Hessen verbietet Palästina e.V. und durchsucht sechs Objekte

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Das hessische Innenministerium hat den Verein Palästina e.V. am Dienstag, 18. August 2026, verboten. Am Mittwoch, 19. August, stehen vor allem die Begründung der Verbotsverfügung und der Umfang der begleitenden Durchsuchungen im Mittelpunkt. Nach Angaben des Ministeriums richten sich Zweck und Tätigkeit des Vereins gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Das Verbot von Palästina e.V. ist eine Verwaltungsentscheidung des Landes und keine strafgerichtliche Feststellung. Ob die Verfügung rechtmäßig ist, kann auf Antrag des Vereins von der Verwaltungsgerichtsbarkeit überprüft werden.

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Was das Innenministerium dem Verein vorwirft

Das Innenministerium stützt das Verbot auf Erkenntnisse aus einem seit dem Sommer 2023 geführten vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren. Nach Darstellung der Behörde soll der Verein über einen längeren Zeitraum antisemitische und israelfeindliche Positionen verbreitet, das Existenzrecht Israels bestritten und Solidarität mit bewaffnetem palästinensischem Widerstand bekundet haben. Das Ministerium sieht darin Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung. Es verweist dabei unter anderem auf öffentliche Äußerungen, Veranstaltungen, Beiträge in sozialen Netzwerken und auf die Satzung des Vereins. Diese Vorwürfe sind Teil der behördlichen Begründung des Verbots und nicht durch ein Gericht in einem Hauptsacheverfahren abschließend festgestellt.

Nach Angaben des Ministeriums hatte der Verein im November 2024 über soziale Medien seine Selbstauflösung mitgeteilt. Die Behörde geht jedoch davon aus, dass die Aktivitäten danach fortgesetzt worden seien. Eine Stellungnahme des Vereins zu den inhaltlichen Vorwürfen lag zunächst nicht vor. Der Hessische Rundfunk berichtete, der Verein habe Protest gegen das Verbot angekündigt. Am Dienstagabend fand in Frankfurt eine Protestkundgebung statt, bei der die Polizei nach Angaben des Senders rund 30 Teilnehmende zählte. Die Versammlung verlief demnach friedlich.

Sechs Objekte in Frankfurt und Mannheim durchsucht

Parallel zum Vereinsverbot wurden am frühen Dienstagmorgen sechs Objekte durchsucht. Das hessische Innenministerium bestätigte fünf Durchsuchungsorte in Hessen und einen weiteren in Baden-Württemberg. Nach Angaben des Hessischen Rundfunks handelte es sich in Frankfurt um drei Wohnungen und zwei Lagerräume sowie in Mannheim um eine Wohnung. Fünf Personen waren demnach von den Maßnahmen betroffen. Festnahmen wurden nicht gemeldet.

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An den Durchsuchungen in Hessen waren nach Ministeriumsangaben 35 Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Frankfurt, des Hessischen Präsidiums für Einsatz und des Hessischen Landeskriminalamts beteiligt. Zur Gesamtzahl der eingesetzten Kräfte in Baden-Württemberg lagen zunächst keine behördlichen Angaben vor. Nach Angaben des Ministeriums dienten die gerichtlich angeordneten Maßnahmen der Umsetzung des Verbots und der Suche nach weiteren Beweismitteln. Der Hessische Rundfunk berichtete unter Berufung auf Behördenangaben von sichergestellten elektronischen Datenträgern, Computern, Bargeld sowie Aufklebern, Bannern und Schriftstücken.

Gerichte prüften zuvor die Durchsuchungen

Dem Verbot ging bereits im Januar 2025 eine größere Durchsuchungsaktion voraus. Damals waren nach Angaben des Innenministeriums neun Personen betroffen und 73 Polizeibeamte eingesetzt. Der Verein wandte sich gegen Durchsuchungsmaßnahmen vor den Verwaltungsgerichten. Nach Darstellung des Innenministeriums folgte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel der Einschätzung, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein mögliches Vereinsverbot vorlägen. Diese gerichtliche Einschätzung bezog sich auf das Verfahren zu den Durchsuchungen. Sie ist nicht mit einer abschließenden gerichtlichen Bestätigung der nun erlassenen Verbotsverfügung gleichzusetzen.

Das ist auch deshalb von Bedeutung, weil ein Vereinsverbot in Deutschland von einer Verwaltungsbehörde ausgesprochen wird. Anders als bei einem Parteiverbot ist keine vorherige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung wird gerichtlich überprüft, wenn der betroffene Verein dagegen vorgeht.

Rechtsgrundlage für Vereinsverbote

Die verfassungsrechtliche Grundlage steht in Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes. Danach können Vereinigungen verboten sein, wenn ihre Zwecke oder Tätigkeiten Strafgesetzen zuwiderlaufen oder wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Das Vereinsgesetz konkretisiert diese Voraussetzungen. Nach Paragraf 3 des Vereinsgesetzes muss die zuständige Verbotsbehörde das Verbot durch eine begründete Verfügung feststellen und die Auflösung des Vereins anordnen. In der Regel sind damit auch Maßnahmen gegen das Vereinsvermögen verbunden.

Für Vereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit auf ein einziges Bundesland beschränkt sind, ist nach dem Vereinsgesetz die zuständige Landesbehörde verantwortlich. Erstrecken sich Organisation oder Tätigkeit über mehrere Länder, liegt die Zuständigkeit grundsätzlich beim Bundesinnenministerium. Im Fall von Palästina e.V. hat das hessische Innenministerium die Verbotsverfügung erlassen. Dass zugleich ein Objekt in Mannheim durchsucht wurde, belegt für sich genommen noch keine länderübergreifende Vereinsorganisation.

Welche Rechtsmittel Palästina e.V. hat

Gegen die Verbotsverfügung kann der Verein Anfechtungsklage erheben. Weil die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde stammt, ist grundsätzlich kein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren erforderlich. Für die Klage gegen ein solches Vereinsverbot ist nach Paragraf 48 der Verwaltungsgerichtsordnung der Hessische Verwaltungsgerichtshof in erster Instanz zuständig. Zusätzlich kommt vorläufiger Rechtsschutz in Betracht, mit dem der Verein beantragen kann, die Vollziehung des Verbots bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen oder die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.

Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs kann eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich sein, wenn sie zugelassen wird. Wird die Revision nicht zugelassen, kann die Nichtzulassung unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit einer Beschwerde angegriffen werden. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung bleibt die Verbotsverfügung eine behördliche Maßnahme, deren Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfbar ist.

Frühere Vereinsverbote zeigen die rechtliche Linie

Das Vereinsgesetz wurde in den vergangenen Jahren wiederholt gegen Organisationen aus unterschiedlichen extremistischen Spektren eingesetzt. Im Mai 2024 verbot das nordrhein-westfälische Innenministerium die Gruppierung Palästina Solidarität Duisburg und begründete dies ebenfalls mit einem Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Ein Eilantrag gegen dieses Verbot blieb später vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erfolglos.

Auf Bundesebene untersagte das Bundesinnenministerium im November 2023 die Betätigung der Hamas in Deutschland und verbot das Netzwerk Samidoun. Im Juli 2024 folgte das Verbot des Islamischen Zentrums Hamburg und seiner Teilorganisationen. Die Fälle unterscheiden sich in Struktur, Zuständigkeit und Begründung. Gemeinsam ist ihnen, dass Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes und das Vereinsgesetz den rechtlichen Rahmen für Eingriffe gegen Vereinigungen bilden. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall von Palästina e.V. erfüllt sind, kann nun Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens werden.

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