
Vor dem Landgericht Göttingen hat am Freitag, 21. August 2026, der Prozess gegen einen 55 Jahre alten Mann aus Osterode am Harz begonnen. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm Totschlag vor. Nach ihrer Darstellung soll er im Februar seine damals 58 Jahre alte Schwester getötet haben. Über die strafrechtliche Verantwortung des Mannes ist damit noch nicht entschieden. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil gilt für den Angeklagten uneingeschränkt die Unschuldsvermutung.
Zum Prozessauftakt äußerte sich der 55-Jährige nicht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Nach dem Verlesen der Anklage erklärte sein Verteidiger, dass sein Mandant zunächst keine Angaben zur Sache machen werde. Das Schweigen darf nicht als Hinweis auf Schuld gewertet werden. Ein Angeklagter ist im Strafverfahren nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten oder zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft soll es im Februar in dem von den Geschwistern bewohnten Haus in Osterode zu einem Streit gekommen sein. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung soll der Angeklagte seine Schwester zu Boden gebracht und Druck auf ihren Brustbereich ausgeübt haben. Die Staatsanwaltschaft geht nach dem bislang bekannt gewordenen Anklagevorwurf davon aus, dass der 55-Jährige den Tod seiner Schwester dabei zumindest billigend in Kauf genommen habe. Weitere Einzelheiten zur Tatausführung sind für die Einordnung des Verfahrens nicht erforderlich.
Als möglicher Hintergrund der Auseinandersetzung wird in der Anklage nach übereinstimmenden Medienberichten eine geplante Unterbringung in einem Pflegeheim genannt. Dabei handelt es sich um einen Bestandteil des von der Anklage beschriebenen Geschehens und nicht um eine gerichtlich festgestellte Tatsache. Über den tatsächlichen Ablauf und darüber, ob sich der Vorwurf nachweisen lässt, muss die Schwurgerichtskammer erst im weiteren Verfahren entscheiden.
Bekannt ist, dass die 58-Jährige Ende Februar leblos aufgefunden wurde. Nach den damaligen Ermittlungsangaben stellte eine rechtsmedizinische Obduktion fest, dass sie eines gewaltsamen Todes gestorben war. In der Folge geriet ihr jüngerer Bruder in den Fokus der Ermittlungen. Er wurde wenige Tage später festgenommen und einem Haftrichter vorgeführt. Gegen ihn wurde Untersuchungshaft angeordnet. Der Mann befindet sich nach den zum Prozessauftakt vorliegenden Angaben weiterhin in Haft.
Am ersten Verhandlungstag begann das Gericht nach der Verlesung der Anklage mit der Beweisaufnahme. Ein Polizeibeamter sagte als Zeuge aus. Nach seinem Bericht soll der Angeklagte seinerzeit zu einer Nachbarin gegangen sein und ihr mitgeteilt haben, seine Schwester leblos aufgefunden zu haben. Die Nachbarin soll daraufhin den Rettungsdienst verständigt haben. Ein Notarzt konnte der Darstellung zufolge nur noch den Tod der Frau feststellen. Welche Bedeutung diese und weitere Zeugenaussagen für die Beweiswürdigung haben, ist offen.
Für den Prozess am Landgericht Göttingen sind nach Angaben des Gerichts weitere Verhandlungstermine bis in den Oktober vorgesehen. In der Hauptverhandlung muss die Kammer nun prüfen, ob sich der in der Anklageschrift beschriebene Sachverhalt bestätigen lässt. Dazu können unter anderem weitere Zeugen gehört, Ermittlungsunterlagen erörtert und Sachverständigengutachten in die Beweisaufnahme eingeführt werden.
Dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben und das Landgericht die Hauptverhandlung eröffnet hat, bedeutet keine Vorverurteilung. Die Anklage beschreibt den Tatverdacht aus Sicht der Strafverfolgungsbehörde. Erst nach Abschluss der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht unabhängig darüber, welche Tatsachen als erwiesen gelten und wie diese gegebenenfalls strafrechtlich zu bewerten sind.
Die Staatsanwaltschaft hat den 55-Jährigen wegen Totschlags angeklagt. Nach Paragraf 212 des Strafgesetzbuchs wird eine vorsätzliche Tötung grundsätzlich als Totschlag eingeordnet, wenn nicht zugleich die gesetzlichen Voraussetzungen eines Mordes vorliegen. Der Strafrahmen sieht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen kann auch bei Totschlag eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden.
Für eine Verurteilung wegen Mordes müssten darüber hinaus eines oder mehrere der in Paragraf 211 Strafgesetzbuch genannten Mordmerkmale festgestellt werden. Dazu gehören beispielsweise Heimtücke, Grausamkeit, bestimmte besonders niedrige Beweggründe oder die Absicht, durch die Tötung eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Dass die Staatsanwaltschaft hier wegen Totschlags angeklagt hat, bedeutet zunächst lediglich, dass sie den Sachverhalt auf Grundlage ihrer Ermittlungen unter diesem Straftatbestand vor Gericht gebracht hat.
Welche Feststellungen die Schwurgerichtskammer am Ende treffen wird, ist nach dem ersten Prozesstag vollkommen offen. Ebenso offen ist, ob sich der Anklagevorwurf vollständig, teilweise oder überhaupt nicht bestätigen lässt. Der Angeklagte muss seine Unschuld nicht beweisen. Die Beweislast für die strafrechtlichen Vorwürfe liegt bei der Anklage, und bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.
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