
Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma habe Strafanzeige und Strafantrag gegen den AfD-Bundesvorsitzenden Tino Chrupalla gestellt. Nach Angaben des Zentralrats richte sich der Verdacht auf Volksverhetzung nach Paragraf 130 des Strafgesetzbuches und Beleidigung nach Paragraf 185. Anlass sei eine Äußerung Chrupallas während einer AfD-Wahlkampfveranstaltung in Grimmen in Mecklenburg-Vorpommern. Eine strafrechtliche Bewertung durch ein Gericht liege damit nicht vor. Auch eine Anklage sei bislang nicht erhoben worden.
Die Strafanzeige gegen Tino Chrupalla sei nach Angaben des Zentralrats bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg eingereicht worden. Die Behörde habe den Eingang bestätigt. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft werde davon ausgegangen, dass das Verfahren wegen des Veranstaltungsorts an die Staatsanwaltschaft Stralsund abgegeben werde. Ob dort bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Chrupalla eingeleitet worden sei, sei zunächst nicht bestätigt worden.
Chrupalla habe sich inzwischen selbst zu der Kritik geäußert. Auf Anfrage habe er erklärt, mit seiner Aussage habe er nicht die Volksgruppen der Sinti und Roma gemeint. Sollte er jemandem zu nahe getreten sein, sei dies nicht seine Absicht gewesen. Eine darüber hinausgehende Erklärung dazu, auf welche Personen oder Gruppen sich seine Formulierung bezogen habe, sei zunächst nicht bekannt geworden. Damit liege eine ausdrückliche Gegenposition Chrupallas zu der Interpretation des Zentralrats vor.
Eine gesonderte Stellungnahme der AfD-Bundesgeschäftsstelle zur rechtlichen Bewertung der Anzeige sei zunächst nicht öffentlich dokumentiert gewesen. Chrupallas eigene Erklärung sei jedoch von mehreren Nachrichtenangeboten wiedergegeben worden. Die strafrechtliche Einordnung seiner Worte obliege unabhängig davon der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Chrupalla habe bei der Veranstaltung in Grimmen über den kurz zuvor bekannt gewordenen Fund zweier Pistolen in einem Waldgebiet bei Berlin gesprochen. Dabei habe er die öffentliche Debatte um den Waffenfund als Propaganda und Kriegsgetrommel kritisiert. Im weiteren Verlauf habe er erklärt, die beiden Pistolen hätten wahrscheinlich irgendwelche Zigeuner dort beim Pilzesuchen verloren. Auf Aufnahmen und nach übereinstimmenden Berichten habe ein Teil des Publikums darauf mit Gelächter und Applaus reagiert.
Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma werte diese Formulierung als Herabwürdigung der Minderheit. Der Vorsitzende Romani Rose habe erklärt, die Äußerung stehe aus Sicht des Zentralrats für eine Ausgrenzung und Stigmatisierung von Sinti und Roma. Die Organisation habe deshalb eine strafrechtliche Prüfung verlangt. Ob die Voraussetzungen der von ihr genannten Straftatbestände tatsächlich erfüllt seien, sei damit ausdrücklich noch nicht entschieden.
Bei der Datierung des Auftritts seien in einzelnen Veröffentlichungen unterschiedliche Angaben genannt worden. Ein Bericht der Deutschen Presse-Agentur vom Veranstaltungstag habe die AfD-Wahlveranstaltung in Grimmen für Freitag, den 28. August 2026, dokumentiert. Dort seien rund 400 geladene Gäste anwesend gewesen. AfD-Bundesvorsitzende Alice Weidel sei ebenfalls angekündigt gewesen, habe ihre Teilnahme jedoch kurzfristig abgesagt.
Der unmittelbare politische Bezug von Chrupallas Aussage sei ein Waffenfund in einem Waldgebiet bei Berlin gewesen. In diesem Zusammenhang ermittle der Generalbundesanwalt gegen einen Tatverdächtigen unter anderem wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit und der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Damit sei der Vorgang Gegenstand eines eigenständigen Ermittlungsverfahrens, das von der Anzeige gegen Chrupalla getrennt zu betrachten sei.
Über einen möglichen Zusammenhang des Waffenfunds mit ausländischen Nachrichtendiensten seien unterschiedliche Angaben verbreitet worden. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt habe öffentlich erklärt, eine Beteiligung fremder Mächte könne nicht ausgeschlossen werden. Eine abschließende behördliche Feststellung zu den Hintergründen des Waffenfunds liege bislang jedoch nicht vor. Chrupalla habe die öffentliche Darstellung des Falls bei seinem Auftritt in Grimmen grundsätzlich infrage gestellt.
Mit einer Strafanzeige werde einer Strafverfolgungsbehörde zunächst mitgeteilt, dass nach Auffassung des Anzeigenden eine Straftat begangen worden sein könnte. Daraus folge weder automatisch die Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens noch eine spätere Anklage. Die Staatsanwaltschaft müsse zunächst prüfen, ob ein zureichender tatsächlicher Anhaltspunkt für eine verfolgbare Straftat vorliege.
Der zusätzlich gestellte Strafantrag bringe nach Angaben des Zentralrats zum Ausdruck, dass eine strafrechtliche Verfolgung ausdrücklich gewünscht werde. Für die weitere Bearbeitung sei zunächst die örtliche Zuständigkeit zu klären. Die Staatsanwaltschaft Heidelberg habe erklärt, dass sie mit einer Abgabe an die Staatsanwaltschaft Stralsund rechne. Eine Mitteilung, wonach bereits Anklage erhoben oder über die Strafbarkeit der Äußerung entschieden worden sei, habe bis Mittwochvormittag nicht vorgelegen.
Die Äußerung und die anschließende Anzeige fielen in die Schlussphase des Landtagswahlkampfs in Mecklenburg-Vorpommern. Der neue Landtag solle am 20. September gewählt werden. Die AfD liege nach mehreren aktuellen Umfragen deutlich vor der regierenden SPD. Eine am 2. September veröffentlichte Forsa-Erhebung im Auftrag der Ostsee-Zeitung sehe die AfD bei 37 Prozent und die SPD bei 28 Prozent. Die Linke komme demnach auf 11 Prozent, die CDU auf 10 Prozent und die Grünen auf 5 Prozent. Umfragen könnten den tatsächlichen Wahlausgang jedoch nicht vorwegnehmen.
Bei der Veranstaltung in Grimmen habe die AfD ihren Anspruch auf einen Regierungswechsel bekräftigt. Der Landesverband trete mit Enrico Schult an der Spitze der Landesliste an, während Landeschef Leif-Erik Holm als Kandidat für das Amt des Ministerpräsidenten auftrete. Rund 150 Menschen hätten nach Angaben der Deutschen Presse-Agentur vor dem Veranstaltungsort gegen die AfD demonstriert. Die Polizei habe Unterstützer und Gegendemonstranten voneinander getrennt.
Die Strafanzeige gegen Chrupalla werde damit Teil eines ohnehin stark polarisierten Wahlkampfs. Für die rechtliche Bewertung seien politische Auseinandersetzung und Wahlkampf jedoch von der strafrechtlichen Prüfung zu trennen. Fest stehe bislang lediglich, dass der Zentralrat Strafanzeige und Strafantrag gestellt habe, die Staatsanwaltschaft Heidelberg deren Eingang bestätigt habe und Chrupalla bestritten habe, mit seiner Äußerung Sinti und Roma gemeint zu haben. Ob daraus strafrechtliche Konsequenzen folgten, sei bislang nicht entschieden.
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