Neue EU-Zollregeln: Was sich für Online-Bestellungen ändert

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Symbolbild mit KI erstellt

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Die Europäische Union hat ihr Zollsystem grundlegend neu geordnet. Seit dem 20. September 2026 ist die neue Verordnung über den Zollkodex der Union in Kraft. Sie schafft eine eigene europäische Zollbehörde, baut eine zentrale Datenplattform auf und verschärft die Regeln für den grenzüberschreitenden Onlinehandel. Für Verbraucher bedeutet die EU-Zollreform 2026 vor allem, dass günstige Bestellungen aus Nicht-EU-Staaten nicht mehr grundsätzlich von Zöllen verschont bleiben.

Allerdings greifen die Neuerungen nicht gleichzeitig. Der neue Zollkodex trat einen Tag nach seiner Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 19. September in Kraft. Der größte Teil seiner Vorschriften wird erst zwölf Monate später angewendet. Andere Regelungen, insbesondere für den elektronischen Handel, haben eigene Termine.

Zollbefreiung bis 150 Euro ist bereits abgeschafft

Die unmittelbarste Änderung für Onlinekäufer gilt schon seit dem 1. Juli 2026. Bis dahin waren Waren in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro grundsätzlich von Einfuhrzöllen befreit. Diese Befreiung wurde durch die Verordnung (EU) 2026/382 aufgehoben.

Als Übergangslösung gilt vom 1. Juli 2026 bis grundsätzlich zum 1. Juli 2028 ein vereinfachter Zollsatz von 3 Euro je Warenposition beziehungsweise Warenkategorie in bestimmten Sendungen mit einem Gesamtwert von höchstens 150 Euro. Entscheidend ist dabei nicht zwingend die Zahl der einzelnen Produkte im Paket. Mehrere gleichartige Waren können unter derselben Zollposition zusammengefasst sein.

Enthält eine Sendung beispielsweise Waren aus drei unterschiedlichen zolltariflichen Kategorien, können deshalb insgesamt 9 Euro Zoll anfallen. Die Übergangsregelung soll die Zeit überbrücken, bis die neue europäische Zollinfrastruktur für den Onlinehandel eingesetzt werden kann.

Spätestens mit der vorgesehenen Umstellung auf die zentrale Zolldatenplattform sollen für solche Einfuhren grundsätzlich wieder die regulären, von Warenart und Herkunft abhängigen Zolltarife maßgeblich werden.

Zusätzliche Bearbeitungsgebühr kommt noch 2026

Neben dem eigentlichen Zoll führt die EU eine weitere Abgabe für Waren aus dem Fernabsatz ein. Die sogenannte EU-Bearbeitungsgebühr soll die Kosten finanzieren, die Zollbehörden durch Datenprüfung, Risikoanalyse, IT-Infrastruktur und Kontrollen der stark gewachsenen Zahl von Paketsendungen entstehen.

Nach dem neuen Zollkodex handelt es sich um einen festen Betrag je Warenposition. Die Gebühr ist vom Zoll selbst zu unterscheiden und kann deshalb zusätzlich zu Einfuhrzoll und Einfuhrumsatzsteuer anfallen.

Eine konkrete Höhe stand am 22. September 2026 noch nicht verbindlich fest. Die Verordnung ermächtigt die EU-Kommission ausdrücklich, den Betrag durch einen delegierten Rechtsakt festzulegen. Dieser erste Rechtsakt muss nach der neuen Verordnung kurzfristig nach deren Veröffentlichung erlassen werden. Die EU-Kommission und der Rat nennen als spätesten Zeitpunkt für die Einführung der Gebühr den 1. November 2026.

Damit ist eine häufig genannte Summe von 2 Euro derzeit nicht mit dem endgültigen Rechtsstand gleichzusetzen. Verbindlich beschlossen ist die Gebühr selbst, nicht aber bislang ein Betrag von 2 Euro. Für Verbraucher lässt sich deshalb am 22. September noch nicht seriös berechnen, wie stark sich eine konkrete Bestellung allein durch diese neue Gebühr verteuern wird.

Verbraucher sollen die Gebühr nicht selbst beim Zoll zahlen

Die neuen Vorschriften verändern zugleich, wer gegenüber dem Zoll verantwortlich ist. Bei Fernverkäufen sollen Verkäufer oder Onlineplattformen stärker in die Rolle des Importeurs rücken. Sie müssen Zollformalitäten erfüllen und die entsprechenden Abgaben entrichten.

Der Zollkodex sieht für die Bearbeitungsgebühr vor, dass grundsätzlich der Schuldner der Einfuhrzollschuld zahlungspflichtig ist. Bei Fernverkäufen soll dies nicht der private Endkunde sein. Für Verbraucher bedeutet das allerdings nicht automatisch, dass die Kosten verschwinden. Händler und Plattformen können Zoll- und Abgabenkosten wirtschaftlich in ihre Verkaufspreise oder Versandkosten einrechnen.

Für Käufer wird damit vor allem der Endpreis einer Bestellung wichtiger. Besonders bei sehr günstigen Produkten können feste Abgaben im Verhältnis zum Warenwert deutlich ins Gewicht fallen.

Neue EU-Zollbehörde sitzt in Lille

Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die European Union Customs Authority, kurz EUCA. Die neue dezentrale EU-Agentur hat ihren Sitz im französischen Lille und soll ihre operative Arbeit ab 2027 aufnehmen.

Sie ersetzt die nationalen Zollbehörden nicht. Diese bleiben beispielsweise für Kontrollen und nationale Risikoanalysen zuständig. Die EUCA soll jedoch das Risikomanagement auf europäischer Ebene koordinieren, gemeinsame Kontrollschwerpunkte entwickeln und bei Zollkrisen eine stärkere gemeinsame Steuerung ermöglichen.

Dabei soll die Behörde auf Daten aller Mitgliedstaaten zugreifen können. Ziel ist, auffällige Warenströme und besonders risikobehaftete Sendungen EU-weit schneller zu erkennen, anstatt Informationen vorwiegend in nationalen Systemen zu verarbeiten.

Zentrale Zolldatenplattform startet 2028 für E-Commerce

Technisches Herzstück des neuen Systems wird der EU Customs Data Hub. Unternehmen sollen ihre Zoll- und Produktinformationen künftig über eine zentrale europäische Plattform übermitteln können. Die Daten sollen dort für Zollverfahren, Risikoanalysen und Kontrollen gemeinsam genutzt werden.

Für den Onlinehandel wird die Nutzung der Plattform ab dem 1. Juli 2028 verpflichtend. Andere Wirtschaftsbeteiligte sollen sie ab dem 1. März 2031 freiwillig nutzen können. Ab dem 1. März 2034 soll die zentrale Plattform für alle betroffenen Händler verpflichtend und damit der gemeinsame digitale Zugang zum europäischen Zollsystem werden.

Damit sollen Unternehmen dieselben Informationen nicht mehr parallel an unterschiedliche nationale Zollsysteme übermitteln müssen. Gleichzeitig erhalten Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gemeinsame Datenbasis für die Überwachung von Lieferketten und Warenströmen.

Übergangszeit reicht bis 2034

Dass die Verordnung bereits in Kraft ist, bedeutet deshalb nicht, dass das europäische Zollsystem seit dem 20. September vollständig umgestellt wurde. Die Reform erstreckt sich über mehrere Jahre.

Seit 1. Juli 2026 gilt bereits der Übergangszoll für bestimmte Sendungen bis 150 Euro. Seit 20. September ist der neue Zollkodex in Kraft. Die Bearbeitungsgebühr soll spätestens am 1. November 2026 hinzukommen, sobald die Kommission den dafür notwendigen Betrag rechtsverbindlich festgelegt hat. Die EU-Zollbehörde nimmt ihre Arbeit schrittweise auf, der Data Hub wird ab Juli 2028 zunächst für den E-Commerce verpflichtend und ab März 2034 für alle betroffenen Wirtschaftsbeteiligten.

Für Verbraucher ist damit vor allem eine frühere Besonderheit des internationalen Onlinehandels beendet: Ein geringer Warenwert allein schützt eine Bestellung aus einem Drittstaat nicht mehr vor Zollbelastungen. Zusätzliche Kosten können künftig aus regulären oder vorübergehenden Zöllen, Einfuhrumsatzsteuer und der neuen Bearbeitungsgebühr entstehen.

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