Mütterrente III kommt 2027: Wann das zusätzliche Geld ausgezahlt wird

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Bei der Mütterrente III steht der Zeitplan fest: Die zusätzlichen Kindererziehungszeiten gelten ab dem 1. Januar 2027. Wer dann bereits eine gesetzliche Rente bezieht, muss auf die tatsächliche Überweisung allerdings noch warten. Das Bundesarbeitsministerium nennt für Bestandsrentner den Januar 2028. Dann soll die höhere Rente erstmals ausgezahlt und der Anspruch für das Jahr 2027 rückwirkend berücksichtigt werden. Rund zehn Millionen Menschen, überwiegend Frauen, sollen von der Neuregelung profitieren.

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Mütterrente III ist bereits gesetzlich beschlossen

Die Mütterrente III ist keine noch offene politische Ankündigung. Das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten wurde Ende 2025 verkündet. Die für die Mütterrente III maßgeblichen Verbesserungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft. Für vor 1992 geborene Kinder werden dann bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Bislang sind es höchstens 30 Monate. Damit gelten künftig grundsätzlich dieselben Zeiträume wie für Kinder, die ab 1992 geboren wurden. Die Mütterrente ist dabei keine eigenständige Rentenart, sondern Bestandteil der gesetzlichen Rentenberechnung.

Sechs zusätzliche Monate bringen einen halben Rentenpunkt

Für ein vor 1992 geborenes Kind kommen durch die Neuregelung bis zu sechs Monate Kindererziehungszeit hinzu. Bei Bestandsrentnern entspricht das grundsätzlich einem zusätzlichen halben persönlichen Entgeltpunkt je berücksichtigtem Kind. Der aktuelle Rentenwert liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 42,52 Euro. Ein halber Entgeltpunkt entspricht damit derzeit 21,26 Euro brutto im Monat. Die Deutsche Rentenversicherung nennt genau diesen Betrag als aktuellen Rechenwert für die Mütterrente III. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag kann beispielsweise durch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung niedriger ausfallen.

Auszahlung für Bestandsrentner ist für Januar 2028 vorgesehen

Der Anspruch entsteht bereits 2027, auf dem Konto erscheint das zusätzliche Geld für viele Betroffene aber zunächst nicht. Hintergrund sind umfangreiche technische Arbeiten bei der Deutschen Rentenversicherung. Mehr als zehn Millionen betroffene Renten müssen unter Berücksichtigung der jeweiligen Versicherungsbiografien und früherer Rechtsstände verarbeitet werden. Auch Wechselwirkungen mit anderen Rentenleistungen müssen berücksichtigt werden. Das Bundesarbeitsministerium nennt für Menschen, die bereits Rente beziehen, den Januar 2028 als Zeitpunkt der rückwirkenden Auszahlung für 2027. Die Deutsche Rentenversicherung formuliert allgemeiner, dass die technische Umsetzung ab 2028 erfolgt.

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Damit ist die Mütterrente III Auszahlung zeitlich zweigeteilt: Der gesetzliche Anspruch beginnt am 1. Januar 2027, die technische Auszahlung folgt für bestehende Renten im Jahr 2028. Wer erst im Laufe des Jahres 2027 erstmals Rente erhält, soll den Zuschlag rückwirkend ab dem jeweiligen Rentenbeginn bekommen. Menschen mit erstmaligem Rentenbeginn ab Januar 2028 erhalten die zusätzlichen Kindererziehungszeiten dagegen grundsätzlich unmittelbar bei ihrer Rentenberechnung berücksichtigt.

Nachzahlung für 2027 ist noch nicht exakt berechenbar

Eine pauschale Nachzahlung von exakt 255,12 Euro pro Kind lässt sich derzeit nicht verbindlich für das gesamte Jahr 2027 festschreiben. Dieser Betrag ergäbe sich lediglich, wenn der derzeitige Wert von 21,26 Euro zwölf Monate lang unverändert bliebe. Der aktuelle Rentenwert von 42,52 Euro gilt jedoch nur bis zum 30. Juni 2027. Zum 1. Juli wird der Rentenwert turnusmäßig neu festgesetzt. Wie hoch er in der zweiten Hälfte des Jahres 2027 sein wird, steht Anfang Oktober 2026 noch nicht fest.

Für die erste Jahreshälfte 2027 liefert der derzeitige Rentenwert bereits eine Rechengröße. Ein halber Entgeltpunkt entspricht 21,26 Euro brutto pro Monat. Für sechs Monate wären das rechnerisch 127,56 Euro brutto je berücksichtigtem Kind. Für Juli bis Dezember kommt der dann gültige Rentenwert hinzu. Außerdem können persönliche Besonderheiten sowie Beiträge und mögliche Anrechnungen den tatsächlich ausgezahlten Betrag beeinflussen. Deshalb sind derzeit genannte Jahressummen nur Modellrechnungen und keine individuell garantierten Auszahlungsbeträge.

Antrag ist für die meisten Betroffenen nicht nötig

Wer vor dem 1. Januar 2028 bereits eine Rente bezieht, muss die Mütterrente III grundsätzlich nicht gesondert beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung will die Berechnung weitgehend automatisch vornehmen. Auch Menschen, die noch keine Rente beziehen, deren Kindererziehungszeiten aber bereits im Versicherungskonto erfasst sind, müssen wegen der sechs zusätzlichen Monate grundsätzlich keinen neuen Antrag stellen. Die Rentenversicherung will die Neuregelung im Jahr 2028 automatisch berücksichtigen.

Sind Kindererziehungszeiten bislang überhaupt noch nicht im Versicherungskonto erfasst, werden sie spätestens im Zusammenhang mit dem späteren Rentenantrag geprüft. Betroffene können ihren Versicherungsverlauf dennoch kontrollieren. Entscheidend ist nicht allein, dass ein Kind vor 1992 geboren wurde. Die Kindererziehungszeit muss der jeweils berechtigten Person rentenrechtlich zugeordnet sein.

Nachzahlung kann andere Sozialleistungen beeinflussen

Das zusätzliche Renteneinkommen steht nicht in jedem Fall vollständig zusätzlich zur Verfügung. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass die höhere gesetzliche Rente Auswirkungen auf einkommensabhängige Sozialleistungen haben kann. Dazu gehören beispielsweise Grundsicherung und Wohngeld. Auch bei einer Witwen- oder Witwerrente kann eigenes Renteneinkommen relevant werden.

Gerade die rückwirkende Zahlung für 2027 macht die technische Umsetzung aufwendig. Neben der eigentlichen gesetzlichen Rente können deshalb in einzelnen Fällen auch andere Leistungen für zurückliegende Monate neu berechnet werden. Die Mütterrente III wird aus Steuermitteln finanziert. Rund zehn Millionen Menschen sollen bundesweit von der vollständigen Angleichung der Kindererziehungszeiten profitieren.

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