Für Eltern könnten ab 2027 wieder zehn Kinderkrankentage gelten

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Symbolbild mit KI erstellt

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Für Eltern kranker Kinder könnte sich ab Januar 2027 eine wichtige Regel ändern. Die derzeit erhöhte Zahl der Kinderkrankentage läuft zum Jahresende aus. Nach geltendem Recht würde der Anspruch damit wieder auf das Niveau vor der Corona-Pandemie zurückfallen. Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann unterstützt diese Rückkehr, während aus der SPD Widerstand kommt. Die Kinderkrankentage 2027 werden damit auch zu einem Thema innerhalb der Regierungskoalition.

2026 gelten noch 15 Tage pro Kind und Elternteil

Für das laufende Jahr haben gesetzlich Versicherte grundsätzlich Anspruch auf bis zu 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld je Kind und Elternteil. Alleinerziehende können bis zu 30 Arbeitstage je Kind nutzen. Bei mehreren Kindern liegt die jährliche Obergrenze bei 35 Tagen für jeden Elternteil und bei 70 Tagen für Alleinerziehende.

Diese Werte stehen ausdrücklich als Sonderregel für das Kalenderjahr 2026 im Sozialgesetzbuch. Daneben enthält das Gesetz bereits die reguläre Grundregel: zehn Arbeitstage pro Kind und Elternteil sowie 20 Arbeitstage für Alleinerziehende. Insgesamt sind dort höchstens 25 beziehungsweise 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr vorgesehen. Läuft die befristete Regelung Ende Dezember aus, gilt diese Grundregel wieder.

Kinderkrankengeld können Versicherte erhalten, wenn sie wegen der notwendigen Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege ihres erkrankten Kindes nicht arbeiten können. Das Kind muss grundsätzlich gesetzlich versichert und jünger als zwölf Jahre sein. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt die Altersgrenze nicht. Zudem darf keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen können.

Linnemann will befristete Erhöhung nicht verlängern

Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann hat sich am 23. September in der Regierungsbefragung des Bundestages gegen eine weitere Verlängerung ausgesprochen. Er verwies darauf, dass die höhere Zahl der Kinderkrankentage ihren Ursprung in den Regelungen während der Corona-Pandemie habe und sprach sich dafür aus, solche Sonderregelungen zurückzuführen.

Damit müsste für die Verringerung der Zahl der Kinderkrankentage kein neues Gesetz beschlossen werden. Der derzeitige Gesetzestext sieht den erhöhten Anspruch nur für 2026 vor. Ohne eine erneute Änderung würde ab dem 1. Januar 2027 automatisch wieder die allgemeine Regel mit zehn beziehungsweise 20 Tagen greifen.

Eine abschließende politische Einigung innerhalb der Bundesregierung über eine erneute Verlängerung war bis zum 30. September jedoch nicht erkennbar. Die familienpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, Jasmina Hostert, wandte sich gegen eine Verringerung der Kinderkrankentage. Die SPD argumentiert, Familien benötigten ausreichend Zeit, um kranke Kinder zu versorgen. Damit unterscheiden sich die Positionen der Koalitionspartner in dieser Frage derzeit deutlich.

Von 30 Tagen während Corona auf heute 15 Tage

Die heutigen Werte entsprechen bereits nicht mehr dem Höchststand aus der Pandemie. Während der Corona-Jahre war der Anspruch zeitweise deutlich erweitert worden. Für 2022 und 2023 standen gesetzlich versicherten Eltern bis zu 30 Arbeitstage je Kind und Elternteil zur Verfügung, Alleinerziehenden bis zu 60 Tage.

Zusätzlich konnte Kinderkrankengeld während der Pandemie zeitweise auch dann beansprucht werden, wenn das Kind selbst nicht krank war, aber etwa eine Schule oder Kindertagesstätte aus Infektionsschutzgründen geschlossen wurde oder der Zugang zur Betreuung eingeschränkt war. Diese pandemiebedingte Sonderregel galt bis zum 7. April 2023 und wurde anschließend aufgehoben.

Für 2024 und 2025 setzte der Gesetzgeber anschließend einen Mittelwert von 15 Tagen je Kind und Elternteil und 30 Tagen für Alleinerziehende fest. Diese Regelung wurde später noch einmal für das Jahr 2026 verlängert. Damit handelt es sich bei den derzeit geltenden Zahlen nicht mehr um die ursprüngliche Corona-Regel mit bis zu 30 Tagen je Elternteil, sondern um eine nach der Pandemie befristet fortgeführte höhere Bezugsdauer.

Kinderkrankengeld ersetzt meist 90 Prozent des Nettolohns

Die Zahl der Kinderkrankentage bestimmt zugleich, wie lange unter den Voraussetzungen des Gesetzes Kinderkrankengeld gezahlt werden kann. Die Leistung beträgt für Beschäftigte grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wurden in den zwölf Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld bezogen, können es 100 Prozent sein.

Die Leistung ist nach oben begrenzt. 2026 liegt das Höchstkrankengeld bei 135,63 Euro pro Tag. Davon können noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen werden.

Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber ist im Sozialgesetzbuch mit dem Anspruch auf Kinderkrankengeld verbunden. Andere arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen können daneben eine bezahlte Freistellung ermöglichen. Entscheidend ist deshalb im Einzelfall auch, welche Regelungen beim jeweiligen Arbeitgeber gelten.

Telefonische Krankschreibung ist ein separates Thema

Parallel wird in der Gesundheitspolitik über weitere Regelungen diskutiert, die während oder nach der Corona-Pandemie entstanden sind. Dazu gehört die telefonische Krankschreibung. Sie wurde zwar während der Pandemie erstmals umfassend eingesetzt, die heutige Regelung wurde anschließend jedoch eigenständig wieder eingeführt und ist deshalb nicht einfach eine bis Ende 2026 befristete Corona-Sonderregel.

Die Bundesregierung hat Änderungen bei der Krankschreibung diskutiert, darunter eine mögliche Abschaffung der telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und strengere Vorgaben für ärztliche Atteste. Diese Vorhaben sind rechtlich von den Kinderkrankentagen zu trennen.

Beim Kinderkrankengeld ist die Ausgangslage dagegen bereits eindeutig im Gesetz angelegt: Bleibt es bis zum Jahreswechsel bei der jetzigen Rechtslage, sinkt der Anspruch 2027 von 15 auf zehn Arbeitstage pro Kind und Elternteil. Für Alleinerziehende wären es statt 30 wieder 20 Tage. Ob Bundestag und Bundesrat die erhöhte Zahl zuvor noch einmal verlängern, ist politisch weiterhin offen.

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