
Das Landgericht Münster hat einen 28-jährigen Krankenpfleger nach einer eigenmächtigen Morphiumgabe an einen sterbenden Patienten zu einer Geldstrafe von 6.300 Euro verurteilt. Der Mann hatte einem 91-jährigen Patienten im Clemens-Hospital Münster eine deutlich höhere Dosis Morphium verabreicht, als ärztlich vorgesehen war.
Verurteilt wurde der Pfleger wegen fahrlässiger Körperverletzung, Urkundenfälschung und Verabreichung von Betäubungsmitteln. Der ursprüngliche Vorwurf der Staatsanwaltschaft wog deutlich schwerer. Sie hatte dem Mann unter anderem versuchten Totschlag vorgeworfen.
Die Kammer folgte diesem schweren Vorwurf jedoch nicht. Nach der Bewertung des Gerichts stand der Pfleger nicht in einer Reihe mit Gewalttätern. Vielmehr sah das Gericht offenbar Mitleid mit dem sterbenden Patienten und dessen Angehörigen als entscheidendes Motiv.
Der Angeklagte hatte eingeräumt, Morphium gegeben zu haben. Eine Tötungsabsicht bestritt er jedoch. Nach seiner Darstellung wollte er den Patienten von seinen Schmerzen erlösen. Der Patient litt an einer schweren Krebserkrankung im Endstadium und wurde palliativ behandelt.
Für die Einordnung des Falls war auch die Patientenverfügung des 91-Jährigen bedeutsam. Darin hatte der Mann festgelegt, nicht leiden zu wollen und dafür auch lebensverkürzende Medikamente in Kauf zu nehmen. Offen blieb im Verfahren jedoch, ob der Patient an der Morphiumgabe oder an den Folgen seiner Erkrankung starb.
Der Fall berührt damit einen besonders sensiblen Bereich zwischen palliativer Schmerzlinderung, ärztlicher Verantwortung, eigenmächtigem Handeln einer Pflegekraft und strafrechtlichen Grenzen. Morphium kann in der Palliativmedizin zur Linderung schwerster Schmerzen eingesetzt werden. Eine eigenmächtige Gabe außerhalb der ärztlichen Anordnung bleibt dennoch rechtlich problematisch.
Besonders deutlich fiel die Haltung der Tochter des verstorbenen Patienten aus. Sie stellte sich im Prozess hinter den Angeklagten und sprach sich für einen Freispruch aus. Aus ihrer Sicht habe der Pfleger nicht töten, sondern helfen wollen.
Diese Aussage dürfte das Bild des Falls mitgeprägt haben. Rechtlich beseitigt sie die Vorwürfe gegen den Pfleger zwar nicht. Sie machte aber sichtbar, dass die Angehörigen die Handlung offenbar anders bewerteten als die Staatsanwaltschaft zu Beginn des Verfahrens.
Belastend wirkte vor allem der Umgang des Pflegers mit der Dokumentation. Nach Darstellung des Falls entnahm er eine Flasche mit 50 Milligramm Morphium aus dem Betäubungsmittelschrank. Zuvor hatte er dem Patienten bereits 10 Milligramm intravenös über einen Port gegeben.
Um die Entnahme zu verschleiern, änderte der Pfleger einen handschriftlichen Eintrag im Betäubungsmittelbuch. Gegen 20.45 Uhr soll er Feierabend gemacht haben. Etwa vier Stunden später war der Patient tot.
Ein Berufsverbot verhängte das Gericht nicht. Die Geldstrafe liegt bei 90 Tagessätzen. Damit erscheint sie nach der Darstellung des Falls nicht im polizeilichen Führungszeugnis.
Das Urteil zeigt, wie schwierig die strafrechtliche Bewertung in Grenzfällen der Palliativversorgung sein kann. Das Gericht ahndete die eigenmächtige Medikamentengabe und die manipulierte Dokumentation, sah aber keine gezielte Tötung eines Patienten.
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