Nach Merz-Rede im Bundestag verschärft sich der Streit mit der AfD

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Nach einer scharfen Auseinandersetzung im Bundestag hat die AfD-Fraktion nach eigenen Angaben Strafanzeige gegen Bundeskanzler Friedrich Merz gestellt. Hintergrund ist eine Passage aus der Generaldebatte zum Bundeshaushalt am Mittwoch, 9. September. Merz hatte dort das von der AfD verwendete Schlagwort Remigration als nichts anderes als eine ethnische Säuberung nach Herkunft und Hautfarbe bezeichnet. Der Wortlaut ist durch den Deutschen Bundestag dokumentiert.

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Die AfD wirft Merz deshalb nach Angaben ihrer Bundestagsfraktion eine verleumderische Beleidigung vor. Eine Strafanzeige ist allerdings noch kein Nachweis einer Straftat. Bislang hat keine Justizbehörde festgestellt, dass sich Merz strafbar gemacht habe. Ebenso war zunächst nicht bestätigt, dass ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist.

Die Bundesregierung hatte die Aussage des Kanzlers bereits am Tag der Rede verteidigt. Regierungssprecher Stefan Kornelius erklärte in der Bundespressekonferenz, Merz habe auf den von der AfD verwendeten Begriff Remigration in seiner gesamten politischen Bedeutung Bezug genommen. Der Kanzler und die Bundesregierung stünden für eine Migrationspolitik, die die Menschenwürde achte. Angesichts des politischen Vorlaufs der Debatte sei die Äußerung aus Sicht der Bundesregierung angemessen gewesen.

Brandner erhebt strafrechtlichen Vorwurf gegen Merz

Stephan Brandner, Parlamentarischer Geschäftsführer und Justiziar der AfD-Fraktion, erklärte laut Mitteilung seiner Fraktion, Merz habe mit seiner Rede eine Grenze überschritten. Nach Auffassung Brandners sei die Formulierung strafrechtlich relevant. Die AfD bestreitet zugleich, für ethnische Säuberungen einzutreten. Brandner argumentiert nach Parteiangaben, Merz habe der Fraktion und ihren Mitgliedern damit eine Haltung zugeschrieben, die aus Sicht der AfD nicht von der parlamentarischen Redefreiheit gedeckt sei.

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Eine unabhängige Bestätigung dieser rechtlichen Einschätzung lag zunächst nicht vor. Die Bewertung, es handele sich um eine verleumderische Beleidigung, stammt von der AfD selbst. Ob daraus ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt folgt, ist damit nicht entschieden.

Die Strafanzeige gegen Friedrich Merz bedeutet zunächst lediglich, dass nach Darstellung der AfD ein möglicher Straftatbestand den zuständigen Behörden zur Prüfung vorgelegt worden sei. Nach Paragraf 158 der Strafprozessordnung können Strafanzeigen unter anderem bei Staatsanwaltschaft, Polizei oder Amtsgericht angebracht werden. Die Staatsanwaltschaft muss anschließend prüfen, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat bestehen. Das ergibt sich aus Paragraf 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung.

Parlamentarische Äußerungen genießen besonderen Schutz

Bei der rechtlichen Einordnung kommt hinzu, dass Merz nicht nur Bundeskanzler, sondern zugleich gewähltes Mitglied des Deutschen Bundestages ist. Artikel 46 Absatz 1 des Grundgesetzes schützt Abgeordnete grundsätzlich davor, wegen einer Äußerung im Bundestag oder in einem Ausschuss außerhalb des Parlaments gerichtlich oder dienstlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese sogenannte Indemnität gilt jedoch ausdrücklich nicht für verleumderische Beleidigungen.

Auf genau diese Ausnahme stützt die AfD nach Angaben Brandners ihre Argumentation. Die Fraktion vertritt demnach die Position, Merz könne sich für die beanstandete Formulierung nicht auf die Indemnität berufen. Ob diese Auffassung rechtlich trägt, hat bislang keine zuständige Stelle festgestellt.

Auch die Regeln des Bundestages unterscheiden ausdrücklich zwischen geschützten parlamentarischen Äußerungen und verleumderischen Beleidigungen. Dort wird erläutert, dass etwa einfache Beleidigungen innerhalb des Parlaments grundsätzlich vom Schutz der Indemnität erfasst sein können. Die Ausnahme des Grundgesetzes für verleumderische Beleidigungen bleibt davon unberührt.

Davon zu unterscheiden ist die Immunität nach Artikel 46 Absatz 2 des Grundgesetzes. Sie betrifft die strafrechtliche Verfolgung eines Bundestagsabgeordneten und kann unter bestimmten Voraussetzungen durch den Bundestag aufgehoben werden. Indemnität und Immunität sind daher zwei verschiedene rechtliche Schutzmechanismen. Welche Regeln im konkreten Fall überhaupt zum Tragen kommen, hängt zunächst von der rechtlichen Bewertung der Äußerung ab.

Merz verband seine Kritik mit der Migrationspolitik

Merz hatte seine Formulierung in eine breitere Auseinandersetzung über Migration eingebettet. Nach Darstellung des Bundestages sagte er zugleich, es bestehe innerhalb der Koalition Konsens darüber, dass Menschen ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht häufiger abgeschoben werden müssten. Er grenzte diese Gruppe aber von Menschen ab, die in Deutschland arbeiteten und zum Wohlstand des Landes beitrügen.

Die Passage fiel während der ersten Beratung des Bundeshaushalts 2027. In der Generaldebatte griff AfD-Fraktionschefin Alice Weidel die Bundesregierung zuvor unter anderem in der Haushalts-, Energie- und Migrationspolitik an. Merz reagierte seinerseits mit scharfer Kritik an mehreren Positionen der AfD.

Brandner hatte Merz bereits am Abend nach der Bundestagsdebatte in der ARD-Sendung Maischberger scharf angegriffen. Einen Tag später erklärte die AfD-Bundestagsfraktion nach übereinstimmenden Berichten, sie habe Strafanzeige gestellt. Auch diese politische Reaktion ändert nichts daran, dass über eine mögliche Strafbarkeit bislang keine Behörde entschieden hat.

Bundesregierung hält an ihrer Bewertung fest

Die Bundesregierung hat sich von der Aussage des Kanzlers nicht distanziert. Kornelius erklärte zugleich, aus der scharfen Bewertung des Begriffs Remigration lasse sich nicht automatisch auf ein mögliches AfD-Verbotsverfahren schließen. Ein solches Verfahren unterliege eigenen rechtlichen Hürden und Vorbereitungen. Die Aussage des Kanzlers sei nach Darstellung des Regierungssprechers im Zusammenhang mit dem von der AfD propagierten Remigrationsbegriff zu verstehen.

Für den weiteren Verlauf ist deshalb zunächst entscheidend, ob die zuständige Strafverfolgungsbehörde überhaupt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat sieht. Eine Strafanzeige verpflichtet eine Staatsanwaltschaft nicht dazu, Anklage zu erheben. Sie löst zunächst eine rechtliche Prüfung des mitgeteilten Sachverhalts aus.

Unklar blieb zunächst, ob die von der AfD nach eigenen Angaben eingereichte Anzeige zu einem förmlichen Ermittlungsverfahren führt. Eine staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Feststellung gegen Friedrich Merz lag zunächst nicht vor. Bestätigt sind bislang die Bundestagsäußerung des Kanzlers, die politische Verteidigung durch die Bundesregierung und die Angabe der AfD-Fraktion, Strafanzeige gestellt zu haben.

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