
Der Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs, Karim Khan, ist von seinem Amt suspendiert worden. Die Entscheidung fiel am Montag, 8. Juni 2026, durch das zuständige Aufsichtsgremium des Gerichts. Hintergrund sind Vorwürfe sexuellen Fehlverhaltens im beruflichen Umfeld. Khan bestreitet die Vorwürfe ausdrücklich.
Die Suspendierung ist keine endgültige Abberufung. Über Khans weitere Zukunft an der Spitze der Anklagebehörde muss nun die Versammlung der Vertragsstaaten entscheiden. Dem Gremium gehören 125 Staaten an. Für eine Abberufung ist eine Mehrheit von 63 Staaten in geheimer Abstimmung erforderlich.
Karim Khan hatte seine Aufgaben bereits im Mai 2025 ruhen lassen, um sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verteidigen. Nun ist daraus eine formelle Suspendierung geworden. Das zuständige Büro der Vertragsstaaten leitete den Fall an die Mitgliedstaaten weiter, die über mögliche weitere Schritte entscheiden müssen.
Offiziell bestätigt war zunächst vor allem der Verfahrensstand: Karim Khan suspendiert, die endgültige Entscheidung liegt nicht beim Aufsichtsgremium allein, sondern bei der Assembly of States Parties. Die vertraulichen Unterlagen des Verfahrens wurden zunächst nicht vollständig öffentlich gemacht. Dadurch blieben einzelne Details zu Bewertung, Begründung und weiterem Ablauf begrenzt nachvollziehbar.
Khan weist die Vorwürfe zurück. Seine Seite hat die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen bereits zuvor bestritten und die Rechtmäßigkeit des Vorgehens infrage gestellt. Eine abschließende Entscheidung über sein Amt steht damit weiter aus.
Die Vorwürfe gegen Khan betreffen mögliches sexuelles Fehlverhalten gegenüber einer früheren Mitarbeiterin. Die betroffene Person wird in seriöser Berichterstattung nicht namentlich genannt. Das ist bei solchen Verfahren üblich, weil Persönlichkeitsrechte und Schutzinteressen eine zentrale Rolle spielen.
Unklar blieb zunächst, welche einzelnen Feststellungen die zuständigen Stellen im Detail getroffen haben und welche Unterlagen den Vertragsstaaten vollständig vorliegen. Berichtet wurde über unterschiedliche Bewertungen innerhalb des Verfahrens. Einerseits ging es um Erkenntnisse aus einer Untersuchung, andererseits um rechtliche Einschätzungen zur Beweislage. Eine unabhängige Bestätigung aller Einzelheiten lag zunächst nicht öffentlich vor.
Deshalb ist die sprachliche Trennung entscheidend: Khan ist nicht rechtskräftig einer Straftat oder eines disziplinarisch abschließend festgestellten Fehlverhaltens überführt. Gleichzeitig ist die Suspendierung ein erheblicher institutioneller Schritt, weil sie die Spitze der ICC-Anklagebehörde unmittelbar betrifft.
Der Internationale Strafgerichtshof wird von der Versammlung der Vertragsstaaten kontrolliert. Diese Staaten haben das Römische Statut ratifiziert, auf dessen Grundlage der ICC arbeitet. Sie wählen unter anderem wichtige Amtsträger und tragen Verantwortung für zentrale Aufsichtsentscheidungen.
Im Fall Khan ist nun eine geheime Abstimmung möglich. Für eine Abberufung braucht es 63 Stimmen. Damit liegt die Entscheidung nicht bei einzelnen Regierungen, sondern bei einer formellen Mehrheit der Vertragsstaaten. Ein Termin für eine solche Entscheidung war zunächst nicht abschließend bestätigt.
Die Hürde ist politisch und institutionell bedeutsam. Eine Abberufung eines amtierenden Chefanklägers wäre ein schwerer Eingriff in die Führung des Gerichts. Bleibt Khan dagegen formal im Amt, müsste geklärt werden, unter welchen Bedingungen die Anklagebehörde weitergeführt wird und wie Vertrauen in interne Verfahren gesichert werden kann.
Der Vorgang trifft den Internationalen Strafgerichtshof in einer angespannten Phase. Der ICC ist für Verfahren zu Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und dem Verbrechen der Aggression zuständig. Seine Entscheidungen berühren regelmäßig hochpolitische Konflikte.
Khan steht seit 2021 an der Spitze der Anklagebehörde. In seiner Amtszeit rückten mehrere besonders umstrittene Verfahren in den Mittelpunkt der internationalen Aufmerksamkeit. Dazu gehören unter anderem Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine sowie Verfahren mit Bezug zum Nahostkonflikt.
Gerade deshalb ist die Suspendierung über den Einzelfall hinaus relevant. Sie betrifft die Glaubwürdigkeit einer Institution, die weltweit schwere Völkerrechtsverbrechen verfolgen soll. Für den Gerichtshof geht es nun darum, das Verfahren gegen den eigenen Chefankläger nachvollziehbar, rechtsstaatlich und unabhängig zu Ende zu führen.
Mit der Suspendierung ist Karim Khan vorerst von seinen Aufgaben entfernt. Eine endgültige Entscheidung über seine Abberufung ist damit aber noch nicht gefallen. Bis zur Abstimmung der Vertragsstaaten bleibt offen, ob er sein Amt verliert oder ob eine andere disziplinarische Lösung gefunden wird.
Für die Arbeit des ICC ist die Lage heikel. Die Anklagebehörde muss laufende Verfahren weiterführen, während ihre Führungsspitze selbst Gegenstand eines schwerwiegenden internen Verfahrens ist. Zugleich gilt für Khan weiterhin, dass er die Vorwürfe bestreitet und eine abschließende Entscheidung aussteht.
Der Fall ist damit mehr als eine Personalie. Er berührt die Frage, wie internationale Gerichte mit Vorwürfen gegen höchste Amtsträger umgehen, ohne Verfahrensrechte, Persönlichkeitsrechte und institutionelle Glaubwürdigkeit gegeneinander auszuspielen.
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