
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einen 30 Jahre alten Ukrainer wegen Agententätigkeit zu Sabotagezwecken zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Zwei weitere ukrainische Angeklagte im Alter von 22 und 25 Jahren wurden freigesprochen. Das Gericht sah als erwiesen an, dass der Verurteilte vorsätzlich an der Auskundschaftung möglicher Sabotageobjekte für eine staatliche russische Stelle beteiligt war. Einen von der Bundesanwaltschaft angenommenen konkreten Plan für spätere Brandanschläge konnte der Staatsschutzsenat dagegen nicht feststellen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Nach den Feststellungen des Gerichts wirkten die drei Männer im März 2025 am Versand von zwei Paketen aus Deutschland in die Ukraine mit. Darin befanden sich neben Autoersatzteilen auch GPS-Tracker. Der Senat kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Versand von einer staatlichen russischen Stelle veranlasst worden war. Die übermittelten Standortdaten sollten zumindest auch dazu dienen, mögliche Sabotagehandlungen gegen Transporte und die dazugehörige Infrastruktur in Deutschland vorzubereiten beziehungsweise entsprechende Möglichkeiten auszuloten.
Der 30 Jahre alte Verurteilte organisierte nach den gerichtlichen Feststellungen im Auftrag eines Bekannten aus dem russisch besetzten Mariupol den Versand der Tracker. Er band die beiden später freigesprochenen Männer ein und übergab die Geräte zunächst an einen der Mitangeklagten in Konstanz. Über Köln wurden die Tracker anschließend mit einem ukrainischen Versanddienstleister in Richtung Ukraine geschickt. Das Gericht sah beim Verurteilten aufgrund seiner weitergehenden Kenntnisse und seiner Rolle bei der Organisation den erforderlichen Vorsatz für eine Agententätigkeit zu Sabotagezwecken als erwiesen an.
Deutlich weiter war die Bundesanwaltschaft mit ihrer Anklage gegangen. Sie hatte den Männern unter anderem vorgeworfen, sich zu schwerer Brandstiftung verabredet zu haben. Nach Darstellung der Bundesanwaltschaft habe der Versand der GPS-Tracker dazu dienen sollen, Transportwege für spätere Pakete mit Brandsätzen auszukundschaften. Solche Sendungen hätten sich dem Anklagevorwurf zufolge in Deutschland oder auf dem Weg in nicht von Russland besetzte Teile der Ukraine entzünden sollen. Der 30-Jährige habe sich nach Darstellung der Ermittlungsbehörde zudem bereit erklärt, entsprechende Pakete zu verschicken.
Die Angeklagten bestritten die weitergehenden Vorwürfe. Ihre Verteidiger beantragten für alle drei Männer Freisprüche. Damit stand insbesondere die Darstellung der Bundesanwaltschaft, wonach die Männer in einen konkreten Plan für spätere Brandanschläge eingebunden gewesen seien, zwischen Anklage und Verteidigung in Streit.
Diese weitergehenden Vorwürfe bestätigten sich nach der Hauptverhandlung jedoch nicht. Das OLG Stuttgart konnte keinen ausreichend konkretisierten Plan feststellen, anschließend tatsächlich Pakete mit Brandsätzen aus Deutschland in die Ukraine zu schicken. Ebenso wenig sei nachgewiesen worden, dass die Angeklagten in einen solchen Plan eingebunden oder darüber informiert gewesen seien oder sich zu entsprechenden Sabotagehandlungen bereitgehalten hätten. Auch umfangreiche Chatnachrichten, Zeugenaussagen, Wohnungsdurchsuchungen und Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz hätten dafür keinen ausreichenden Nachweis erbracht.
Bei den beiden jüngeren Angeklagten ließ sich nach Überzeugung des Gerichts nicht nachweisen, dass sie erkannt und gebilligt hatten, dass der Paketversand zumindest auch der Auskundschaftung möglicher Sabotageobjekte für eine staatliche russische Stelle dienen sollte. Auch ein Vorsatz für die zusätzlich angeklagte geheimdienstliche Agententätigkeit konnte ihnen nicht nachgewiesen werden. Das Gericht sprach beide Männer deshalb frei und hob ihre Haftbefehle auf.
Beim 30-Jährigen berücksichtigte der Senat unter anderem seine bisherige Straffreiheit, seine teilweise geständige Einlassung zum äußeren Geschehen und die Belastungen durch die Untersuchungshaft. Zugleich bewertete das Gericht seinen eigenen Tatbeitrag und sein Wissen um den Hintergrund des Paketversands. Die verhängten 15 Monate gelten durch die bereits verbüßte Auslieferungs- und Untersuchungshaft als vollständig vollstreckt. Auch sein Haftbefehl wurde deshalb aufgehoben.
Das Urteil wegen Agententätigkeit in Stuttgart ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl der Verurteilte als auch der Generalbundesanwalt können Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.
Der Stuttgarter Fall steht in einem größeren sicherheitspolitischen Umfeld, ohne dass daraus Rückschlüsse auf andere einzelne Ermittlungsverfahren gezogen werden können. Die NATO warnt seit längerem vor einer Zunahme russischer hybrider Aktivitäten in Europa. Bereits 2024 verwies der Nordatlantikrat auf Ermittlungen und Strafverfahren in mehreren Mitgliedstaaten und ordnete Sabotage, Gewaltakte, Cyberangriffe, elektronische Störungen und Desinformationskampagnen einer intensivierten russischen Kampagne im euroatlantischen Raum zu.
Auch in ihrer aktuellen Einordnung nennt die NATO Sabotage, Cyberangriffe, politische Einflussnahme und weitere verdeckte Maßnahmen als Bestandteile hybrider Strategien. Nach Einschätzung des Bündnisses sollen derartige Aktivitäten unter anderem gesellschaftliche Unsicherheit erzeugen, wirtschaftliche Abläufe stören und die Unterstützung für die Ukraine schwächen. Diese sicherheitspolitische Bewertung ersetzt jedoch die strafrechtliche Prüfung einzelner Fälle nicht. Im Stuttgarter Verfahren ist nun gerichtlich festgestellt, dass der Verurteilte vorsätzlich mögliche Sabotageobjekte für eine staatliche russische Stelle auskundschaftete. Ein konkreter Plan für die von der Anklage angenommenen Brandanschläge wurde dagegen gerade nicht nachgewiesen.
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