zu klären ist deshalb, ob die scheinbar für alle gleiche Voraussetzung, eine App zu verwenden, Menschen mit einem solchen geschützten Merkmal tatsächlich in besonderer Weise benachteiligt. Juristisch geht es damit vor allem um die Frage einer möglichen mittelbaren Benachteiligung.

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Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert nicht grundsätzlich ein Verbot von Kunden- oder Bonusprogrammen. Nach seiner Position sollten Händler jedoch gleichwertige Möglichkeiten anbieten, über die auch Menschen ohne App Zugang zu entsprechenden Rabatten erhalten können. Denkbar wären nach Vorstellungen des Verbands etwa klassische Kundenkarten, Papiercoupons oder andere Lösungen, bei denen kein Smartphone erforderlich ist.

Lidl bietet zusätzliche Vorteile gezielt über die App an

Lidl beschreibt Lidl Plus selbst als digitales Kundenprogramm mit exklusiven Preisnachlässen, Coupons und weiteren Aktionen. Für die Teilnahme ist ein Kundenkonto erforderlich. Coupons müssen teilweise innerhalb der App aktiviert werden, bevor sie beim Einkauf berücksichtigt werden können. Das Unternehmen wirbt damit, dass über Lidl Plus zusätzliche Sparmöglichkeiten gegenüber dem regulären Einkauf verfügbar sind.

Eine gesonderte öffentliche Stellungnahme Lidls zur rechtlichen Argumentation im nun vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht verhandelten Verfahren lag zunächst nicht vor. Aus der bloßen Verteidigung gegen die Unterlassungsklage lässt sich deshalb keine weitergehende Position des Unternehmens zu einzelnen Fragen des Gleichbehandlungsrechts ableiten. Über die Vereinbarkeit des konkreten Rabattmodells mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz entscheidet das Gericht.

Netto und Penny gewannen ähnliche Verfahren

Der Rechtsstreit gegen Lidl ist Teil mehrerer Verfahren, mit denen der Verbraucherzentrale Bundesverband die rechtlichen Grenzen von App-exklusiven Rabatten klären lassen will. Im März 2026 wies das Oberlandesgericht Bamberg eine vergleichbare Klage gegen Netto Marken-Discount ab. Das Gericht sah in einem nur per App gewährten Preisnachlass keine Altersdiskriminierung. Die Revision ließ der Senat nicht zu.

Auch das Oberlandesgericht Hamm entschied im April 2026 zugunsten von Penny. Dort sah das Gericht weder eine unmittelbare noch eine ausreichend belegte mittelbare Benachteiligung wegen des Alters oder einer Behinderung. Nach Auffassung des Senats reichte insbesondere der allgemeine Hinweis darauf, dass ältere Menschen Smartphones und das Internet seltener nutzen, für den Nachweis einer Benachteiligung nicht aus. Anders als in Bamberg ließ das Gericht die Revision zu. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat davon Gebrauch gemacht. Das Penny-Verfahren ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 214/26 anhängig.

Für das Verfahren gegen Lidl sind die Entscheidungen aus Bamberg und Hamm wichtige Vergleichsfälle, sie binden das Brandenburgische Oberlandesgericht jedoch nicht. Der dortige Senat muss den konkreten Lidl-Fall und den dazu vorgelegten Vortrag eigenständig beurteilen.

Zweites Lidl-Verfahren betrifft eine andere Rechtsfrage

Der aktuelle Streit darf zudem nicht mit einem weiteren Verfahren um Lidl Plus verwechselt werden. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte bereits im September 2025 über die Frage entschieden, ob Lidl seine App als kostenlos bezeichnen darf, obwohl bei der Registrierung und Nutzung personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands wurde dort abgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht jedoch die Revision zu. Dieses Verfahren liegt inzwischen unter dem Aktenzeichen I ZR 198/25 beim Bundesgerichtshof.

In Brandenburg geht es dagegen nicht um die Bezeichnung der App als kostenlos oder um die Frage, ob persönliche Daten wirtschaftlich als Gegenleistung einzuordnen sind. Gegenstand ist vielmehr der Zugang zum günstigeren Warenpreis. Das Verfahren kann damit Bedeutung über Lidl hinaus entwickeln, weil App-exklusive Rabatte inzwischen bei zahlreichen Lebensmittelhändlern und anderen Handelsunternehmen zum Kundenbindungsmodell gehören.

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