Rente ab 2032: Für wen die Altersgrenze steigen könnte

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Symbolbild mit KI erstellt

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Beim Renteneintrittsalter in Deutschland könnte nach dem bereits laufenden Anstieg auf 67 Jahre die nächste Reform folgen. Die Alterssicherungskommission der Bundesregierung empfiehlt, die Regelaltersgrenze ab 2032 an die Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln. Als erster Jahrgang wäre grundsätzlich 1965 betroffen. Allerdings ist bislang weder die höhere Altersgrenze beschlossen noch lässt sich für diesen oder die folgenden Jahrgänge bereits ein konkretes neues Rentenalter nennen. Bis ein entsprechendes Gesetz in Kraft tritt, gelten unverändert die bisherigen Altersgrenzen.

Bis 2031 steigt die Regelaltersgrenze bereits auf 67 Jahre

Der Anstieg des regulären Rentenalters läuft schon seit Jahren. Für die Jahrgänge bis 1963 erhöht sich die Regelaltersgrenze schrittweise. Wer 1964 oder später geboren wurde, erreicht sie nach geltendem Recht mit 67 Jahren. Diese Regel bleibt auch für alle jüngeren Jahrgänge bestehen, solange der Gesetzgeber keine weitere Erhöhung beschließt.

Für Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren ist derzeit weiterhin ein früherer Rentenbeginn ab 63 möglich. Dann fallen allerdings lebenslange Abschläge an. Wer mindestens 45 Jahre an den für diese Rentenart anrechenbaren Versicherungszeiten erreicht, kann nach geltendem Recht früher und ohne Abschläge in Altersrente gehen. Für die Jahrgänge ab 1964 liegt diese Altersgrenze bei 65 Jahren.

GeburtsjahrgangRegelaltersgrenzeAbschlagsfrei nach 45 JahrenFrühestens nach 35 JahrenMax. Abschlag bei Beginn mit 63
195866 Jahre64 Jahre63 Jahre10,8 Prozent
195966 Jahre 2 Monate64 Jahre 2 Monate63 Jahre11,4 Prozent
196066 Jahre 4 Monate64 Jahre 4 Monate63 Jahre12,0 Prozent
196166 Jahre 6 Monate64 Jahre 6 Monate63 Jahre12,6 Prozent
196266 Jahre 8 Monate64 Jahre 8 Monate63 Jahre13,2 Prozent
196366 Jahre 10 Monate64 Jahre 10 Monate63 Jahre13,8 Prozent
ab 196467 Jahre65 Jahre63 Jahre14,4 Prozent

Diese Werte entsprechen dem derzeit geltenden Recht. Die Tabelle zeigt zugleich, warum die verbreitete Bezeichnung Rente mit 63 für die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren inzwischen missverständlich ist. Für jüngere Jahrgänge ist ein abschlagsfreier Beginn mit 63 schon heute nicht mehr möglich.

Jahrgang 1965 wäre von der nächsten Stufe zuerst betroffen

Die Alterssicherungskommission setzt bei ihrer Empfehlung genau dort an, wo der bisherige Anstieg endet. Jahrgang 1964 soll nach bestehendem Recht mit 67 Jahren die endgültige Stufe der bisherigen Reform erreichen. Für die Jahrgänge 1965 und jünger könnte anschließend ein neuer Mechanismus gelten. Nach Vorstellung der Kommission solle er 2032 erstmals wirksam werden, wenn die 1965 Geborenen das 67. Lebensjahr erreichen.

Wie viele Monate der Jahrgang 1965 tatsächlich länger arbeiten müsste, steht jedoch nicht fest. Der Bericht enthält keine Tabelle, nach der beispielsweise Jahrgang 1965 mit 67 Jahren und einem Monat und weitere Jahrgänge entsprechend später in Rente gingen. Stattdessen soll die Altersgrenze anhand der tatsächlich beobachteten Entwicklung der Lebenserwartung berechnet und jeweils mindestens fünf Jahre im Voraus festgelegt werden. Steigt die Lebenserwartung nicht weiter, soll nach diesem Modell auch die Altersgrenze nicht weiter steigen.

So soll die Kopplung an die Lebenserwartung funktionieren

Kern des Vorschlags ist eine sogenannte 2 zu 1 Regel. Nimmt die Lebenserwartung um zwölf Monate zu, würden davon nach dem Kommissionsmodell acht Monate auf eine längere Erwerbsphase und vier Monate auf eine längere Rentenphase entfallen. Damit würden zwei Drittel des Zugewinns an Lebenserwartung in ein höheres Rentenalter übersetzt.

Maßgeblich sollen nicht langfristige Prognosen allein sein, sondern die tatsächlich festgestellten Veränderungen der Lebenserwartung auf Basis der Periodensterbetafeln für die Gesamtbevölkerung. Unter den derzeitigen mittleren Annahmen des Statistischen Bundesamtes rechnet die Kommission modellhaft mit einem Anstieg um insgesamt ungefähr sechs Monate innerhalb von zehn Jahren. Die Regelaltersgrenze könnte damit zwischen 2031 und 2041 von 67 auf rund 67 Jahre und sechs Monate steigen. Das ist eine Modellrechnung, keine bereits beschlossene Jahrgangstabelle.

Rente nach 45 Versicherungsjahren könnte abgeschafft werden

Weitreichend ist auch die Empfehlung zur bisherigen Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wer die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erreicht, kann gegenwärtig vor der regulären Altersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen. Für Jahrgang 1961 liegt die Grenze beispielsweise bei 64 Jahren und sechs Monaten, für Jahrgang 1962 bei 64 Jahren und acht Monaten, für Jahrgang 1963 bei 64 Jahren und zehn Monaten und ab Jahrgang 1964 bei 65 Jahren.

Die Kommission empfiehlt, diesen abschlagsfreien vorgezogenen Rentenzugang künftig abzuschaffen. Eine besondere Altersrente allein aufgrund einer bestimmten Zahl von Versicherungsjahren solle es danach nicht mehr geben. Ein früherer Ruhestand wäre grundsätzlich nur noch mit Abschlägen oder über besondere gesundheitliche Schutzregelungen möglich. Die Kommission verlangt zugleich einen verfassungsrechtlich ausreichenden Vertrauensschutz. Welcher Geburtsjahrgang die bisherige Regelung zuletzt nutzen könnte, ist bislang nicht festgelegt.

Frühester Rentenbeginn nach 35 Jahren könnte auf 64 steigen

Parallel dazu schlägt die Kommission eine Änderung bei der Altersrente für langjährig Versicherte vor. Nach geltendem Recht können Menschen mit mindestens 35 Versicherungsjahren ab 63 vorzeitig in Rente gehen. Der Preis dafür sind dauerhafte Abschläge. Die Kommission möchte dieses Mindestalter zeitnah auf 64 Jahre erhöhen. Anschließend solle es parallel zur Regelaltersgrenze steigen.

Damit soll der Abstand zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn und der regulären Altersgrenze künftig grundsätzlich drei Jahre betragen. Auch dafür nennt der Bericht noch keinen konkreten ersten Geburtsjahrgang. Die Umsetzung solle mit ausreichendem Vorlauf erfolgen, damit Menschen kurz vor dem Ruhestand ihre Planung anpassen könnten.

Diese Abschläge gelten derzeit bei einer früheren Rente

Nach dem geltenden Rentenrecht vermindert sich die Rente bei einer vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte um 0,3 Prozent für jeden Monat, den sie vor der maßgeblichen Altersgrenze beginnt. Ein Jahr früher bedeutet damit 3,6 Prozent weniger Rente, zwei Jahre bedeuten 7,2 Prozent und drei Jahre 10,8 Prozent. Wer ab Jahrgang 1964 bereits mit 63 statt regulär mit 67 Jahren beginnt, kommt auf den derzeit maximalen Abschlag von 14,4 Prozent. Der Abschlag gilt dauerhaft.

Die Kommission schlägt nicht vor, den Abschlag unmittelbar auf einen bestimmten höheren Prozentsatz festzusetzen. Die Berechnung solle aber regelmäßig nach versicherungsmathematischen Kriterien überprüft werden. Nach den im Bericht angeführten Berechnungen der Bundesbank ergäben sich derzeit ähnliche oder geringfügig höhere Werte als nach geltendem Recht. Die Kommission sieht deshalb aktuell keinen zwingenden Anlass, den bestehenden Faktor unmittelbar zu verändern.

Gesundheitliche Härtefälle sollen stärker berücksichtigt werden

Der Wegfall der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren soll nach dem Kommissionsmodell mit einem neuen Schutz für gesundheitlich belastete Beschäftigte verbunden werden. Wer kurz vor dem Rentenalter aus gesundheitlichen Gründen nachweislich nicht mehr im langjährig ausgeübten Beruf arbeiten kann, könnte einen erleichterten Rentenzugang erhalten. Vorgeschlagen ist unter bestimmten Voraussetzungen ein abschlagsfreier Beginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze und ein noch früherer Beginn mit Abschlägen. Voraussetzung wären mindestens 35 Versicherungsjahre und eine individuelle Gesundheitsprüfung. Auch diese Regelung ist bislang lediglich eine Empfehlung.

Bundesregierung und Merz wollen das Gesamtpaket umsetzen

Die Bundesregierung behandelt die 33 Empfehlungen als Grundlage für die nächste große Rentenreform. Der Koalitionsausschuss von Union und SPD verständigte sich am 2. Juli darauf, die Empfehlungen in einem Gesetzespaket umzusetzen. Als politisches Ziel wurde genannt, das Paket bis Ende 2026 im Bundestag zu verabschieden. Daraus folgt allerdings noch nicht, dass jede Empfehlung unverändert Gesetz wird. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren steht noch aus.

Bundeskanzler Friedrich Merz unterstützt den Ansatz, die Vorschläge als Gesamtpaket zu behandeln. Er argumentiert, die einzelnen Elemente seien aufeinander abgestimmt und sollten deshalb nicht isoliert herausgelöst werden. Dazu gehören neben einem höheren Renteneintrittsalter auch eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge und weitere Änderungen bei Finanzierung und Versichertenkreis.

SPD verlangt Schutz für langjährig Beschäftigte

Auch die SPD trägt den Koalitionsbeschluss grundsätzlich mit. Die Partei hebt hervor, dass ein möglicher Anstieg erst ab 2032 und in kleinen Schritten erfolgen würde. Gleichzeitig setzt sie bei der Umsetzung auf Übergangsregelungen für Menschen, die ihre Lebensplanung bereits auf die bisherige abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren ausgerichtet haben. Eine sofortige Schlechterstellung rentennaher Jahrgänge betrachtet die SPD nicht als bereits entschieden.

Besonderen Wert legt die Partei auf Schutzregeln für Beschäftigte, die körperlich oder gesundheitlich nicht bis zu einer höheren Altersgrenze arbeiten können. Längere Lebensarbeitszeiten müssten nach ihrer Position mit Prävention, Rehabilitation, altersgerechten Arbeitsplätzen und einer besonderen Zugangsmöglichkeit zur Rente bei gesundheitlichen Einschränkungen verbunden werden.

Gewerkschaften lehnen ein höheres Rentenalter ab

Der Deutsche Gewerkschaftsbund stellt sich gegen eine weitere Anhebung der Regelaltersgrenze. Der Dachverband der Gewerkschaften argumentiert, dass bereits heute ein Teil der Beschäftigten aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Arbeitslosigkeit nicht bis zur geltenden Altersgrenze arbeiten könne. Der DGB fordert deshalb, das Rentenalter nicht über 67 hinaus anzuheben und stattdessen die gesetzliche Rente zu stärken.

Auch in aktuellen Stellungnahmen vom August richtet sich der DGB gegen den Ansatz, vor allem jüngere Generationen länger arbeiten zu lassen. Zudem kritisiert er Forderungen nach einer Einschränkung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte vor dem Hintergrund der Beschäftigungschancen älterer Arbeitnehmer.

Arbeitgeber wollen teilweise schneller vorgehen

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände unterstützt dagegen grundsätzlich eine weitere Erhöhung des Rentenalters für nach 1964 Geborene. Die BDA hält den von der Kommission vorgeschlagenen Anstieg jedoch für zu langsam. Sie würde stärkere und im Gesetz vorher festgelegte Schritte bevorzugen, weil diese aus ihrer Sicht für Beschäftigte und Unternehmen besser planbar wären als eine regelmäßig neu berechnete automatische Kopplung.

Auch die Abschaffung der abschlagsfreien vorgezogenen Rente nach 45 Versicherungsjahren begrüßt die Arbeitgeberseite grundsätzlich. Ebenso unterstützt sie die vorgeschlagene Anhebung des frühesten Rentenbeginns nach 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 Jahre. Bei bestehenden Planungen rentennaher Beschäftigter hält auch die BDA Übergangsregeln für erforderlich.

Sozialverbände warnen vor Belastungen für Beschäftigte

Die Sozialverbände bewerten die Pläne kritischer. Der Sozialverband Deutschland lehnt insbesondere eine weitere Erhöhung des Renteneintrittsalters ab. Positiv beurteilt der SoVD dagegen Teile der Vorschläge, durch die weitere Personengruppen in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden könnten.

Der Sozialverband VdK sieht in dem Gesamtbericht zwar auch sinnvolle Ansätze, wendet sich aber gegen eine schnelle und ersatzlose Abschaffung des abschlagsfreien Rentenzugangs nach 45 Versicherungsjahren sowie gegen höhere Belastungen durch Abschläge. Der Verband verlangt besonderen Schutz für Menschen mit niedrigen Renten und für Beschäftigte, deren Gesundheit eine Arbeit bis zur regulären Altersgrenze erschwert.

Kopplung an die Lebenserwartung gibt es bereits in Europa

Mit einer automatischen oder teilautomatischen Kopplung des Rentenalters an die Lebenserwartung würde Deutschland international keinen völlig neuen Weg einschlagen. Nach Angaben der OECD koppeln unter anderem Dänemark, Estland, Griechenland, Italien und die Slowakei ihre gesetzlichen Altersgrenzen vollständig an Veränderungen der Lebenserwartung. Finnland, die Niederlande, Portugal und Schweden berücksichtigen zwei Drittel des Anstiegs der Lebenserwartung.

Gerade diese Zwei-Drittel-Lösung ähnelt rechnerisch dem deutschen Kommissionsvorschlag: Von zwölf zusätzlichen Monaten Lebenserwartung würden acht Monate auf eine längere Erwerbsphase entfallen. Die konkrete Ausgestaltung unterscheidet sich zwischen den Staaten jedoch deutlich, etwa bei Ausnahmen, Berechnungszeiträumen und Möglichkeiten eines vorzeitigen Rentenbeginns.

Für Versicherte gilt vorerst weiter das bisherige Rentenrecht

Für die persönliche Rentenplanung ändert sich am 16. August 2026 zunächst nichts. Jahrgang 1964 und alle jüngeren Jahrgänge haben nach geltendem Recht eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren ist ab Jahrgang 1964 weiterhin mit 65 möglich. Nach mindestens 35 Versicherungsjahren kann eine vorgezogene Altersrente weiterhin ab 63 mit Abschlägen beantragt werden.

Sollte das von der Koalition angekündigte Reformpaket beschlossen werden, wäre Jahrgang 1965 der erste Jahrgang, für den der neue Mechanismus beim regulären Rentenalter relevant werden könnte. Wie hoch seine Altersgrenze und die der folgenden Jahrgänge tatsächlich ausfallen würde, hängt von der gesetzlichen Ausgestaltung und später von der Entwicklung der Lebenserwartung ab. Eine bereits feststehende Rente mit 67 Jahren und sechs Monaten für alle ab 1965 Geborenen gibt es nicht.

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