
Die Bundesregierung will ältere Menschen von regelmäßigen Behördengängen für einen neuen Personalausweis entlasten. Dafür hat sie eine Änderung des Personalausweisgesetzes in das geplante Digitale Identitätengesetz aufgenommen. Die Regel wird häufig verkürzt als unbegrenzt gültiger Personalausweis für Menschen ab 70 Jahren beschrieben. Tatsächlich ist die Voraussetzung genauer gefasst: Weiterverwendet werden soll ein abgelaufener Personalausweis dann, wenn sein Inhaber bei der Beantragung dieses Dokuments bereits mindestens 70 Jahre alt war.
Für die meisten Betroffenen würde die praktische Erleichterung deshalb erst ab einem Alter von etwa 80 Jahren greifen. Personalausweise werden für Menschen ab 24 Jahren grundsätzlich mit einer Gültigkeit von zehn Jahren ausgestellt. Wer beispielsweise mit 70 Jahren einen neuen Personalausweis erhält, könnte diesen nach den Regierungsplänen nach seinem regulären Ablauf mit 80 weiterverwenden.
Die geplante Neuregelung bedeutet keine Abschaffung der Ausweispflicht in Deutschland. Nach geltendem Recht müssen Deutsche ab 16 Jahren grundsätzlich einen gültigen Ausweis besitzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Pflicht kann auch durch einen gültigen Reisepass erfüllt werden.
Der Regierungsentwurf würde für ältere Personalausweisinhaber eine Ausnahme schaffen. Dort ist vorgesehen, dass ein Personalausweis auch nach dem aufgedruckten Ablaufdatum weiterverwendet werden kann, wenn die betreffende Person bei dessen Beantragung mindestens 70 Jahre alt war. Mit diesem Dokument soll sie dann weiterhin ihrer gesetzlichen Ausweispflicht genügen.
Damit wird nicht einfach die aufgedruckte Gültigkeitsdauer verlängert. Nach geltendem Recht ist eine Verlängerung eines Personalausweises ausdrücklich nicht zulässig. Stattdessen soll das Gesetz eine Weiterverwendung nach Ablauf ermöglichen.
Für den Reisepass enthält der Gesetzentwurf keine entsprechende unbegrenzte Weiterverwendung für ältere Menschen. Die Altersregel bezieht sich ausdrücklich auf das Personalausweisgesetz. Berichte, nach denen ab einem bestimmten Alter sowohl Personalausweis als auch Reisepass nicht mehr neu beantragt werden müssten, gehen damit über den Regierungsentwurf hinaus.
Beim Reisepass sind in demselben Gesetzespaket andere Vereinfachungen vorgesehen. Unter anderem soll die Pflicht entfallen, den Wohnort im Reisepass nach einem Umzug aktualisieren zu lassen. Das ist von der Sonderregel für ältere Personalausweisinhaber zu unterscheiden.
Auch für Betroffene soll ein alter Personalausweis nicht uneingeschränkt dieselben Funktionen behalten wie ein aktuelles Dokument. Besonders wichtig ist die elektronische Ausweisfunktion. Nach dem Regierungsentwurf darf der elektronische Identitätsnachweis nach Ablauf des aufgedruckten Gültigkeitsdatums nicht weiterverwendet werden.
Die Gesetzesbegründung nennt weitere Situationen, in denen weiterhin ein aktuelles Ausweisdokument sinnvoll oder erforderlich sein kann. Dazu gehören beispielsweise Reisen über die Grenze, bestimmte Rechtsgeschäfte, Kontoeröffnungen und Anwendungen der elektronischen Identitätsfunktion. Die geplante Sonderregel soll vor allem ermöglichen, den abgelaufenen Personalausweis weiterhin bei alltäglichen Identitätskontrollen oder etwa im Zusammenhang mit Wahlen zu verwenden. Ein neuer Personalausweis könnte auch im höheren Alter weiterhin regulär beantragt werden.
Die Regelung soll nach der Begründung außerdem auch für bereits ausgestellte Personalausweise gelten. Voraussetzung bleibt, dass der jeweilige Ausweis beantragt wurde, als sein Inhaber mindestens 70 Jahre alt war. Ein gesonderter Umtausch wäre dafür nach dem Entwurf nicht erforderlich.
Die Bundesregierung selbst beschreibt das Vorhaben verkürzt als unbegrenzt gültigen Personalausweis für Menschen ab 70 Jahren. Präziser ist jedoch die Formulierung aus dem Gesetz: Maßgeblich ist nicht das aktuelle Alter einer Person, sondern ihr Alter zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Auch der Nationale Normenkontrollrat macht diesen Unterschied deutlich. In seiner Bewertung des Gesetzentwurfs bezeichnet er die Änderung als Ausnahme für Personen, die bei der Beantragung mindestens 70 Jahre alt waren. Da ein solcher Personalausweis grundsätzlich zehn Jahre gilt, betrifft die Weiterverwendung nach Ablauf in der Praxis regelmäßig Menschen ab etwa 80 Jahren.
Ein heute 75-Jähriger mit einem Personalausweis, den er beispielsweise mit 67 Jahren beantragt hat, könnte sich deshalb nicht allein wegen seines heutigen Alters auf die geplante Regel berufen. Erst ein Dokument, das ab dem 70. Geburtstag beantragt wurde, würde unter die Sonderregel fallen.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf für das Digitale Identitätengesetz am 20. Mai 2026 beschlossen. Der Bundesrat befasste sich im ersten Durchgang am 10. Juli mit dem Vorhaben. Am 29. Juli wurde der Regierungsentwurf als Bundestagsdrucksache 21/7408 in den Bundestag eingebracht. Bis zum 4. September war das Gesetz dort noch nicht abschließend beraten und beschlossen.
Der Entwurf benötigt nach seinem eigenen Gesetzestext außerdem die Zustimmung des Bundesrates. Damit kann die geplante Änderung erst wirksam werden, wenn das parlamentarische Verfahren abgeschlossen, das Gesetz ausgefertigt und verkündet worden ist.
Einen festen Starttermin zum 1. Januar 2027 enthält der Regierungsentwurf für die neue Personalausweisregel nicht. Vorgesehen ist vielmehr, dass das gesamte Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft tritt.
Die häufig genannte Jahreszahl 2027 hat mehrere Ursachen. Bund und Länder hatten im Rahmen ihrer Modernisierungsagenda vorgesehen, das Personalausweisrecht bis Ende 2026 entsprechend anzupassen. Zudem soll Anfang 2027 die europäische digitale Identitätsbrieftasche EUDI-Wallet in Deutschland starten, die ebenfalls zentraler Bestandteil des Digitale Identitätengesetzes ist.
Das Vorhaben gehört zu einer größeren Modernisierung des Pass- und Ausweiswesens. Neben der Sonderregel für ältere Menschen plant der Bund unter anderem stärker digitale Antragsverfahren und ein zentrales Pass- und Ausweisregister. Ziel ist es, die Zahl notwendiger Behördentermine zu verringern.
Für die Altersregel gilt damit am 4. September 2026: Der politische Wille ist in einem konkreten Regierungsentwurf festgeschrieben, die Änderung ist aber noch kein geltendes Recht. Entscheidend ist zudem nicht pauschal das Erreichen des 70. Lebensjahres. Unbegrenzt weiterverwendet werden soll nach dem derzeitigen Entwurf nur ein Personalausweis, der im Alter von mindestens 70 Jahren beantragt wurde und anschließend regulär abläuft.
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