Corona-Dienstunfall in Telgte: Verwaltungsgericht Münster prüft strenge Voraussetzungen

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Münster/Telgte. Ob eine Corona-Infektion als Dienstunfall anerkannt werden kann, beschäftigt derzeit das Verwaltungsgericht Münster. Im Zentrum steht die Klage eines Lehrers aus Telgte, der sich nach einer Klassenfahrt im November 2022 infiziert hatte. Das Land Nordrhein-Westfalen lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab. Eine Entscheidung des Gerichts wird in den kommenden Tagen erwartet.

Was das Beamtenrecht unter einem Dienstunfall versteht

Rechtsgrundlage für die Anerkennung ist § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes. Danach gilt als Dienstunfall ein Ereignis, das auf äußerer Einwirkung beruht, plötzlich eintritt, örtlich und zeitlich bestimmbar ist und in Ausübung des Dienstes einen Körperschaden verursacht. Dienstreisen zählen ausdrücklich zur Dienstausübung.

Gerade bei Infektionskrankheiten liegt die Schwierigkeit häufig in der Bestimmbarkeit von Ort und Zeitpunkt der Ansteckung. Während bei einem Verkehrsunfall der genaue Ablauf dokumentierbar ist, verläuft eine Virusinfektion regelmäßig zeitlich verzögert. Im Telgter Fall nahm der Lehrer an einer Klassenfahrt nach Berlin vom 7. bis 11. November 2022 teil. Zwei Tage nach der Rückkehr, am 13. November, wurde eine Corona-Infektion festgestellt. Nach Auffassung des beklagten Landes ist damit nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar, dass die Ansteckung während der dienstlichen Tätigkeit erfolgt ist.

Auch die offizielle Linie des Bundes sieht hohe Anforderungen vor. Nach Angaben des Bundesinnenministeriums genügt ein positiver PCR-Test allein nicht. Entscheidend sei, dass Ort und Zeitpunkt der Infektion konkret dem Dienst zugeordnet werden können und typische Krankheitsanzeichen vorliegen. Genau an dieser Eingrenzbarkeit entzündet sich die juristische Auseinandersetzung in Münster.

Aktuelle Rechtsprechung setzt enge Grenzen

Die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Münster dauerte rund 45 Minuten. Ein Urteil wurde noch nicht verkündet. In der mündlichen Erörterung wurde jedoch deutlich, dass eine bloße Wahrscheinlichkeit einer dienstlichen Ansteckung nicht ausreicht. Zwischen dem Ende der Klassenfahrt und dem positiven Test lagen zwei Tage, in denen auch private Kontakte möglich gewesen sein könnten. Zudem gab es nach den im Verfahren erörterten Angaben kein größeres dokumentiertes Infektionsgeschehen innerhalb der Reisegruppe.

Eine Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2025 unterstreicht diese Linie. Danach reicht es nicht, wenn eine Infektion im Dienst lediglich plausibel erscheint. Ein sogenannter Anscheinsbeweis greift nicht automatisch. Vielmehr müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Erkrankung in Ausübung des Dienstes eingetreten ist.

Auch der Weg über eine Anerkennung als Berufskrankheit ist bei Lehrkräften regelmäßig schwierig. Die Berufskrankheiten-Verordnung nennt Infektionskrankheiten vor allem für Tätigkeiten im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder im Labor. Schulen zählen in der Regel nicht zu diesen typisierten Hochrisikobereichen. Vergleichbare Verfahren, etwa vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf im Jahr 2022, sind ebenfalls zulasten der klagenden Beamten ausgegangen.

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Dass eine Anerkennung grundsätzlich möglich ist, zeigen jedoch Einzelfälle aus anderen Bundesländern, in denen Gerichte eine sehr konkrete Zuordnung der Infektion zu einem bestimmten dienstlichen Kontakt als ausreichend angesehen haben. Entscheidend bleibt stets die enge zeitliche und örtliche Eingrenzung.

Im Herbst 2022 waren zudem die Corona-Regeln in Nordrhein-Westfalen bereits gelockert worden, unter anderem mit vereinfachten Isolationsvorgaben. Eine lückenlose Nachverfolgung von Infektionsketten war dadurch weniger eindeutig als in früheren Pandemiephasen.

Ob der Telgter Lehrer die hohen beamtenrechtlichen Hürden überwinden kann, wird das Verwaltungsgericht Münster in Kürze entscheiden.

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