
Die Berliner Verkehrsbetriebe müssen die Werbekampagne des Onlineportals Nius auf ihren Verkehrsflächen weiter ermöglichen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der BVG gegen eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen. Der Beschluss vom 21. September 2026 ist unanfechtbar. Damit setzt sich Nius im Eilverfahren auch in der zweiten Instanz durch.
Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Nius-Werbung bei der BVG. Das Portal hatte im April 2026 Außenwerbung an einem Doppeldeckerbus sowie Innenwerbung in U-Bahnen gebucht. Die Motive waren vor Beginn der Kampagne geprüft und freigegeben worden.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat das Portal Anspruch auf einen gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen. Die BVG ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und stellt Werbeflächen in und an ihren Fahrzeugen zur Verfügung.
Nach Beginn der Kampagne entwickelte sich eine intensive öffentliche Auseinandersetzung. In sozialen Netzwerken gab es nach Angaben des Gerichts unter anderem Aufrufe, Einrichtungen der BVG zu beschädigen oder den Betriebsablauf zu stören. Zudem wurde ein mit Nius-Werbung versehener Doppeldeckerbus mehrere Stunden lang von einem Plakatwagen mit Gegenslogans begleitet.
Das OVG entschied, dass mögliche Störungen oder Gewalt durch Dritte den Ausschluss des Portals von den Werbeflächen unter den konkreten Umständen nicht rechtfertigen. Sicherheitsbedenken könnten einen solchen Schritt erst tragen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden könne.
Dafür sah das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere verwies der Senat darauf, dass wegen der geschilderten Vorgänge keine Einschaltung der Polizei erfolgt war. Drohungen oder störendes Verhalten Dritter seien gegebenenfalls zur Anzeige zu bringen, rechtfertigten aber nicht ohne Weiteres die Beendigung des Werbeverhältnisses mit dem Portal.
Die BVG hatte die Kampagne Anfang Juni beendet. Anlass war ein auf der Plattform X veröffentlichter Beitrag des Nius-Chefredakteurs mit einer Fotomontage, die nach Auffassung der BVG Grenzen zulässiger Meinungs- und Werbefreiheit überschritt.
Das betreffende Motiv war allerdings nicht Teil des mit der BVG geschlossenen Werbevertrags. Es war weder für die Kampagne freigegeben noch tatsächlich auf Fahrzeugen des Verkehrsunternehmens gezeigt worden.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte zugleich die erstinstanzliche Entscheidung, wonach die BVG bestimmte Äußerungen des Chefredakteurs im Zusammenhang mit dieser Fotomontage nicht als offensichtlich rechtswidrig bezeichnen darf. Nach Auffassung des Gerichts kann Nius insoweit Unterlassung verlangen. Eine öffentliche Stelle könne auf eine aus ihrer Sicht falsche Darstellung reagieren, dürfe dabei aber nicht über eine sachliche Richtigstellung hinausgehen.
Bereits das Verwaltungsgericht Berlin hatte am 13. Juli im Eilverfahren entschieden, dass die Werbekampagne fortgesetzt werden müsse. Es verwies ebenfalls auf den Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den BVG-Werbeflächen sowie auf den Schutz von Meinungs- und Pressefreiheit.
Die BVG legte dagegen Beschwerde ein. Mitte Juli setzte das Oberverwaltungsgericht die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Werbung zunächst vorläufig aus, um der Entscheidung über die Beschwerde nicht vorzugreifen.
Mit dem Beschluss vom 21. September ist dieses Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der 1. Senat bestätigte die wesentlichen Aussagen der ersten Instanz und wies die Beschwerde der BVG zurück. Damit kann die gebuchte Werbekampagne fortgeführt werden.
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