Vor dem Landgericht Münster: Trainer gesteht sexuellen Missbrauch einer Zehnjährigen

Überfall WG Prozess Münster: Acht Angeklagte stehen wegen schweren Raubs, Gewalt und Geldforderungen vor Gericht.
Foto: Kelly Sikkema

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Münster. Vor dem Landgericht Münster muss sich ein 52-jähriger Mann aus Coesfeld wegen zweier Fälle sexuellen Missbrauchs eines zehnjährigen Mädchens verantworten. Nach der Anklage soll es während einer Trainingsstunde in Münster zu Übergriffen gekommen sein. Das Kind sei in diesem Moment allein mit seinem Trainer gewesen. In einem der Fälle habe der Angeklagte laut Staatsanwaltschaft einen Überraschungsmoment ausgenutzt.

Bereits zu Beginn der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit. Das Gericht gab diesem statt, um die Erörterung intimster Details aus dem persönlichen Lebensbereich des Kindes nicht öffentlich zu verhandeln. In Sexualstrafverfahren ist ein solcher Schritt rechtlich möglich, wenn das Schutzinteresse des Opfers überwiegt.

Geständnis nach Ausschluss der Öffentlichkeit

Als Zuhörerinnen und Zuhörer wieder in den Sitzungssaal durften, lag bereits ein Geständnis des Angeklagten vor. Das Gericht äußerte nach bisherigen Angaben keine Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit. Auf weitere Zeugenvernehmungen wurde zunächst verzichtet. Ob die Eltern des betroffenen Kindes noch als Zeugen gehört werden, blieb offen.

Die Fortsetzung des Verfahrens ist für den 5. März terminiert. Im Mittelpunkt soll dann die Verlesung eines medizinischen Gutachtens stehen. In vergleichbaren Verfahren kann ein solches Gutachten unterschiedliche Aspekte betreffen, etwa Fragen zur Schuldfähigkeit, zur psychischen Verfassung oder zur Bewertung medizinischer Befunde. Welche konkrete Fragestellung hier im Raum steht, wurde bislang nicht öffentlich erläutert.

Haftbefehl außer Vollzug gesetzt

Der gegen den 52-Jährigen bestehende Haftbefehl wurde außer Vollzug gesetzt. Das bedeutet, dass er rechtlich weiterhin besteht, aber unter bestimmten Auflagen nicht vollstreckt wird. Typische Auflagen können Meldepflichten, Aufenthaltsvorgaben oder Kontaktverbote sein. Bei Verstößen kann der Vollzug jederzeit wieder angeordnet werden.

Rechtlich bewegt sich das Verfahren im Kernbereich des § 176 Strafgesetzbuch, der den sexuellen Missbrauch von Kindern unter 14 Jahren unter Strafe stellt. Welche konkreten Straftatbestände letztlich im Urteil Anwendung finden, hängt vom weiteren Verlauf der Beweisaufnahme ab.

Opferschutz im Strafverfahren

In Verfahren mit minderjährigen Betroffenen sind besondere Schutzmechanismen vorgesehen. Neben dem Ausschluss der Öffentlichkeit können Betroffene Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung haben. Ziel ist es, die Belastung durch das Strafverfahren so gering wie möglich zu halten.

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Das Urteil in dem Verfahren steht noch aus. Mit der Verlesung des Gutachtens Anfang März dürfte das Verfahren in eine entscheidende Phase eintreten.

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