Mütterrente III bringt mehr Geld, doch die Auszahlung verzögert sich

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Die Mütterrente III soll Millionen Eltern eine höhere gesetzliche Rente bringen. Ab dem 1. Januar 2027 werden für vor 1992 geborene Kinder zusätzliche Erziehungszeiten berücksichtigt. Nach dem derzeitigen Rentenwert entspricht das einem Plus von 21,26 Euro brutto im Monat je Kind. Auf dem Konto wird die Erhöhung allerdings erst 2028 ankommen. Die Deutsche Rentenversicherung hat angekündigt, die Ansprüche für 2027 rückwirkend auszuzahlen. Für Betroffene mit Grundsicherung oder Witwenrente können sich zusätzliche Auswirkungen ergeben.

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Mütterrente III gilt ab Januar 2027

Mit der Mütterrente III wird eine bisherige Ungleichbehandlung bei den Kindererziehungszeiten beendet. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, können bislang bis zu 30 Monate bei der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden. Für ab 1992 geborene Kinder sind es bis zu 36 Monate.

Ab dem 1. Januar 2027 werden auch für ältere Geburtsjahrgänge bis zu drei Jahre anerkannt. Damit kommen sechs Monate hinzu, die grundsätzlich einem halben Rentenpunkt entsprechen. Die entsprechende Neuregelung wurde bereits Ende 2025 gesetzlich beschlossen.

Profitieren können vor allem Mütter, die ihre Kinder überwiegend erzogen haben. Auch Väter sind anspruchsberechtigt, wenn ihnen die entsprechenden Erziehungszeiten rentenrechtlich zugeordnet wurden. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet mit rund zehn Millionen Menschen, die von der Reform profitieren könnten.

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So viel zusätzliche Rente gibt es pro Kind

Wie hoch die Mütterrente III ausfällt, hängt vom geltenden Rentenwert ab. Seit dem 1. Juli 2026 ist ein Rentenpunkt monatlich 42,52 Euro wert. Ein halber Rentenpunkt entspricht damit 21,26 Euro brutto.

Daraus ergeben sich rechnerisch folgende monatliche Erhöhungen:

Vor 1992 geborene KinderMehr Rente brutto
1 Kind21,26 Euro
2 Kinder42,52 Euro
3 Kinder63,78 Euro
4 Kinder85,04 Euro

Die Beträge entsprechen dem Rentenwert von Oktober 2026 und setzen den vollen jeweiligen Zuschlag voraus. Bei einer Rentenanpassung zum Juli 2027 können sich höhere Werte ergeben. Auch persönliche rentenrechtliche Besonderheiten sowie Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung können die tatsächliche Auszahlung beeinflussen.

Auszahlung erfolgt erst 2028 mit Nachzahlung

Obwohl die gesetzlichen Verbesserungen bereits Anfang 2027 gelten, beginnt die Auszahlung der Mütterrente III nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung erst 2028. Grund dafür sind umfangreiche Anpassungen der technischen Systeme.

Die zusätzlichen Ansprüche müssen in Millionen Rentenberechnungen eingearbeitet werden. Dabei sind individuelle Versicherungsverläufe und unterschiedliche frühere Rechtsstände zu berücksichtigen. Auch mögliche Folgen für andere Rentenleistungen müssen verarbeitet werden.

Wer bereits vor dem 1. Januar 2028 eine Rente bezieht und die Voraussetzungen erfüllt, soll den zustehenden Betrag für die Zeit ab Januar 2027 rückwirkend erhalten. Bei durchgehendem Rentenanspruch im gesamten Jahr 2027 umfasst die Nachzahlung grundsätzlich zwölf Monate. Bei einem späteren Rentenbeginn im Jahr 2027 fällt der Nachzahlungszeitraum entsprechend kürzer aus.

Das Bundesarbeitsministerium nennt Januar 2028 als vorgesehenen Zeitpunkt für die rückwirkende Zahlung an Bestandsrentner. Die Deutsche Rentenversicherung spricht in ihren Informationen allgemeiner von einer Auszahlung im Jahr 2028.

Grundsicherung kann einen Teil der Erhöhung aufzehren

Nicht alle Rentnerinnen und Rentner können die zusätzliche Mütterrente vollständig behalten. Wer Grundsicherung im Alter erhält, muss damit rechnen, dass die höhere gesetzliche Rente bei der Berechnung der Sozialleistung berücksichtigt wird.

Entscheidend ist die individuelle Einkommenssituation. Für Menschen mit mindestens 33 Jahren an anerkannten Grundrentenzeiten gilt ein besonderer Freibetrag. Dabei bleiben grundsätzlich 100 Euro der monatlichen gesetzlichen Rente sowie 30 Prozent des darüberliegenden Betrags anrechnungsfrei. Die gesamte Freistellung ist allerdings gesetzlich begrenzt.

Die zusätzliche Mütterrente führt deshalb nicht automatisch zu einem entsprechend höheren verfügbaren Einkommen. Je nach Ausgangssituation kann sich die Grundsicherung reduzieren. Auch beim Wohngeld sind Auswirkungen möglich.

Bei der für 2028 vorgesehenen Nachzahlung können außerdem rückwirkende Neuberechnungen anderer Sozialleistungen erforderlich werden. Ob und in welchem Umfang dies im Einzelfall geschieht, hängt von den jeweiligen gesetzlichen Anrechnungsregeln ab.

Auch die Witwenrente kann sich verändern

Besonders relevant ist die Reform für Menschen, die neben ihrer eigenen Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente beziehen. Die zusätzliche Mütterrente erhöht grundsätzlich die eigene gesetzliche Rente. Diese zählt bei der Hinterbliebenenrente zum anrechenbaren Einkommen.

Eine Kürzung erfolgt jedoch nicht automatisch. Für die Einkommensanrechnung gilt seit Juli 2026 ein monatlicher Freibetrag von 1.122,53 Euro. Dieser Wert gilt bis Ende Juni 2027 und kann sich anschließend mit dem Rentenwert verändern. Für bestimmte Kinder erhöht sich der Freibetrag.

Liegt das maßgebliche Einkommen über der Grenze, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Eine höhere eigene Altersrente kann dadurch zu einer niedrigeren Witwenrente führen.

Wie stark sich die Mütterrente III tatsächlich auswirkt, hängt unter anderem vom bisherigen Einkommen, den geltenden Freibeträgen und dem maßgeblichen Berechnungszeitraum ab.

Ein zusätzlicher Antrag ist meist nicht notwendig

Wer bereits eine gesetzliche Rente bezieht, muss die Mütterrente III grundsätzlich nicht gesondert beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung will die Berechnung und Auszahlung weitgehend automatisch durchführen.

Auch bei Versicherten, deren Kindererziehungszeiten bereits im Rentenkonto erfasst sind, soll die neue Regelung automatisch berücksichtigt werden.

Wurden Kindererziehungszeiten bislang noch nicht festgestellt, wird ihre Anerkennung spätestens im Rahmen eines Rentenantrags geprüft. Betroffene können ihr Versicherungskonto bereits vorher auf Vollständigkeit überprüfen lassen.

Für Personen, die erstmals ab Januar 2028 eine Rente beziehen, werden die zusätzlichen Kindererziehungszeiten nach Angaben der Rentenversicherung unmittelbar bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Reform kostet jährlich rund fünf Milliarden Euro

Die Mütterrente III ist die dritte Stufe einer schrittweisen Ausweitung der Kindererziehungszeiten. Bereits 2014 und 2019 wurden die Ansprüche für Eltern vor 1992 geborener Kinder erhöht. Mit der neuen Regelung wird die bislang verbliebene Differenz von sechs Monaten beseitigt.

Die zusätzlichen Ausgaben werden auf rund fünf Milliarden Euro jährlich beziffert. Die Finanzierung erfolgt aus Steuermitteln des Bundes.

Für die betroffenen Eltern ist damit die gesetzliche Grundlage geschaffen. Die konkrete Höhe der künftigen monatlichen Erhöhung richtet sich nach dem jeweils gültigen Rentenwert und den individuellen Rentenansprüchen. Der Beginn der Auszahlung ist für 2028 vorgesehen, einschließlich der Nachzahlung für bereits 2027 entstandene Ansprüche.

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