
Für gesetzlich Versicherte wird Zahnersatz ab 2027 in vielen Fällen teurer. Der Grund ist eine bereits beschlossene Änderung bei den befundbezogenen Festzuschüssen der gesetzlichen Krankenkassen. Zum 1. Januar 2027 sinkt der Kassenanteil an der jeweiligen Regelversorgung um zehn Prozentpunkte. Damit steigt grundsätzlich der Betrag, den Versicherte selbst übernehmen müssen. Wie hoch die zusätzliche Belastung in Euro ausfällt, lässt sich jedoch nicht pauschal beziffern.
Die Änderung ist Teil des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Bundestag und Bundesrat befassten sich im Juli mit dem Gesetz, das am 24. Juli 2026 ausgefertigt und am 29. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Während zahlreiche Vorschriften bereits seit Ende Juli gelten, tritt die Änderung beim Zahnersatz erst zum Jahreswechsel in Kraft.
Bis Ende 2026 übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen bei Zahnersatz grundsätzlich einen Festzuschuss in Höhe von 60 Prozent der für den jeweiligen Befund vorgesehenen Regelversorgung. Wer regelmäßige Zahnarztbesuche über das Bonusheft nachweisen kann, erhält mehr. Nach fünf Jahren lückenloser Vorsorge liegt der Zuschuss derzeit bei 70 Prozent, nach zehn Jahren bei 75 Prozent.
Ab dem 1. Januar 2027 gelten wieder niedrigere Sätze. Ohne Bonus übernimmt die Krankenkasse 50 Prozent des Betrags der Regelversorgung. Bei einem über fünf Jahre geführten Bonusnachweis sind es 60 Prozent, nach zehn Jahren 65 Prozent.
Die Bundesregierung führt die Zuschüsse damit auf das Niveau vor der Erhöhung im Oktober 2020 zurück. Die Änderung betrifft nicht die Frage, welche Versorgung medizinisch vorgesehen ist, sondern die Höhe des Anteils, den die gesetzliche Krankenversicherung dafür beisteuert.
Aus der Senkung um zehn Prozentpunkte folgt nicht, dass jede Zahnersatzrechnung automatisch um einen bestimmten Eurobetrag steigt. Festzuschüsse orientieren sich am Befund und an den festgelegten Kosten einer entsprechenden Regelversorgung. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Kronen, Brücken oder Prothesen.
Entscheidet sich ein Versicherter für eine aufwendigere oder andersartige Versorgung, kann der Rechnungsbetrag deutlich über den Kosten der Regelversorgung liegen. Der Kassenanteil richtet sich trotzdem grundsätzlich nach dem für den jeweiligen Befund vorgesehenen Festzuschuss. Zusätzliche Leistungen und Mehrkosten müssen Versicherte selbst tragen.
Deshalb fällt die finanzielle Auswirkung unterschiedlich aus. Maßgeblich sind unter anderem der konkrete Zahnbefund, der Bonusstatus, die gewählte Versorgung sowie die jeweils geltenden Kosten für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen.
Die Kürzung schafft das Bonusmodell nicht ab. Regelmäßige Vorsorge bleibt auch künftig finanziell relevant. Versicherte mit mindestens fünf Jahren nachgewiesener Vorsorge erhalten weiterhin einen höheren Zuschuss als Versicherte ohne Bonus. Nach zehn Jahren steigt der Zuschuss nochmals.
Allerdings liegen alle drei Stufen ab 2027 jeweils zehn Prozentpunkte unter dem bisherigen Niveau. Damit steigt der Eigenanteil grundsätzlich auch für Versicherte, die ihr Bonusheft über viele Jahre vollständig geführt haben.
Für Zahnersatz ab 2027 kann daher der Zeitpunkt der Bewilligung des Heil- und Kostenplans eine wichtige Rolle spielen. Für Festzuschüsse, die von der Krankenkasse noch vor dem 1. Januar 2027 bewilligt werden, gilt nach den Übergangsbestimmungen weiterhin das bisherige Recht. Entscheidend ist damit nicht allein, wann eine Behandlung tatsächlich beginnt oder abgeschlossen wird.
Menschen mit geringem Einkommen sollen von der Absenkung nicht in gleicher Weise betroffen sein. Die gesetzliche Härtefallregelung für Zahnersatz bleibt erhalten. Wer die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt, erhält bei der Regelversorgung weiterhin eine vollständige Kostenübernahme.
Auch die sogenannte gleitende Härtefallregelung bleibt für Versicherte relevant, deren Einkommen knapp oberhalb der festgelegten Grenze liegt. Je nach persönlicher Situation kann die Krankenkasse einen erhöhten Zuschuss gewähren.
Die vollständige Kostenübernahme bezieht sich dabei auf die Regelversorgung. Wer sich auch als Härtefall für eine darüber hinausgehende Versorgung entscheidet, muss entstehende Mehrkosten grundsätzlich selbst tragen.
Die Kürzung der Festzuschüsse ist Teil eines größeren Maßnahmenpakets zur Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Bundesgesundheitsministerium rechnet durch die Rückkehr zum früheren Zuschussniveau mit erheblichen Minderausgaben der Krankenkassen. Für 2027 waren im Gesetzgebungsverfahren Einsparungen von rund 590 Millionen Euro vorgesehen. In den folgenden Jahren soll der Betrag weiter steigen.
Für die Versicherten bedeutet diese Entlastung der Krankenkassen zugleich eine Verlagerung eines Teils der Zahnersatzkosten auf den eigenen Geldbeutel. Besonders relevant wird die Änderung bei Versorgungen, bei denen bereits die Kosten der Regelversorgung hoch sind.
Welche konkreten Eurobeträge die Krankenkassen 2027 für einzelne Befunde zahlen, hängt zudem von den für das neue Jahr festgelegten Festzuschussbeträgen ab. Deshalb lässt sich aus der gesetzlichen Senkung der Prozentsätze allein noch kein einheitlicher zusätzlicher Eigenanteil für alle Patienten ableiten.
Fest steht jedoch: Ab Januar übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung bei Zahnersatz einen kleineren Anteil der Regelversorgung als bisher. Das Bonusheft kann die Belastung weiterhin reduzieren, gleicht die Kürzung gegenüber 2026 aber nicht vollständig aus.






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