
Ein Fall aus dem oberbayerischen Pfaffenhofen an der Ilm rückt eine Vorschrift des deutschen Mess- und Eichrechts in den Fokus. Eine Bäckerei, die ganze Brotlaibe bislang auf Kundenwunsch teilte und eine Hälfte zum halben Preis verkaufte, hat ihren Verkaufsablauf umgestellt. Brothälften werden nun gewogen und der Preis anhand des tatsächlichen Gewichts ermittelt. Nach Angaben des Betriebs kostete die technische Umrüstung seiner Filialen rund 15.000 Euro.
Ausgangspunkt waren nach Angaben des Bäckers Beschwerden über geringe Gewichtsunterschiede. Dabei sollen Brothälften um knapp zehn Gramm von der rechnerischen Hälfte abgewichen sein. Eine unabhängige Bestätigung für die konkrete Gewichtsabweichung lag zunächst nicht vor. Auch die häufig verbreitete Darstellung, eine einzelne Kundenbeschwerde habe unmittelbar den Besuch des Eichamts ausgelöst, wird von der zuständigen Behörde so nicht bestätigt.
Nach Angaben von Stefan Thums, Direktor des Bayerischen Landesamts für Maß und Gewicht, handelte es sich bei dem Besuch des zuständigen Eichamts um eine routinemäßige Überprüfung. Dabei stellte sich demnach heraus, dass für den entsprechenden Verkauf keine geeignete geeichte Waage vorhanden war. Das Eichamt Ingolstadt gehört zum Eichamtsbezirk Regensburg-Ingolstadt und ist Teil des Bayerischen Landesamts für Maß und Gewicht. Die Landesbehörde vollzieht in Bayern das Mess- und Eichrecht.
Damit unterscheiden sich die Darstellungen zum unmittelbaren Anlass der Kontrolle. Der Betrieb berichtet von vorausgegangenen Beschwerden. Die Behörde bezeichnet ihren Besuch dagegen als Routinevorgang. Offiziell bestätigt war zunächst nur, dass der bisherige Verkauf von auf Kundenwunsch geteiltem Brot ohne die erforderliche Gewichtsermittlung nicht den eichrechtlichen Vorgaben entsprach.
Die entscheidende Regel hat das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht inzwischen in einem eigenen Merkblatt zusammengefasst. Das Informationsblatt Geteiltes Brot trägt den Stand 22. Juli 2026. Danach muss im Direktverkauf der Preis von Brot, das auf Wunsch eines Kunden geteilt wird, nach seinem Gewicht ermittelt werden. Dafür ist eine konformitätsbewertete oder geeichte Waage der Klasse III erforderlich.
Die Vorschrift betrifft damit nicht speziell den Betrieb in Pfaffenhofen. Sie gilt grundsätzlich für entsprechende Verkäufe. Messgeräte, deren Messergebnis im geschäftlichen Verkehr zur Preisermittlung verwendet wird, unterliegen den Anforderungen des Mess- und Eichrechts. Das Bayerische Landesamt begründet solche Regeln mit Verbraucherschutz und gleichen Bedingungen im Wettbewerb.
Auch die Preisangabenverordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Verkaufsformen. Lose Ware ist darin als unverpackte Ware definiert, die in Anwesenheit des Verbrauchers oder auf dessen Veranlassung abgemessen wird. Wird lose Ware nach Gewicht angeboten, ist grundsätzlich ein Grundpreis je Gewichtseinheit anzugeben.
Die Regel hat einen einfachen messtechnischen Hintergrund. Wird ein fertiger Laib erst an der Ladentheke geteilt, müssen die beiden Stücke nicht exakt gleich schwer sein. Ein Schnitt durch die optische Mitte garantiert deshalb keine Halbierung des Gewichts. Wird anschließend pauschal die Hälfte des Preises eines ganzen Laibs verlangt, stimmt der bezahlte Betrag nicht zwingend mit der tatsächlich abgegebenen Menge überein.
Für halbe Brote in Pfaffenhofen, die erst auf Kundenwunsch geteilt werden, bedeutet dies nun: Die Brothälfte kommt auf die Waage, anschließend wird der zu zahlende Preis aus dem ermittelten Gewicht berechnet. Der Betrieb berichtete dem Bayerischen Rundfunk beispielhaft von zwei Hälften, die nach der neuen Berechnung 2,45 Euro beziehungsweise 2,30 Euro kosteten. Zuvor war für eine Hälfte pauschal ein Preis von 2,40 Euro angesetzt worden.
Eine andere Konstellation besteht, wenn Brote bereits vor dem eigentlichen Verkauf geteilt und als entsprechende Verkaufseinheiten angeboten werden. Die Fertigpackungsverordnung enthält für Backwaren ohne Vorverpackung eigene Vorgaben zu Nenngewicht, Kennzeichnung und zulässigen Füllmengen. Brot ohne Vorverpackung mit einem Nenngewicht von mehr als 250 Gramm muss mit seinem Nenngewicht gekennzeichnet werden.
Die vielfach genannte Summe von etwa 15.000 Euro ist keine behördlich verhängte Strafe. Sie beruht auf Angaben der Bäckerei über die Kosten der Umstellung. Der Betrieb betreibt sechs Filialen und hat nach eigenen Angaben neun Waagen angeschafft. Hinzu kamen Software und die technische Einbindung in das Kassensystem.
Nach Angaben des Bayerischen Landesamts verlangte das Eichamt dabei nicht, dass die Waagen direkt mit dem Kassensystem verbunden werden. Diese zusätzliche technische Lösung entschied der Betrieb selbst zu nutzen, um Gewicht und Preis möglichst schnell an die Kasse zu übertragen. Damit lässt sich die gesamte Investitionssumme nicht als unmittelbar vom Eichamt vorgeschriebener Aufwand darstellen.
Der Betreiber bezifferte allein den Preis der neun Waagen auf jeweils rund 1.500 Euro. Einschließlich Software und weiterer Arbeiten komme er auf ungefähr 15.000 Euro. Diese Kostenaufstellung stammt vom Unternehmen. Behördliche Angaben, die die genaue Investitionssumme bestätigen, lagen zunächst nicht vor.
Der Vorgang fällt in eine seit Jahren geführte Diskussion über Verwaltungs- und Dokumentationspflichten für kleine und mittlere Unternehmen. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks fordert regelmäßig eine stärkere Berücksichtigung kleiner Betriebe bei gesetzlichen Vorgaben und weniger bürokratischen Aufwand. Zu den Forderungen gehören vereinfachte Melde-, Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie eine stärkere Prüfung neuer Regelungen auf ihre Auswirkungen für kleine und mittlere Unternehmen.
Der Pfaffenhofener Fall zeigt zugleich, dass nicht jeder betriebliche Aufwand auf eine neue Vorschrift zurückgeht. Die Pflicht, im geschäftlichen Verkehr verwendete Messgeräte eichrechtskonform einzusetzen, besteht unabhängig von der aktuellen Auseinandersetzung. Auch die Behörde betont, dass die Vorgabe für nach Gewicht verkauftes Brot keine neue Sonderregel für die Bäckerei ist.
Für den Betrieb hat die Anwendung der Vorschriften dennoch konkrete Folgen. Beim Verkauf einer frisch abgeschnittenen Brothälfte kommt ein zusätzlicher Wiege- und Buchungsschritt hinzu. Wie hoch die dauerhaften Mehrkosten dadurch im Alltag tatsächlich ausfallen, ist bislang nicht beziffert. Die einmalige Investition von rund 15.000 Euro bleibt eine Angabe des Unternehmens.
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