Selbstanzeige im Steuerrecht soll ihre Schutzwirkung verlieren

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Bundesfinanzminister Lars Klingbeil will die Regeln für die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung grundlegend verändern. Die strafbefreiende Selbstanzeige soll in ihrer heutigen Form abgeschafft werden. Das Vorhaben ist Teil des Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität, den Klingbeil und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig am 16. Juli 2026 vorgestellt haben. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist bislang allerdings noch nicht beschlossen. Ein ausformulierter Gesetzentwurf zur Selbstanzeige lag bis zum 21. September 2026 nicht vor.

Für Unternehmen und Privatpersonen ist diese Unterscheidung entscheidend. Die geltenden Vorschriften der Abgabenordnung bleiben zunächst unverändert. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann derzeit weiterhin eine wirksame Selbstanzeige abgeben. Gleichzeitig wächst die Kritik aus Teilen der Wirtschaft und der Steuerberatung. Sie warnen davor, dass eine weitreichende Abschaffung auch Fälle treffen könnte, in denen komplexe steuerliche Sachverhalte nachträglich korrigiert werden.

Klingbeil will bisherigen Strafverzicht einschränken

Nach geltendem Recht kann eine vollständige und rechtzeitige Selbstanzeige dazu führen, dass eine Steuerhinterziehung nicht bestraft wird. § 371 der Abgabenordnung verlangt unter anderem, dass die betreffenden Angaben vollständig berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden. Erfasst werden grundsätzlich alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber die entsprechenden Taten innerhalb der vergangenen zehn Kalenderjahre.

Die Möglichkeit ist bereits heute begrenzt. Straffreiheit scheidet beispielsweise aus, wenn eine Tat bereits entdeckt wurde und der Betroffene davon wusste oder damit rechnen musste. Auch die Bekanntgabe bestimmter Prüfungsmaßnahmen oder eines Strafverfahrens kann die Selbstanzeige sperren. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat oder liegt ein gesetzlich bestimmter besonders schwerer Fall vor, greift die unmittelbare Straffreiheit nach § 371 AO ebenfalls nicht.

Für bestimmte solcher Fälle eröffnet § 398a AO bislang dennoch die Möglichkeit, von einer Strafverfolgung abzusehen. Dafür müssen unter anderem die geschuldeten Steuern und Zinsen gezahlt werden. Zusätzlich fällt ein Geldbetrag von zehn, 15 oder 20 Prozent der hinterzogenen Steuer an, abhängig von deren Höhe.

Genau an dieser strafrechtlichen Sonderregelung will die Bundesregierung ansetzen. Das Bundesfinanzministerium erklärte am 16. Juli, die bisherige Regelung setze aus seiner Sicht falsche Anreize, weil Steuerpflichtige sich erst offenbaren könnten, wenn sie eine Entdeckung befürchteten. Klingbeil sagte bei der Vorstellung des Aktionsplans, künftig solle sich niemand mehr so einfach mit einer Selbstanzeige von strafrechtlichen Folgen befreien können.

Noch offen, wie weit die Abschaffung gehen soll

Schon im April hatte Klingbeil eine Einschränkung der Straffreiheit angekündigt. Damals wurde bekannt, dass oberhalb noch festzulegender Schwellenwerte eine Selbstanzeige künftig möglicherweise nur noch strafmildernd wirken soll. Der Aktionsplan vom Juli spricht weiter davon, die Regelung in ihrer heutigen Form abzuschaffen. Welche Fälle künftig noch eine strafbefreiende Wirkung haben könnten, ist damit bislang nicht abschließend festgelegt.

Auch ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten steht noch nicht fest. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag weist darauf hin, dass der 26 Punkte umfassende Aktionsplan zunächst allgemein gehaltene Zielvorgaben enthält und für zahlreiche Maßnahmen erst konkrete Gesetzgebungsvorschläge ausgearbeitet werden müssen.

Für Steuerpflichtige bedeutet das: Die Ankündigung vom Juli hat § 371 und § 398a AO noch nicht geändert. Die bestehenden Vorschriften gelten weiter, solange der Gesetzgeber keine Neuregelung verabschiedet.

Wirtschaft warnt vor Folgen für steuerliche Korrekturen

Kritik kommt insbesondere mit Blick auf Unternehmen. Die DIHK verweist darauf, dass Unternehmen sich in einem komplexen nationalen und internationalen Steuerrecht bewegen. Auch bei sorgfältig eingerichteten Tax-Compliance-Systemen könnten Sachverhalte übersehen oder steuerlich falsch eingeschätzt werden. Die Selbstanzeige werde deshalb in der Praxis auch genutzt, um steuerliche Sachverhalte transparent offenzulegen und fehlerhafte Erklärungen zu korrigieren.

Ähnlich argumentieren Fachleute aus der Steuerberatung. Die Steuerberaterin Katharina Lehner von Grant Thornton sieht insbesondere bei Unternehmen die Gefahr, dass ein wichtiges Instrument zur Bereinigung steuerlicher Risiken an Wirkung verliert. Gerade bei Umsatzsteuerfragen könnten sich Fehler über längere Zeiträume summieren, ohne dass dahinter zwingend eine gezielte Steuerverkürzung stehen müsse. Nach Einschätzung der Beratungsgesellschaft würde deshalb die Bedeutung präventiver Tax-Compliance-Systeme deutlich steigen.

Für Unternehmen könnte eine Reform damit vor allem bedeuten, dass steuerliche Risiken früher geprüft und dokumentiert werden müssen. Werden problematische Sachverhalte erst nach Jahren erkannt, könnte eine vollständige Offenlegung künftig nicht mehr automatisch vor einer strafrechtlichen Sanktion schützen, falls der Gesetzgeber die bislang diskutierte Linie umsetzt.

Versehentliche Fehler bleiben ein anderer Fall

Nicht jede nachträgliche Korrektur einer Steuererklärung ist eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung. Das ist auch für Privatpersonen wichtig.

§ 153 AO verpflichtet Steuerpflichtige, eine Steuererklärung unverzüglich zu berichtigen, wenn sie nachträglich erkennen, dass Angaben unrichtig oder unvollständig sind und dadurch Steuern verkürzt werden können oder bereits verkürzt wurden. Diese Berichtigungspflicht bleibt von der politischen Diskussion über § 371 AO zunächst unberührt.

Entscheidend ist die rechtliche Einordnung des ursprünglichen Fehlers. Eine strafbefreiende Selbstanzeige setzt eine Steuerhinterziehung voraus. Wer dagegen erst nach Abgabe einer Erklärung einen zuvor nicht erkannten Fehler feststellt und diesen ordnungsgemäß berichtigt, befindet sich nicht automatisch in derselben steuerstrafrechtlichen Situation.

Deshalb wäre die Aussage, künftig könne eine versehentlich falsche Steuererklärung nicht mehr folgenlos korrigiert werden, zu weitgehend. Klingbeils Vorhaben richtet sich gegen die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige bei Steuerstraftaten, nicht gegen die allgemeine Möglichkeit oder Pflicht, steuerliche Fehler richtigzustellen.

Reform ist Teil eines größeren Maßnahmenpakets

Die geplante Änderung steht in einem größeren Paket zur Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität. Der Aktionsplan sieht unter anderem ein gemeinsames Zentrum von Bund und Ländern beim Zoll, stärkere Datenanalysen, höhere Sanktionen gegen Unternehmen bei schweren Steuerstraftaten und längere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege vor. Außerdem sollen die internationale Zusammenarbeit und der Informationsaustausch gestärkt werden.

Für die Selbstanzeige ist der nächste entscheidende Schritt jedoch die konkrete gesetzliche Ausgestaltung. Erst dann wird feststehen, welche Betragsgrenzen gelten, ob eine begrenzte Form der Straffreiheit erhalten bleibt und welche Übergangsregeln vorgesehen werden. Bis dahin gilt die bisherige Rechtslage fort.

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